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PDF, 5,6 MB - Fachgebiet Management im Gesundheitswesen - TU ...

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Möglichkeiten der leistungsorientierten Vergütung von nicht angestellten<br />

Ärzten <strong>im</strong> stationären Sektor<br />

diskutiert werden. Die Ergebnisse werden anschließend zur besseren Übersicht<br />

tabellarisch abgebildet.<br />

Konsiliararzt<br />

Die Kooperation des Konsiliararztes kommt für das Krankenhaus nicht in Frage, da<br />

die Hauptaufgabe des Arztes, der für die Klinik <strong>im</strong> Bereich der Gefäßchirurgie<br />

arbeiten soll, <strong>im</strong> Operieren liegt und nicht nur in der beratenden Funktion. Das<br />

Konsiliararztmodell kann die Anforderungen an die Kooperation zwischen Klinik und<br />

Arzt demnach nicht erfüllen.<br />

Belegarztwesen bzw. Honorarverträge für Belegabteilungen<br />

Grundsätzlich hat das Krankenhaus keine Belegbetten und kann daher die Patienten<br />

der Gefäßchirurgie nicht durch einen Belegarzt behandelt lassen.<br />

Theoretisch wäre das Prinzip des Belegarztes oder der Honorarverträge für Belegabteilungen<br />

für die Patienten der Gefäßchirurgie möglich, sobald sich sowohl die Klinik<br />

als Belegklinik als auch der Vertragsarzt als Belegarzt bei der KV Nordrhein<br />

angemeldet haben. Die Abrechnung <strong>im</strong> Außen- und Innenverhältnis wurde oben<br />

schon beschrieben. Inwieweit dies (finanzielle) Vorteile für die Klinik bringt, kann erst<br />

nach der Prozesskostenrechnung bewertet werden.<br />

Rent a Doc<br />

Das Rent a Doc Konzept kommt für das Krankenhaus nicht in Frage, da es sich um<br />

eine dauerhafte Zusammenarbeit handelt und der Gefäßchirurg nicht als Aushilfsarzt<br />

arbeitet. Dieses Konzept dient auch eher dazu, kurzfristig, zeitlich begrenzte<br />

Aushilfen zu suchen. Die Verbindung zwischen der Gefäßchirurgie und dem<br />

Krankenhaus existiert schon seit mehreren Jahren und daher ist keine Vermittlung<br />

nötig. Die stationären Patienten werden auch nur von der Praxis der Gefäßchirurgie<br />

<strong>im</strong>mer an dieses Krankenhaus überwiesen, da dort die Operation selber vom<br />

Vertragsarzt vorgenommen wird. Das entstandene Vertrauensverhältnis würde<br />

verloren gehen, wenn <strong>im</strong>mer ein anderer Arzt operieren würde, noch dazu würden<br />

dann wahrscheinlich nicht alle Patienten an dieses Haus überwiesen werden.<br />

Problemtisch bei ständig wechselnden Ärzten ist, dass die Qualität des Eingriffes<br />

nicht gewährleistet ist und jedes Mal eine gewissen Einarbeitungszeit und<br />

Abst<strong>im</strong>mung des Operationsteams notwendig wäre.<br />

Teilanstellung<br />

Die Teilanstellung des Vertragsarztes <strong>im</strong> Krankenhaus ist hingegen durchaus eine<br />

Möglichkeit, die für die Klinik in Betracht kommt. Der Gefäßchirurg wäre in der Klinik<br />

angestellt, unter Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten zeitlichen Grenzen und<br />

würde innerhalb dieser Zeit die stationären Patienten behandeln. Die sich daraus<br />

ergebenden Änderungen aus haftungsrechtlicher Sicht müssten dann einzeln <strong>im</strong><br />

Vertrag geregelt werden. Auch hier darf die zeitliche Ausweitung nicht über die<br />

gesetzlich festgelegten 13 Stunden/Woche hinausgehen, ansonsten muss der<br />

Versorgungsauftrag des Vertragsarztes angepasst werden.<br />

Die Teilanstellung hat für das Krankenhaus zwei wesentliche Nachteile <strong>im</strong> Vergleich<br />

zum Honorararzt. Zum einen liegt dann ein normales Angestelltenverhältnis vor,<br />

wodurch eine Reihe von Arbeitgeberverpflichtungen entstehen, z.B. Sozialabgaben,<br />

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