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PDF, 5,6 MB - Fachgebiet Management im Gesundheitswesen - TU ...

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Möglichkeiten der leistungsorientierten Vergütung von nicht angestellten<br />

Ärzten <strong>im</strong> stationären Sektor<br />

Konstellationen eine günstigere Kostenstruktur aufweisen (Deutscher Bundestag<br />

2008: 44).<br />

Ungeklärt ist in diesem Zusammenhang noch die haftungsrechtliche Situation. Da<br />

das Krankenhaus nun nicht mehr die Belegabteilungs-DRG abrechnet sondern die<br />

Hauptabteilungs-DRG, könnte davon ausgegangen werden, dass kein gespaltenes<br />

Vertragsverhältnis wie be<strong>im</strong> klassischen Belegarzt vorliegt. Die Haftung ist folglich<br />

wie be<strong>im</strong> Honorararzt (siehe Kapitel 5.4) und nicht wie be<strong>im</strong> Belegarzt. Das<br />

Krankenhaus haftet also auch für die Behandlungsfehler des Honorararztes bei<br />

Belegpatienten. Dies könnte wiederum dazu führen, dass der Honorararzt stärker in<br />

die Organisation des Hauses, vor allem in die Dokumentationspflichten, eingebunden<br />

wird und zusätzlich intensiver überwacht wird. Diese kann wiederum dazu führen,<br />

dass der Honorararzt nicht mehr als Freiberufler eingestuft wird sondern als<br />

Scheinselbstständiger (Müller 2010: 1).<br />

Inwieweit Honorarverträge für Belegabteilungen zu einer Verdrängung des<br />

klassischen Belegarztes führen, hängt davon ab, welche Vergütung sowohl für das<br />

Krankenhaus, als auch für den Arzt höher ist. Liegen die 80 % der Hauptabteilungs-<br />

DRG regelmäßig unter dem Betrag der Belegabteilungs-DRG hat das entsprechende<br />

Krankenhaus keinen Anreiz zu einer solchen Kooperationsform, da es aus dem<br />

verminderten Prozentsatz auch noch die Honorararztvergütung bezahlen muss.<br />

5.3 Teilanstellung <strong>im</strong> Krankenhaus<br />

Die Teilanstellung von niedergelassenen Ärzten in Krankenhäusern wurde, wie in<br />

Kapitel 4 schon erwähnt, durch die Änderung der Ärztezulassungsverordnung<br />

möglich. Der Gesetzgeber erlaubt darin eindeutig, dass niedergelassene Ärzte in<br />

Krankenhäusern angestellt werden können. Für ihn gelten auch alle grundlegenden<br />

arbeitsrechtlichen Vorschriften.<br />

Dabei kann der Arzt entweder für best<strong>im</strong>mte Stationen oder Abteilungen angestellt<br />

werden oder aber für die Erbringung best<strong>im</strong>mter Leistungen. Auch der<br />

teilangestellte Arzt kann <strong>im</strong> Zuge der wahlärztlichen Leistung benannt werden (§ 17<br />

Abs.3 KHEntgG).<br />

Aber auch hier gilt die zeitliche Restriktion von 13 Stunden/Woche, wenn der Arzt<br />

seinen vertragsärztlichen Versorgungsauftrag voll wahrn<strong>im</strong>mt. Die Sozialversicherungspflicht<br />

besteht generell aufgrund des Anstellungsverhältnisses, jedoch<br />

gibt es hier einige Besonderheiten.<br />

Da der Arzt durch seiner vertragsärztlichen Tätigkeit in der Regel schon privat oder<br />

freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, besteht keine weitere Pflicht zur<br />

Versicherung (§ 5 Abs. 5 SGB V). Auch von den Beiträgen für die Pflegeversicherung<br />

ist das Krankenhaus nach § 61 SGB XI freigestellt. Dies gilt jedoch nicht für die<br />

Beiträge zur Rentenversicherung. Der Arbeitgeberanteil muss vom Krankenhaus<br />

gezahlt werden. Dies ist derzeit die Hälfte von 19,9 % des Bruttolohns bis zur<br />

Beitragsbemessungsgrenze (BMAS 2009:1). Gleiches gilt für die Arbeitslosenversicherung<br />

gemäß § 346 Abs. 1 SGB III i. V. m. § 341 SGB III (DKG 2008: 72-76).<br />

Die Haftung ist indes klar geregelt. Im Außenverhältnis haftet der Arzt deliktisch<br />

gemäß dem §§ 823 ff BGB <strong>im</strong>mer. Aber auch das Krankenhaus kann für das<br />

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