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Selbstverwaltung

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Aufgrund der Fragestellung der vorliegenden Arbeit interessieren v.a. die Ergebnisse zu innerbetrieblichen<br />

Partizipationsregelungen.<br />

Ergebnisse der „quasi-objektiven Autonomie-Analyse“<br />

Im Verlauf der „quasi-objektiven Autonomie-Analyse“ wurde Autonomie auf drei Ebenen betrachtet:<br />

auf der Ebene des Gesamtbetriebs in seinem Umfeld, auf der Ebene der innerbetrieblichen<br />

Arbeitsorganisation hinsichtlich kollektiver und individueller Entscheidungs- und Kontrollspielräume<br />

und auf der Ebene der kollektiven Gruppenprozesse hinsichtlich ihrer Kontrollierbarkeit.<br />

1. Die Analyse des Gesamtbetriebs in seinem Umfeld zeigt, dass der untersuchte Betrieb ein<br />

eigenwirtschaftliches, sich selbst regulierendes, offenes und relativ autonomes System (z.B. keine<br />

Verschuldung) ist.<br />

2. Innerbetrieblich ist der Betrieb in mehrere relativ autonome Arbeitsbereiche (sog. „Arbeitsgruppen“)<br />

gegliedert. Die Dienstleistungen des Gastwirtschaftsbetriebs werden von den beiden<br />

Hauptarbeitsgruppen „Küche“ und „Beiz“ erbracht. Alle Beschäftigten sind einer dieser<br />

Hauptarbeitsgruppen zugeteilt. Für Verwaltungs-, Dispositions- und grössere Unterhaltsarbeiten<br />

sind weitere kleinere Arbeitsgruppen zuständig. Für die Buchhaltung ist eine externe Person<br />

angestellt. Insgesamt sind die kollektiven und individuellen Entscheidungs- und Kontrollspielräume<br />

sehr weit gefasst. Sie erlauben weitreichende Einflussnahme im Bereich der konkreten<br />

Arbeitstätigkeit. Die arbeitsplatzübergreifenden Partizipationsstrukturen eröffnen zudem die<br />

Möglichkeit, auf gesamtbetriebliche Zielsetzungen Einfluss zu nehmen.<br />

Im Betrieb sind vier unterschiedliche Anstellungsverhältnisse möglich: „Aushilfen“, „Probemitglieder“<br />

(„Genossenschafter auf Probe“), „Genossenschafter“ und „Inhaber von Genussscheinen“.<br />

Alle Beschäftigten erhalten – unabhängig vom jeweiligen Anstellungsverhältnis – den<br />

gleich hohen Lohn. Die „Aushilfen“ und „Probemitglieder“ arbeiten nur in einer der Hauptarbeitsgruppen<br />

(Küche oder Beiz), sie besitzen keine Anteilscheine am Genossenschaftskapital.<br />

Die „Probemitglieder“ sind – im Gegensatz zu den „Aushilfen“ – zusätzlich verpflichtet, der<br />

wöchentlichen „Genossenschaftersitzung“ beizuwohnen. Die Stufe „Genossenschafter“ ist an<br />

ein gewisses Arbeitspensum (mindestens drei Arbeitstage pro Woche) sowie die Übernahme<br />

zusätzlicher Aufgaben und Verantwortung (Mitarbeit in den kleineren Arbeitsgruppen) gebunden.<br />

„Inhaber von Genussscheinen“ sind ehemalige „Genossenschafter“, die das minimal geforderte<br />

Arbeitspensum für den „Genossenschafter“-Status nicht erbringen. Sie sind nur in einer<br />

der Hauptarbeitsgruppen tätig. Sowohl „Genossenschafter“ als auch die „Inhaber von Genussscheinen“<br />

besitzen Anteilscheine am Genossenschaftskapital.<br />

Die Ausführung der anfallenden Arbeiten in den einzelnen Arbeitsgruppen wird – im Rahmen<br />

der von der „Genossenschaftersitzung“ festgelegten Entscheidungskompetenzen – an den „Arbeitsgruppensitzungen“<br />

besprochen. Teilnahmeberechtigt sind nicht nur die Arbeitsgruppenmitglieder,<br />

sondern alle Beschäftigten. An der wöchentlich stattfindenden „Genossenschaftersitzung“<br />

werden alle wichtigen innerbetrieblichen Entscheidungen gefällt sowie die Entscheidungskompetenzen<br />

der jeweiligen Arbeitsgruppen bestimmt; stimmberechtigt sind nur die „Genossen-

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