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Forschungsbericht "Optimierung der Feuchtsalzstreuung" [barrierearm]

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7. Verkehrssicherheit und Fahrempfehlungen<br />

7.1 Rechtliche Grundlagen und fahrdynamische Prinzipien<br />

Den rechtlichen Rahmen für das Zusammenspiel von Autofahrer und Straßenbetreiber bilden in<br />

Österreich zwei Paragrafen, die einerseits vom Betreiber eine Erhaltungspflicht <strong>der</strong> Straße und an<strong>der</strong>erseits<br />

eine Selbstverantwortung des Autofahrers for<strong>der</strong>n. Aufgrund <strong>der</strong> offenen Formulierungen in<br />

beiden Paragrafen besteht ein entsprechend großer Auslegungsspielraum.<br />

In §1319a ABGB, ist die Haftung des Wegehalters bei Tötung o<strong>der</strong> Verletzung von Menschen bzw.<br />

Beschädigung von Sachen geregelt. Der Wegehalter ist für die sichere Benutzbarkeit bzw. rechtzeitige<br />

Sperre einer Straße verantwortlich und kann bei fahrlässigem Verhalten in Schadensfällen haftbar gemacht<br />

werden. Ob <strong>der</strong> Zustand eines Weges mangelhaft ist, richtet sich danach, was nach <strong>der</strong> Art des<br />

Weges, beson<strong>der</strong>s nach seiner Widmung, für seine Anlage und Betreuung angemessen und zumutbar<br />

ist. Auf den Straßen B, L und G kann <strong>der</strong> Straßenhalter nur bei grober Fahrlässigkeit zu Schadenersatzzahlungen<br />

verpflichtet werden, während dies auf Autobahnen und Schnellstraßen aufgrund <strong>der</strong><br />

Bemautung durch die ASFINAG schon bei leichter Fahrlässigkeit möglich ist.<br />

Im Gegensatz regelt §20 <strong>der</strong> STVO 1964 i.d.g.F. die Selbstverantwortung des Bürgers, <strong>der</strong> seine<br />

Fahrweise bzw. Fahrgeschwindigkeit an die gegebenen Straßenzustände anzupassen hat. Der Autofahrer<br />

ist demnach verpflichtet, seine Fahrgeschwindigkeit insbeson<strong>der</strong>e den Straßen-, Verkehrs- und<br />

Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Bei winterlichen<br />

Verhältnissen muss <strong>der</strong> Straßennutzer mit einer Schneefahrbahn und schlechteren Straßenverhältnissen<br />

bzw. während eines Schneefalls zusätzlich noch mit schlechteren Sichtverhältnissen rechnen.<br />

Für den Straßennutzer ergeben sich mit abnehmen<strong>der</strong> Griffigkeit z.B. aufgrund einer Schnee-/Eisfahrbahn<br />

vor allem zwei problematische Situationen. Eine davon ist <strong>der</strong> verlängerte Bremsweg gemäß<br />

Abb. 74, <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>s auf Autobahnen aufgrund <strong>der</strong> hohen gefahrenen Geschwindigkeiten und<br />

vielfach schlechten Sicht bei diesen Verhältnissen problematisch ist. Die bei diesen Verhältnissen regelmäßig<br />

auftretenden Massenkarambolagen, vor allem zu Beginn <strong>der</strong> Wintersaison belegen diese<br />

Problematik deutlich.<br />

Die zweite Problematik ist die <strong>der</strong> Kurvenfahrt, bei <strong>der</strong> sich die mögliche Kurvengeschwindigkeit mit<br />

einer Abnahme <strong>der</strong> Griffigkeit deutlich reduzieren. In Abb. 71 ist die maximale Geschwindigkeit mit <strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Kreisbögen mit einem Radius von 200 m (V 85 = 80 km/h) bzw. 800 m (V 85 = 130 km/h) und einer<br />

Querneigung <strong>der</strong> Fahrbahn von 7,0% noch durchfahren werden können. Ausgehend vom Mindestradius<br />

<strong>der</strong> Projektierung gemäß RVS 03.03.23 kann daher eine sichere Kurvenfahrt bei Schnee- und<br />

Eisfahrbahn ohne Reduktion <strong>der</strong> Geschwindigkeit nicht an allen Straßenabschnitten gewährleistet werden.<br />

Die Problematik <strong>der</strong> Grenzradien ist eher auf Landesstraßen ein Thema, da hier im Gegensatz<br />

zu Autobahnen in <strong>der</strong> Vergangenheit auch mit engeren Radien geplant wurde und kaum vergleichbare<br />

Leiteinrichtungen bestehen.<br />

Trockene Fahrbahn µ = 0,6 Bremsweg ca. 75m<br />

Nasse Fahrbahn µ = 0,4 Bremsweg ca. 95m<br />

Schneefahrbahn µ = 0,1 Bremsweg ca. 285m<br />

Eisfahrbahn µ = 0,05 Bremsweg ca. 530m<br />

Abb. 74: Typische Bremswege bei durch Nie<strong>der</strong>schlag<br />

verän<strong>der</strong>ter Griffigkeit (Beispiel)<br />

R = 800m (V 85 = 130 km/h)<br />

µ = 0,60 → v mögl = 266,7 km/h<br />

µ = 0,40 → v mögl = 221,8 km/h<br />

µ = 0,05 → v mögl = 110,7 km/h<br />

R = 200m (V 85 = 80 km/h)<br />

µ = 0,60 → v mögl = 133,8 km/h<br />

µ = 0,40 → v mögl = 110,9 km/h<br />

µ = 0,05 → v mögl = 55,3 km/h<br />

Abb. 75: Grenzgeschwindigkeiten für eine sichere<br />

Kurvenfahrt nach Griffigkeit für Radien von<br />

200m und 800m<br />

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