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Selbstverwaltung

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222<br />

Damit können jene Fälle ausgewiesen werden, die lediglich eine einzige, egalitäre Entscheidungsgruppe<br />

haben, der alle Beschäftigten angehören und die das einzige Entscheidungszentrum des<br />

Unternehmens bildet. Diese 42 Betriebe weisen also neben dem Kollektiv auch kein zusätzliches,<br />

entscheidungsbeteiligtes Vorstandsgremium auf, in dem nur Teile der Belegschaft oder<br />

weitere, im Betriebsalltag nicht mitarbeitende Rechtsformmitglieder vertreten sind (vgl. Abb.<br />

unten).<br />

50<br />

40<br />

42<br />

19<br />

30<br />

27<br />

20<br />

24<br />

10<br />

Vorstand entscheidet<br />

0<br />

1<br />

2<br />

4<br />

3<br />

6<br />

4<br />

ja<br />

nein<br />

Anzahl Personengruppen / Entscheidungszentren<br />

Unter diesem Blickwinkel reduziert sich der Anteil der Betriebe, welche die Nullhypothese erfüllen,<br />

auf einen Drittel des gesamten Samples: Die Aussage, dass alle Beschäftigten an allen<br />

Entscheidungen formal gleich beteiligt sind, trifft noch auf 42 von 122 Fällen zu (vgl. Anhang 2,<br />

Tabelle 9). In den anderen Betrieben gibt es abgestufte Entscheidungsbeteiligungen innerhalb der<br />

Belegschaft oder bzw. und einen mitentscheidenden Vorstandsausschuss.<br />

Wird zudem berücksichtigt, ob auch auf der formal juristischen Ebene nur der eine, gleichberechtigte<br />

Beschäftigtenzirkel oder verschiedene Gruppen festzustellen sind, ob also ausschliesslich<br />

die ganze Belegschaft der betrieblichen Rechtsform angehört oder nicht, halbiert sich der Anteil<br />

der Betriebe, der die Nullhypothese konsequent bestätigt, noch einmal: Lediglich auf 21 Fälle<br />

bzw. 17% des gesamten Samples trifft es zu, dass alle im Betrieb Beschäftigten streng formal<br />

den selben Status innehaben und selber egalitär alles entscheiden, weil es keine externen Rechtsformmitglieder<br />

gibt (vgl. Abb. unten und Anhang 2, Tabelle 10).

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