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PDF, 5,6 MB - Fachgebiet Management im Gesundheitswesen - TU ...

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Möglichkeiten der leistungsorientierten Vergütung von nicht angestellten<br />

Ärzten <strong>im</strong> stationären Sektor<br />

Zusätzlich hat der Vergleich mit der Belegabteilungs-DRGs gezeigt, dass es für dieses<br />

Krankenhaus finanziell von Vorteil sein kann, unter den gegebenen Voraussetzungen, die<br />

stationären Patienten in Belegbetten behandeln zu lassen. Die Behandlung der<br />

Belegpatienten vom Honorararzt bringt keinen zusätzlichen finanziellen Vorteil, da die 80 %<br />

der Hauptabteilungs-DRG <strong>im</strong> Vergleich zur Belegabteilungs-DRG nur 185,85 € (F 39 A) und<br />

71,60 € (F 39 B) mehr Erlöse bringen, von denen wiederum der Honorararzt bezahlt werden<br />

müsste.<br />

Ob die Korridore der tatsächlichen ausgehandelten Vergütungen entsprechen ist unbekannt,<br />

zumindest geben sie aber Richtwerte an, an denen sich innerhalb der<br />

Vergütungsverhandlungen orientiert werden sollte. Dadurch kann belegt werden, dass die<br />

Vergütung der ärztlichen Leistung adäquat ist und nicht zusätzliche Prämien, etwa für die<br />

Zuweisung von Patienten, gezahlt werden. Letzteres ist besonders wichtig, da die<br />

tatsächliche Form der Kooperation dem Belegarztwesen schon sehr nah kommt und der Arzt<br />

alle Patienten regelmäßig nur in diese Klinik überweist und keine geeignete zweite Klinik in<br />

der Überweisung nennt, obwohl die Chirurgen des zweiten Krankenhauses in NRW ebenfalls<br />

derartige Eingriffe durchführen. Grundsätzlich stellt dies kein Problem dar, solange die<br />

Vergütung des Honorararztes angemessen ist.<br />

Der Vergleich mit den alternativen Vergütungsverfahren hat jedoch gezeigt, dass der Gewinn<br />

höher ist, wenn die Kooperationsvereinbarung vom Honorararzt zum Belegarzt<br />

umgewandelt wird. Denn dadurch kann der Gewinn der nordrhein-westfälischen Klinik noch<br />

weiter gesteigert werden und es gäbe keine rechtlichen Unsicherheiten bezüglich der<br />

Vergütungshöhe, da Belegarztleistungen über die KV abgerechnet werden. Inwieweit der<br />

Gefäßchirurg einer Änderung der Vertragsvereinbarungen zust<strong>im</strong>mt ist aber ungewiss, da<br />

sich seine Vergütung wahrscheinlich verringert, aber mehr Pflichten auch ihn zukommen.<br />

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