Cybermobbing im Web 2.0 - Gregory Grund Medienpädagoge
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13.1.1 Die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch<br />
Bildaufnahmen<br />
Im § 201a StGB („Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“)<br />
steht folgendes:<br />
Abbildung 9: § 201a StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch<br />
Bildaufnahmen; Quelle: Dambach, 2011, S. 38.<br />
Ein Klassenz<strong>im</strong>mer ist kein „höchstpersönlicher Lebensraum“, sondern beispielsweise eine<br />
Umkleidekabine oder Toilette. 488 Folglich kann sich ein Schüler, welcher während des<br />
Unterrichts gefilmt wird, nicht auf § 201a StGB berufen. 489 „Unabhängig vom<br />
höchstpersönlichen Lebensbereich schützt § 22 KUG das Recht am eigenen Bild.“ 490 In<br />
diesem Paragraf steht, dass Bildnisse nur mit dem Einverständnis der abgebildeten Person<br />
verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Nach § 33 KunstUrhG<br />
Strafvorschrift werden Personen, die entgegen den §§ 22,23 Bilder verbreiten und öffentlich<br />
zur Schau stellen, mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafen bestraft.<br />
Zudem wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. 491 „Die Beurteilung, ob der Sachverhalt eines<br />
dieser Paragrafen überhaupt zutrifft, ist keineswegs einfach. Und selbst wenn dies<br />
nachgewiesen werden kann, wird bei Jugendlichen – Kinder unter 14 Jahren sind ohnehin<br />
strafunmündig – das Jugendstrafrecht angewandt, das wesentlich milder ist als das StGB.“ 492<br />
488 Vgl. www.polizei-beratung.de/themen-und-tipps/gefahren-<strong>im</strong>-internet/cybermobbing/folgen-fuer-taeter.html<br />
489 Vgl. www.lehrer-online.de/fall-des-monats-01-10.php<br />
490 www.lehrer-online.de/fall-des-monats-01-10.php<br />
491 Vgl. Dambach, 2011, S. 38f.<br />
492 Dambach, 2011, S. 39.<br />
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