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PDF, 5,6 MB - Fachgebiet Management im Gesundheitswesen - TU ...

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Möglichkeiten der leistungsorientierten Vergütung von nicht angestellten<br />

Ärzten <strong>im</strong> stationären Sektor<br />

durch niedergelassene Vertragsärzte gemäß § 115 a SBG V bezogen, jedoch dürften<br />

diese Regelungen auch auf stationäre Leistungen anwendbar sein (Wigge und<br />

Harney 2007: 3,4; Lauter et al 2007: 7).<br />

Da aber das Krankenhausgesetz in Nordrhein-Westfalen schnell an die neuen<br />

bundesweit geltenden Vorschriften angepasst wurde, findet der § 36 KHG NRW in<br />

der oben genannten Form keine Anwendung <strong>im</strong> neuen Gesetz. Dementsprechend<br />

gibt es in NRW kein Gesetz, welches gegen eine Kooperation zwischen einem<br />

Vertragsarzt und einem Krankenhaus spricht. Eine ähnliche Regelung gab es auch in<br />

Brandenburg, aber auch diese wurde 2009 durch das Brandenburgische<br />

Krankenhausentwicklungsgesetz geändert.<br />

Grundsätzlich ist es einem Krankenhaus freigestellt, wie es den Versorgungsauftrag<br />

erfüllt. Es kann sich dafür der angestellten Krankenhausärzte bedienen oder aber<br />

dritter Ärzte, die einen Kooperationsvertrag mit der Klinik haben. Geregelt ist dies in<br />

§ 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG). Dort wird explizit darauf<br />

hingewiesen, dass von Dritten erbrachte Leistungen Krankenhausleistungen<br />

darstellen, soweit sie vom Krankenhaus veranlasst wurden und für die Behandlung<br />

des Patienten notwendig und zweckmäßig sind (§ 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 KHEntgG). Die<br />

von Dritten erbrachten Behandlungen müssen also auch in der Budgetvereinbarung<br />

berücksichtigt werden (Makoski 2009: 382).<br />

Über die stationäre Behandlungsbedürftigkeit der Patienten entscheidet zuerst der<br />

niedergelassene Arzt (§ 73 Abs. 2 Nr. 7 SGB V i.V.m. § 73 Abs. 4 sowie § 26 Abs.1<br />

BMV-Ä) und hat dadurch als Zuweiser die Möglichkeit, den Ort des stationären<br />

Aufenthaltes maßgeblich zu beeinflussen. In geeigneten Fällen soll der behandelnde<br />

Arzt zwei Krankenhäuser benennen, in denen die weitere Behandlung erfolgen soll<br />

(§ 73 Abs. 4 SGB V sowie § 26 Abs. 2 BMV-Ä). Weicht der Patient von diesen<br />

Empfehlungen ab, so können ihm entstandene Mehrkosten auferlegt werden (§ 39<br />

Abs. 2 SGB V). Im Zeitalter der Fallpauschalen sowie landesgleichen Basisfallwerten<br />

dürfte diese Regelung jedoch stark an Bedeutung verloren haben.<br />

Dem Krankenhausarzt obliegt allerdings <strong>im</strong>mer die endgültige Entscheidung, ob eine<br />

stationäre Behandlung nötig ist (§ 39 Abs. 1 S. 2 SGB V), aber wie viele Patienten in<br />

ein Haus kommen, hängt, bei Patienten die eine Wahlmöglichkeit haben, von den<br />

zuweisenden Ärzten, dem Ruf des Hauses und dem Standort ab. Der Vertragsarzt hat<br />

dementsprechend die Möglichkeit Patientenströme ansatzweise zu kontrollieren. Er<br />

ist daher auch der erste Ansprechpartner, wenn die Patientenzahlen <strong>im</strong> Krankenhaus<br />

erhöhten werden sollen. In den letzten Jahren sind vermehrt Kooperationsverträge<br />

zwischen Krankenhäusern und Vertragsärzten geschlossen worden, in denen der<br />

Vertragsarzt für die Zuweisung von Patienten eine sogenannte „Einweiserpauschale“<br />

erhält. Rechtlich ist dies in keiner Form erlaubt, da dies, wie schon in der Einleitung<br />

erwähnt, dem § 31 <strong>MB</strong>O-Ä widerspricht. Dort ist eindeutig festgelegt, dass:<br />

„Ärztinnen und Ärzten […] es nicht gestattet [ist], für die Zuweisung von Patientinnen<br />

und Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder andere Vorteile sich<br />

versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren.“<br />

(siehe § 31 <strong>MB</strong>O-Ä)<br />

Die <strong>MB</strong>O-Ä ist in den Berufsordnungen aller Ärztekammern enthalten und gilt daher<br />

flächendeckend für alle Ärzte.<br />

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