PDF, 5,6 MB - Fachgebiet Management im Gesundheitswesen - TU ...
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Möglichkeiten der leistungsorientierten Vergütung von nicht angestellten<br />
Ärzten <strong>im</strong> stationären Sektor<br />
45 Visite <strong>im</strong> Krankenhaus 70 4,08 € 9,38 € 14,28 €<br />
445<br />
70<br />
Zuschlag, ambulante Operation mit 1200<br />
und mehr Punkten 2200<br />
Kurz-Bescheinigung,<br />
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />
99<br />
2200 128,23 € 294,93 € 448,81 €<br />
40 2,33 € 5,36 € 8,16 €<br />
75 Ausführlicher schriftlicher Bericht 130 7,58 € 17,43 € 26,52 €<br />
Quelle: PKV 2008:5-22<br />
Da in diesem Fall der Wahlarzt <strong>im</strong>mer alle Leistungen selbst durchführt, können alle<br />
genannten Leistungen gemäß § 4 Abs. 2 GOÄ dem Patienten in Rechnung gestellt werden.<br />
Generell müssen bei stationären Eingriffen von der Endsumme 25 % abgezogen werden. Bei<br />
Leistungen durch den Belegarzt oder be<strong>im</strong> niedergelassenen Arzt sind es 15 % (PKV 2003: 4-<br />
5; § 6 a GOÄ). Dieser Abschlag wird damit begründet, dass innerhalb der GOÄ auch die<br />
Praxiskosten vergütet werden, diese entstehen dem Arzt allerdings nicht, wenn er <strong>im</strong><br />
Krankenhaus tätig ist und die dort vorhandene Infrastruktur nutzt. Würde der Patient den<br />
vollen Satz der GOÄ zahlen, wäre dies eine Doppelbezahlung der Infrastruktur, da diese<br />
schon über die DRG vergütet wird. Der Abschlag für den niedergelassenen Arzt (z.B. als<br />
Konsiliararzt) und für den Belegarzt ist niedriger, weil berücksichtigt wird, dass beide<br />
nebenbei noch eine Praxis unterhalten.<br />
Wird durch die Wahlarztvereinbarung der Honorararzt liquidationsberechtigt gegenüber<br />
dem Privatpatienten, so kann dieser seine Leistung gemäß GOÄ in Rechnung stellen, muss<br />
aber den Betrag um 25 % mindern. Der Honorararzt tritt in diesem Moment als<br />
Krankenhausarzt auf und nicht als niedergelassener Arzt, weshalb der Gesamtbetrag auch<br />
um 25 % und nicht um 15 % gesenkt werden muss.<br />
Werden nun alle Leistungen, die <strong>im</strong> Zuge eines stationären Aufenthalts vom Wahlarzt<br />
erbracht werden, aufaddiert, ergeben sich die in Tabelle 56 wiedergegeben Gesamtbeträge.<br />
Für die nicht operativen Leistungen wird <strong>im</strong>mer nur der Regelhöchstsatz zur Berechnung<br />
herangezogen, nur für die Operationen (Leistungsnummer 2883 und 2882) wird eine<br />
Rechnung sowohl mit dem Regelhöchstsatz wie auch mit dem Höchstsatz veranschlagt. Zum<br />
Vergleichen mit der DRG F 39 A gehen die Gebührenordnungspunkte der Operation doppelt<br />
in die Rechnung ein, da es keinen gesonderten Punkt für beidseitige Eingriffe gibt.<br />
Tabelle 56 Vergütung für die Varizenoperation gemäß GOÄ<br />
Leistung Eurowert<br />
einseitige Varizenoperation mit normalem Aufwand<br />
Regelhöchstsatz<br />
einseitige Varizenoperation mit überdurchschnittlichem Aufwand<br />
Höchstsätze für die Operationspositionen<br />
beidseitige Varizenoperation mit normalem Aufwand<br />
Regelhöchstsatz<br />
beidseitige Varizenoperation mit überdurchschnittlichem Aufwand<br />
Höchstsätze für die Operationspositionen<br />
25 % Minderung<br />
gemäß<br />
§ 6 GOÄ<br />
461,84 € 346,38 €<br />
702,80 € 527,10 €<br />
891,50 € 668,63 €<br />
1.356,64 € 1.017,48 €