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PDF, 5,6 MB - Fachgebiet Management im Gesundheitswesen - TU ...

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Möglichkeiten der leistungsorientierten Vergütung von nicht angestellten<br />

Ärzten <strong>im</strong> stationären Sektor<br />

schon einmal vergütet wurden. Gerade bei Kooperationen bezüglich der stationären<br />

Vor- und Nachversorgung gemäß § 115 a SGB V ist das wichtig. Dort besteht die<br />

Gefahr, dass der Vertragsarzt die gleiche Leistung einmal von der Kassenärztlichen<br />

Vereinigung als ambulante Leistung vergütet bekommt und ein zweites mal vom<br />

Krankenhaus (KVNO 2008: 1).<br />

Zusätzlich gibt es grundlegende zeitliche Restriktionen. Pr<strong>im</strong>är muss der Arzt<br />

weiterhin für seine Patienten als niedergelassener Arzt zur Verfügung stehen (§ 20<br />

Abs. 1 Ärzte-ZV), daher darf eine max<strong>im</strong>ale Arbeitszeit von 13 Stunden/Woche <strong>im</strong><br />

Krankenhaus nicht überschritten werden. Bestätigt wird dies durch eine<br />

Entscheidungen des Bundessozialgerichtes (Urteil vom 30.01.2002, Az: B 6 KA 20/01<br />

R). Dies gilt jedoch nur für Ärzte, die gemäß § 19 a Abs. 1 Ärzte-ZV ihre<br />

„vertragsärztliche Tätigkeit vollzeitig ausüben“. Reduziert der Arzt die vertragsärztliche<br />

Leistung auf die Hälfte des Versorgungsauftrags gemäß § 19 a Abs. 2 Ärzte-<br />

ZV, kann dieser in diesem Verhältnis mehr Stunden <strong>im</strong> Krankenhaus tätig sein.<br />

Wichtig ist vor allem, dass die Leistung, die der Vertragsarzt <strong>im</strong> Krankenhaus<br />

erbringt, <strong>im</strong> Versorgungsauftrag des Krankenhauses verankert ist. Dadurch soll<br />

verhindert werden, dass das Leistungsspektrum über die <strong>im</strong> Krankenhausplan<br />

festgelegten Leistungen hinweg, ohne Zulassung, erweitert wird. Werden diese<br />

Leistungen außerhalb des Plans trotzdem erbracht, können die<br />

Krankenversicherungen eine Erstattung der Leistung verweigern (Quaas 2009: 462).<br />

Durch die in dieser Arbeit erstellte Prozesskostenrechnung sollen daher die Kosten<br />

für den niedergelassenen Arzt aber auch für das Krankenhaus genau best<strong>im</strong>mt<br />

werden. Als Ergebnis kann dann eine leistungsorientierte, sachgerechte Vergütung<br />

gewährleistet und <strong>im</strong> Zweifelsfall auch belegt werden. Dieses Kapitel hat gezeigt,<br />

dass Verträge über die Sektorgrenzen hinweg unter Berücksichtigung gewisser<br />

Restriktionen möglich sind. Inzwischen haben sich verschiedenste Kooperationsmodelle<br />

herausgebildet, die sich jeweils in ihrer Abrechnungsart oder aber <strong>im</strong><br />

Vertragsverhältnis unterscheiden. Im nächsten Kapitel sollen die gängigsten bereits<br />

vor Gesetzesänderung existierenden und die seitdem möglich gewordenen Modelle<br />

der Zusammenarbeit zwischen Krankenhaus und Vertragsarzt vorgestellt werden.<br />

5 Vergleich unterschiedlicher Kooperationsformen<br />

Für die vertraglichen Beziehungen von Krankenhäusern zu niedergelassenen<br />

Vertragsärzten gibt es vielfältige Variationen. Schon vor der Änderung des<br />

Zulassungsrechtes für niedergelassene Ärzte konnten Vertragsärzte als Konsiliararzt<br />

oder als Belegarzt <strong>im</strong> Krankenhaus tätig sein. Diese beide Kooperationsformen sowie<br />

das Angestelltenverhältnis und der Honorararzt sollen <strong>im</strong> Folgenden erörtert und<br />

bewertet werden. Auf die Form des Belegarztwesens wird sehr ausführlich<br />

eingegangen, da es dort eine gesonderte Form der Vergütung und vielfältige<br />

Möglichkeiten der Haftung gibt. Schlussendlich soll überprüft werden, welches<br />

Modell für die gegebenen Konstellationen am Krankenhaus in NRW am besten<br />

geeignet ist, um die stationären Patienten durch einen externen Vertragsarzt<br />

behandeln zu lassen.<br />

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