Selbstverwaltung
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Aufgrund der Fragestellung der vorliegenden Arbeit interessieren v.a. die Ergebnisse zu innerbetrieblichen<br />
Partizipationsregelungen.<br />
Ergebnisse der „quasi-objektiven Autonomie-Analyse“<br />
Im Verlauf der „quasi-objektiven Autonomie-Analyse“ wurde Autonomie auf drei Ebenen betrachtet:<br />
auf der Ebene des Gesamtbetriebs in seinem Umfeld, auf der Ebene der innerbetrieblichen<br />
Arbeitsorganisation hinsichtlich kollektiver und individueller Entscheidungs- und Kontrollspielräume<br />
und auf der Ebene der kollektiven Gruppenprozesse hinsichtlich ihrer Kontrollierbarkeit.<br />
1. Die Analyse des Gesamtbetriebs in seinem Umfeld zeigt, dass der untersuchte Betrieb ein<br />
eigenwirtschaftliches, sich selbst regulierendes, offenes und relativ autonomes System (z.B. keine<br />
Verschuldung) ist.<br />
2. Innerbetrieblich ist der Betrieb in mehrere relativ autonome Arbeitsbereiche (sog. „Arbeitsgruppen“)<br />
gegliedert. Die Dienstleistungen des Gastwirtschaftsbetriebs werden von den beiden<br />
Hauptarbeitsgruppen „Küche“ und „Beiz“ erbracht. Alle Beschäftigten sind einer dieser<br />
Hauptarbeitsgruppen zugeteilt. Für Verwaltungs-, Dispositions- und grössere Unterhaltsarbeiten<br />
sind weitere kleinere Arbeitsgruppen zuständig. Für die Buchhaltung ist eine externe Person<br />
angestellt. Insgesamt sind die kollektiven und individuellen Entscheidungs- und Kontrollspielräume<br />
sehr weit gefasst. Sie erlauben weitreichende Einflussnahme im Bereich der konkreten<br />
Arbeitstätigkeit. Die arbeitsplatzübergreifenden Partizipationsstrukturen eröffnen zudem die<br />
Möglichkeit, auf gesamtbetriebliche Zielsetzungen Einfluss zu nehmen.<br />
Im Betrieb sind vier unterschiedliche Anstellungsverhältnisse möglich: „Aushilfen“, „Probemitglieder“<br />
(„Genossenschafter auf Probe“), „Genossenschafter“ und „Inhaber von Genussscheinen“.<br />
Alle Beschäftigten erhalten – unabhängig vom jeweiligen Anstellungsverhältnis – den<br />
gleich hohen Lohn. Die „Aushilfen“ und „Probemitglieder“ arbeiten nur in einer der Hauptarbeitsgruppen<br />
(Küche oder Beiz), sie besitzen keine Anteilscheine am Genossenschaftskapital.<br />
Die „Probemitglieder“ sind – im Gegensatz zu den „Aushilfen“ – zusätzlich verpflichtet, der<br />
wöchentlichen „Genossenschaftersitzung“ beizuwohnen. Die Stufe „Genossenschafter“ ist an<br />
ein gewisses Arbeitspensum (mindestens drei Arbeitstage pro Woche) sowie die Übernahme<br />
zusätzlicher Aufgaben und Verantwortung (Mitarbeit in den kleineren Arbeitsgruppen) gebunden.<br />
„Inhaber von Genussscheinen“ sind ehemalige „Genossenschafter“, die das minimal geforderte<br />
Arbeitspensum für den „Genossenschafter“-Status nicht erbringen. Sie sind nur in einer<br />
der Hauptarbeitsgruppen tätig. Sowohl „Genossenschafter“ als auch die „Inhaber von Genussscheinen“<br />
besitzen Anteilscheine am Genossenschaftskapital.<br />
Die Ausführung der anfallenden Arbeiten in den einzelnen Arbeitsgruppen wird – im Rahmen<br />
der von der „Genossenschaftersitzung“ festgelegten Entscheidungskompetenzen – an den „Arbeitsgruppensitzungen“<br />
besprochen. Teilnahmeberechtigt sind nicht nur die Arbeitsgruppenmitglieder,<br />
sondern alle Beschäftigten. An der wöchentlich stattfindenden „Genossenschaftersitzung“<br />
werden alle wichtigen innerbetrieblichen Entscheidungen gefällt sowie die Entscheidungskompetenzen<br />
der jeweiligen Arbeitsgruppen bestimmt; stimmberechtigt sind nur die „Genossen-