PDF, 5,6 MB - Fachgebiet Management im Gesundheitswesen - TU ...
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Möglichkeiten der leistungsorientierten Vergütung von nicht angestellten<br />
Ärzten <strong>im</strong> stationären Sektor<br />
diskutiert werden. Die Ergebnisse werden anschließend zur besseren Übersicht<br />
tabellarisch abgebildet.<br />
Konsiliararzt<br />
Die Kooperation des Konsiliararztes kommt für das Krankenhaus nicht in Frage, da<br />
die Hauptaufgabe des Arztes, der für die Klinik <strong>im</strong> Bereich der Gefäßchirurgie<br />
arbeiten soll, <strong>im</strong> Operieren liegt und nicht nur in der beratenden Funktion. Das<br />
Konsiliararztmodell kann die Anforderungen an die Kooperation zwischen Klinik und<br />
Arzt demnach nicht erfüllen.<br />
Belegarztwesen bzw. Honorarverträge für Belegabteilungen<br />
Grundsätzlich hat das Krankenhaus keine Belegbetten und kann daher die Patienten<br />
der Gefäßchirurgie nicht durch einen Belegarzt behandelt lassen.<br />
Theoretisch wäre das Prinzip des Belegarztes oder der Honorarverträge für Belegabteilungen<br />
für die Patienten der Gefäßchirurgie möglich, sobald sich sowohl die Klinik<br />
als Belegklinik als auch der Vertragsarzt als Belegarzt bei der KV Nordrhein<br />
angemeldet haben. Die Abrechnung <strong>im</strong> Außen- und Innenverhältnis wurde oben<br />
schon beschrieben. Inwieweit dies (finanzielle) Vorteile für die Klinik bringt, kann erst<br />
nach der Prozesskostenrechnung bewertet werden.<br />
Rent a Doc<br />
Das Rent a Doc Konzept kommt für das Krankenhaus nicht in Frage, da es sich um<br />
eine dauerhafte Zusammenarbeit handelt und der Gefäßchirurg nicht als Aushilfsarzt<br />
arbeitet. Dieses Konzept dient auch eher dazu, kurzfristig, zeitlich begrenzte<br />
Aushilfen zu suchen. Die Verbindung zwischen der Gefäßchirurgie und dem<br />
Krankenhaus existiert schon seit mehreren Jahren und daher ist keine Vermittlung<br />
nötig. Die stationären Patienten werden auch nur von der Praxis der Gefäßchirurgie<br />
<strong>im</strong>mer an dieses Krankenhaus überwiesen, da dort die Operation selber vom<br />
Vertragsarzt vorgenommen wird. Das entstandene Vertrauensverhältnis würde<br />
verloren gehen, wenn <strong>im</strong>mer ein anderer Arzt operieren würde, noch dazu würden<br />
dann wahrscheinlich nicht alle Patienten an dieses Haus überwiesen werden.<br />
Problemtisch bei ständig wechselnden Ärzten ist, dass die Qualität des Eingriffes<br />
nicht gewährleistet ist und jedes Mal eine gewissen Einarbeitungszeit und<br />
Abst<strong>im</strong>mung des Operationsteams notwendig wäre.<br />
Teilanstellung<br />
Die Teilanstellung des Vertragsarztes <strong>im</strong> Krankenhaus ist hingegen durchaus eine<br />
Möglichkeit, die für die Klinik in Betracht kommt. Der Gefäßchirurg wäre in der Klinik<br />
angestellt, unter Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten zeitlichen Grenzen und<br />
würde innerhalb dieser Zeit die stationären Patienten behandeln. Die sich daraus<br />
ergebenden Änderungen aus haftungsrechtlicher Sicht müssten dann einzeln <strong>im</strong><br />
Vertrag geregelt werden. Auch hier darf die zeitliche Ausweitung nicht über die<br />
gesetzlich festgelegten 13 Stunden/Woche hinausgehen, ansonsten muss der<br />
Versorgungsauftrag des Vertragsarztes angepasst werden.<br />
Die Teilanstellung hat für das Krankenhaus zwei wesentliche Nachteile <strong>im</strong> Vergleich<br />
zum Honorararzt. Zum einen liegt dann ein normales Angestelltenverhältnis vor,<br />
wodurch eine Reihe von Arbeitgeberverpflichtungen entstehen, z.B. Sozialabgaben,<br />
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