Selbstverwaltung
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tionellen Kreditinstituten verhindert 361 ; gleichzeitig liegt das unternehmerische Risiko bei einer<br />
breiteren Basis als lediglich den Beschäftigten, welche nur kleine Kapitalanteile innehaben können.<br />
Dadurch werden sowohl Liquiditätsengpässe durch austretende – und deshalb auszuzahlende<br />
– Belegschaftsmitglieder als auch hohe Eintrittssummen für Neumitglieder vermieden.<br />
In Bezug auf die Gleichstellung der Belegschaft weicht eine beachtlich grosse Minderheit (40%)<br />
von der idealtypischen Erwartung ab, weil zu diesen Betrieben auch mitarbeitende Personen<br />
ohne Eigenmittelbeteiligung gehören, die auf Rechtsformebene faktisch reine Angestellte ohne<br />
formal garantierte Mitentscheidung sind. Diese Regelung stellt zwar eine Einschränkung des<br />
formalen Gleichberechtigungsanspruchs auf die Teilbelegschaft der kapitalbeteiligten Beschäftigten<br />
dar. Damit wird aber auch dem in selbstverwalteten Betrieben ausgewiesenen und oft beklagten<br />
Umstand Rechnung getragen, dass nicht alle Betriebsangehörigen gleichermassen zu unternehmerischer<br />
Verantwortungsübernahme bereit sind, was die Arbeitszufriedenheit, Professionalität<br />
und Effizienz im Betrieb massiv beeinträchtigen kann (vgl. insbesondere Kapitel<br />
3.7.2.).<br />
Bei einem Fünftel der untersuchten Betriebe ist hingegen auf Rechtsformebene sowohl die grundsätzliche<br />
Gleichstellung der Beschäftigten – durch Kapitalbesitz – als auch ihre kollektive<br />
Selbstbestimmung – durch Alleinbesitz – gegeben. Diese selbstverwalteten Betriebe entsprechen<br />
damit dem idealtypischen Identitätsprinzip für <strong>Selbstverwaltung</strong>, nach dem formal juristisch<br />
alle Mitglieder an Kapital wie Arbeit beteiligt sind.<br />
7.2.2. Horizontale Arbeitsteilung<br />
7.2.2.1. Einleitung<br />
Nach bisherigem Wissensstand kann davon ausgegangen werden, dass in selbstverwalteten<br />
Betrieben vielfältige Formen von Arbeitsteilung verbreitet sind (vgl. Kap. 3.5. und 3.7.). Für diese<br />
Untersuchung wird unterschieden zwischen Arbeitsteilung in horizontaler Hinsicht (Unterscheidung<br />
separater Aufgabenbereiche, Verteilung der Arbeit unter der Belegschaft), die in diesem<br />
Kapitel beschrieben ist, und vertikaler Arbeitsteilung (unterschiedliche Beteiligung der Belegschaft<br />
bei Entscheidungen), dargestellt im folgenden Kapitel (7.2.3.).<br />
Horizontale Arbeitsteilung in unterschiedlichem Ausmass wird festgestellt, wenn im Betrieb<br />
mehrere Arbeits- und Verantwortungsbereiche unterschieden werden, wenn nicht „alle alles<br />
machen“, wenn es Personal nur für Reinigungsarbeiten gibt und wenn der Buchhaltungsabschluss<br />
betriebsextern erstellt wird 362 . Aus den entsprechenden Fragebogenthemen wurde ein<br />
Index gebildet, der als Mass für die Stärke der horizontalen Arbeitsteilung dient.<br />
361 Besonders in bundesdeutschen Publikationen sind die Eigenmittelausstattung und Finanzierungsmöglichkeiten für<br />
selbstverwaltete Betriebe als problematisch thematisiert, u.a. weil – im Gegensatz zur Rechtslage in der Schweiz mit<br />
der Publikumsgenossenschaft – für solche Unternehmen keine geeignete juristische Form zur Verfügung steht. Dies<br />
führt zu haftungsrechtlichen wie ideologischen Vorbehalten bei Geldinstituten bezüglich Kreditwürdigkeit und benachteiligt<br />
alternativ-ökonomische Projekte und Betriebe gegenüber konventionellen Unternehmen (vgl. Kapitel<br />
3.5.4.4.).<br />
362 Mangelhafte Buchführung und mangelnde Bereitschaft zur Delegation der „Buchhaltung“ waren in der Diskussion<br />
um selbstverwaltetes Arbeiten zeitweise heftige Kritik- oder Konfliktthemen. Bezüglich „Putzarbeiten“ war es in<br />
selbstverwalteten Betrieben zeitweise ebenfalls umstritten, ob es unter egalitär-demokratischen Gesichtspunkten<br />
(Gleichheit, Ganzheitlichkeit, Verbindung von Kopf- und Handarbeit) vertretbar sei, solche unattraktive Arbeiten<br />
an spezielles, allenfalls aussenstehendes Personal zu delegieren.