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Selbstverwaltung

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182<br />

Tabelle: Anzahl Beschäftigte nach Status<br />

Status der Anzahl Kum.<br />

Beschäftigten Beschäftigte Prozent Prozent<br />

betriebsführendes Kollektiv 609 46.4 46.4<br />

Geschäftsleitung 115 8.7 55.1<br />

zusätzliches Kollektiv (neben Geschäftsleitung) 208 15.9 71.0<br />

MitarbeiterInnen 380 29.0 100.0<br />

---- -----<br />

Total 1312 100.0<br />

N=122<br />

Zu einem beinahe identischen Ergebnis in Bezug auf die betriebliche Mitentscheidung der Beschäftigten<br />

kommt die Netzwerkumfrage von Rippstein aus dem Jahr 1991: Hier sind 74% aller<br />

Beschäftigten „EntscheidungsträgerInnen“ 347 (vgl. Hasler 1991: 29f. und 1991: 98).<br />

Wird dagegen in der vorliegenden Untersuchung berücksichtigt, ob Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />

an betrieblichen Entscheidungen beteiligt sind 348 oder aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der<br />

Rechtsform ein prinzipielles Mitbestimmungsrecht haben 349 , verkleinert sich der Anteil derer, die<br />

keinerlei Mitsprache haben, auf 131 Personen resp. auf 10% des Gesamtsamples (vgl. Anhang<br />

1, Tabelle 58 und Kapitel 7.2.3.5.3.).<br />

Werden nur Betriebe mit unterschiedlichen Stellungen betrachtet, zeigt sich, dass gut die Hälfte<br />

der Belegschaft bei zentralen betrieblichen Belangen mitbestimmt: 32% der Beschäftigten sind in<br />

der Betriebsführung – sei es als Geschäftsleitungs- oder als Kollektivmitglieder tätig –, weitere<br />

24% im zusätzlichen Kollektiv, d.h. sie sind neben der Betriebsführung an wichtigen innerbetrieblichen<br />

Entscheidungen beteiligt. Knapp die Hälfte der Beschäftigten sind als MitarbeiterInnen<br />

angestellt 350 .<br />

347 Rippstein (1991) benutzt jedoch eine andere Terminologie: Er verwendet die Begriffe „EntscheidungsträgerInnen“,<br />

„Angestellte“ und „Aushilfen“, allerdings unterscheiden sich „Angestellte“ und „Aushilfen“ nur aufgrund ihres Anstellungsverhältnisses<br />

und der Höhe des Pensums. Eine Definition der einzelnen Begriffe wurde im Fragebogen nicht<br />

vorgegeben und blieb der Interpretation der Befragten anheim gestellt.<br />

348 Gemäss Entscheidungsthemenliste (Fragebogen-Nr. 36) sind 161 MitarbeiterInnen, d.h. ein Drittel aller MitarbeiterInnen,<br />

nicht an betrieblichen Entscheidungen beteiligt (vgl. auch Kapitel 7.2.3.5.3.).<br />

349 Insgesamt sind in 25 Betrieben MitarbeiterInnen nicht entscheidungsbeteiligt. Während in elf Betrieben zumindest<br />

ein Teil der MitarbeiterInnen Mitglied der Rechtsform und damit grundsätzlich mitbestimmungsberechtigt ist, scheint<br />

in 14 Betrieben der Status „MitarbeiterIn“ mit keinerlei Entscheidungs- und Rechtsformbeteiligung verbunden zu<br />

sein. Von den insgesamt 161 MitarbeiterInnen, die nicht an Betriebsentscheidungen teilhaben, sind 30 Mitglieder der<br />

Rechtsform, 131 dagegen sind nicht kapitalbeteiligt.<br />

350 Davon ist wie erwähnt ein Drittel weder Mitglied der Rechtsform noch an betrieblichen Entscheidungen beteiligt,<br />

vgl. Fussnote oben.

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