Forschungsbericht "Optimierung der Feuchtsalzstreuung" [barrierearm]
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6.8 Dokumentation Winterdienst<br />
Bei Schadenersatzansprüchen gegen die Straßenverwaltung ist eine lückenlose Aufzeichnung unabdingbar,<br />
um die ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes nachzuweisen. Dazu sind über<br />
die Winterdiensteinsätze sowie alle wichtigen Vorkommnisse gemäß RVS - Arbeitspapier 21 „Einweisungsunterlagen<br />
für das Winterdienstpersonal“ folgende Protokolle und Aufzeichnungen zu führen:<br />
● Fahrtenbücher<br />
● Winterdienst - Einsatzberichte<br />
● Tagesberichte (Personaleinsatz)<br />
● Tachographen - Scheiben o<strong>der</strong> Aufzeichnungen sowie Daten aus Fahrerkarten<br />
● Beson<strong>der</strong>e Vorkommnisse (Journal - Protokolle)<br />
● Wetterberichte<br />
● Bestell- und Liefernachweise sowie Prüfatteste <strong>der</strong> Streumittel<br />
● Räum- und Streupläne<br />
● Straßenzustandsberichte und Streumengenempfehlung lt. Diagrammen<br />
Diese Protokolle dienen einerseits <strong>der</strong> Dokumentation von Winterdiensteinsätzen (insbeson<strong>der</strong>e<br />
bei allfälligen Haftungsfragen) und sind bei entsprechen<strong>der</strong> Detailinformationen auch Datengrundlage<br />
für Kostenrechnungen und diverse Winterdienststatistiken (Materialverbrauch, Einsatzdaten etc.).<br />
Wenn die notwendigen Voraussetzungen vorhanden sind, können die Berichte und Daten auch vollautomatisch<br />
elektronisch erfasst werden und eine weitere Auswertung <strong>der</strong> erfassten Daten automatisiert<br />
geschehen. Die Protokolle sind in den jeweiligen Straßenmeistereien mindestens 4 Jahre aufzubewahren<br />
(Verjährungsfrist von 3 Jahren für Schadenersatzansprüche gemäß ABGB §1489). Nicht ordnungsgemäß<br />
im Protokoll vermerkte Ausfahrten können bei eventuellen späteren Verfahren nicht bzw. nur<br />
sehr schwer nachgewiesen werden. Im Straßenzustandsbericht sind für Hauptverkehrsstraßen, <strong>der</strong>en<br />
Fahrbahnzustand und die jeweiligen Winterdienstmaßnahmen festzuhalten. Diese Informationen sind<br />
gemäß dem Meldeplan o<strong>der</strong> nach Anfor<strong>der</strong>ung an die zuständigen Stellen (Exekutive und Verkehrsredaktionen)<br />
weiterzuleiten.<br />
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