Forschungsbericht "Optimierung der Feuchtsalzstreuung" [barrierearm]
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7. Verkehrssicherheit und Fahrempfehlungen<br />
7.1 Rechtliche Grundlagen und fahrdynamische Prinzipien<br />
Den rechtlichen Rahmen für das Zusammenspiel von Autofahrer und Straßenbetreiber bilden in<br />
Österreich zwei Paragrafen, die einerseits vom Betreiber eine Erhaltungspflicht <strong>der</strong> Straße und an<strong>der</strong>erseits<br />
eine Selbstverantwortung des Autofahrers for<strong>der</strong>n. Aufgrund <strong>der</strong> offenen Formulierungen in<br />
beiden Paragrafen besteht ein entsprechend großer Auslegungsspielraum.<br />
In §1319a ABGB, ist die Haftung des Wegehalters bei Tötung o<strong>der</strong> Verletzung von Menschen bzw.<br />
Beschädigung von Sachen geregelt. Der Wegehalter ist für die sichere Benutzbarkeit bzw. rechtzeitige<br />
Sperre einer Straße verantwortlich und kann bei fahrlässigem Verhalten in Schadensfällen haftbar gemacht<br />
werden. Ob <strong>der</strong> Zustand eines Weges mangelhaft ist, richtet sich danach, was nach <strong>der</strong> Art des<br />
Weges, beson<strong>der</strong>s nach seiner Widmung, für seine Anlage und Betreuung angemessen und zumutbar<br />
ist. Auf den Straßen B, L und G kann <strong>der</strong> Straßenhalter nur bei grober Fahrlässigkeit zu Schadenersatzzahlungen<br />
verpflichtet werden, während dies auf Autobahnen und Schnellstraßen aufgrund <strong>der</strong><br />
Bemautung durch die ASFINAG schon bei leichter Fahrlässigkeit möglich ist.<br />
Im Gegensatz regelt §20 <strong>der</strong> STVO 1964 i.d.g.F. die Selbstverantwortung des Bürgers, <strong>der</strong> seine<br />
Fahrweise bzw. Fahrgeschwindigkeit an die gegebenen Straßenzustände anzupassen hat. Der Autofahrer<br />
ist demnach verpflichtet, seine Fahrgeschwindigkeit insbeson<strong>der</strong>e den Straßen-, Verkehrs- und<br />
Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Bei winterlichen<br />
Verhältnissen muss <strong>der</strong> Straßennutzer mit einer Schneefahrbahn und schlechteren Straßenverhältnissen<br />
bzw. während eines Schneefalls zusätzlich noch mit schlechteren Sichtverhältnissen rechnen.<br />
Für den Straßennutzer ergeben sich mit abnehmen<strong>der</strong> Griffigkeit z.B. aufgrund einer Schnee-/Eisfahrbahn<br />
vor allem zwei problematische Situationen. Eine davon ist <strong>der</strong> verlängerte Bremsweg gemäß<br />
Abb. 74, <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>s auf Autobahnen aufgrund <strong>der</strong> hohen gefahrenen Geschwindigkeiten und<br />
vielfach schlechten Sicht bei diesen Verhältnissen problematisch ist. Die bei diesen Verhältnissen regelmäßig<br />
auftretenden Massenkarambolagen, vor allem zu Beginn <strong>der</strong> Wintersaison belegen diese<br />
Problematik deutlich.<br />
Die zweite Problematik ist die <strong>der</strong> Kurvenfahrt, bei <strong>der</strong> sich die mögliche Kurvengeschwindigkeit mit<br />
einer Abnahme <strong>der</strong> Griffigkeit deutlich reduzieren. In Abb. 71 ist die maximale Geschwindigkeit mit <strong>der</strong><br />
<strong>der</strong> Kreisbögen mit einem Radius von 200 m (V 85 = 80 km/h) bzw. 800 m (V 85 = 130 km/h) und einer<br />
Querneigung <strong>der</strong> Fahrbahn von 7,0% noch durchfahren werden können. Ausgehend vom Mindestradius<br />
<strong>der</strong> Projektierung gemäß RVS 03.03.23 kann daher eine sichere Kurvenfahrt bei Schnee- und<br />
Eisfahrbahn ohne Reduktion <strong>der</strong> Geschwindigkeit nicht an allen Straßenabschnitten gewährleistet werden.<br />
Die Problematik <strong>der</strong> Grenzradien ist eher auf Landesstraßen ein Thema, da hier im Gegensatz<br />
zu Autobahnen in <strong>der</strong> Vergangenheit auch mit engeren Radien geplant wurde und kaum vergleichbare<br />
Leiteinrichtungen bestehen.<br />
Trockene Fahrbahn µ = 0,6 Bremsweg ca. 75m<br />
Nasse Fahrbahn µ = 0,4 Bremsweg ca. 95m<br />
Schneefahrbahn µ = 0,1 Bremsweg ca. 285m<br />
Eisfahrbahn µ = 0,05 Bremsweg ca. 530m<br />
Abb. 74: Typische Bremswege bei durch Nie<strong>der</strong>schlag<br />
verän<strong>der</strong>ter Griffigkeit (Beispiel)<br />
R = 800m (V 85 = 130 km/h)<br />
µ = 0,60 → v mögl = 266,7 km/h<br />
µ = 0,40 → v mögl = 221,8 km/h<br />
µ = 0,05 → v mögl = 110,7 km/h<br />
R = 200m (V 85 = 80 km/h)<br />
µ = 0,60 → v mögl = 133,8 km/h<br />
µ = 0,40 → v mögl = 110,9 km/h<br />
µ = 0,05 → v mögl = 55,3 km/h<br />
Abb. 75: Grenzgeschwindigkeiten für eine sichere<br />
Kurvenfahrt nach Griffigkeit für Radien von<br />
200m und 800m<br />
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