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Selbstverwaltung

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Allein wegen Kriterium 2.1. (nicht erwerbsorientiert) sind drei Fälle abgegrenzt, zwei Fälle nur<br />

wegen 2.2. (mehr als 25% unbezahlte Arbeit); weil 2.1. wie 2.2. zutreffen, aber keine anderen<br />

Kriterien, fallen weitere sechs Fälle aus dem Sample. Somit sind elf Fälle lediglich wegen diesen<br />

Abgrenzungskriterien ausgeschlossen; die übrigen 24 mit mangelnder Erwerbsorientierung sind<br />

noch aus anderen Gründen nicht ins Sample aufgenommen.<br />

Nur wegen Abgrenzungskriterium 3.1. (zu weit gehende finanzielle Unterstützung) werden drei<br />

Betriebe nicht weiter untersucht. Die anderen wegen mangelnder Marktorientierung abgegrenzten<br />

17 Fälle erfüllen zudem weitere Ausschlussgründe.<br />

Kriterium 4.3. (beschäftigt und gleichzeitig beteiligt sind weniger als drei Personen) führt mit 49<br />

Nennungen weitaus am häufigsten zum Ausschluss: Über zwei Drittel der ausgeschlossenen<br />

Fälle genügen den Anforderungen an die Gruppengrösse und Gruppenübereinstimmung nicht.<br />

Lediglich wegen unerfüllter Gruppenidentität (4.3.) fallen vier Betriebe aus dem Sample: Obwohl<br />

sie ein Pro-Kopf-Stimmrecht haben, den Ansprüchen an Erwerbs- wie Marktorientierung<br />

genügen, mehr als drei finanziell Beteiligte aufweisen und auch mehr als drei Personen beschäftigen,<br />

gelten sie für diese Untersuchung nicht als selbstverwaltet, weil sie dem typischen innerbetrieblichen<br />

Organisationsprinzip der Identität einer Beteiligten- und Beschäftigtengruppe<br />

nicht entsprechen. Weitere 13 in diesem Sinn genügend grosse Betriebe erfüllen neben Kriterium<br />

4.3. noch weitere Ausschlussgründe (keine Erwerbs- und Marktorientierung, kein Pro-Kopf-<br />

Stimmrecht).<br />

Von allen Betrieben mit dem Abgrenzungskriterium 4.3. sind demnach 32 von der Personenzahl<br />

her zu klein fürs Sample; sie erfüllen schon den Anspruch nicht, dass sowohl die Beschäftigten<br />

als auch die finanziell Beteiligten Gruppengrösse erreichen; die für <strong>Selbstverwaltung</strong> geforderte<br />

personelle Übereinstimmung (Gruppenidentität) ist deshalb von vornherein verunmöglicht. Drei<br />

dieser Betriebe weisen dafür zu wenig Beschäftigte auf (4.1.), einer hat zu wenig finanziell Beteiligte<br />

(4.2.) und bei vier Fällen erreichen weder Beschäftigte noch Beteiligte die Grösse einer<br />

Kleinstgruppe (4.1. wie 4.2.). Diese acht Fälle sind also nur wegen Kriterien der Gruppengrösse<br />

ausgeschlossen, während die übrigen 24 zu kleinen Betriebe noch aus weiteren Gründen nicht<br />

ins bereinigte Sample kommen.<br />

Kein innerbetriebliches Pro-Kopf-Stimmrecht bzw. ungleiche Kapitalanteile (5.1.) hat ein guter<br />

Drittel der abgegrenzten Betriebe; mehrheitlich externes Kapital ist hingegen selten, wobei in<br />

fünf der sieben Fälle keine Massnahmen gegen übermässigen Einfluss von Aussen festzustellen<br />

sind (5.2.). Ausschliesslich wegen diesen Kriterien sind jedoch keine Fälle ausgeschlossen, dieser<br />

Ausschlussgrund tritt bei den betroffenen Fällen immer in Kombination zusammen mit andern<br />

auf.

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