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Inhaltsverzeichnis WBO-Geschäftsbericht 2002

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3.3.2<br />

1999 ca. 60% und die Kommunalen ca. 70%<br />

mehr Mittel erhielten als im Jahr 1990, erhielten<br />

die Regionalbusgesellschaften nicht<br />

weniger als 207 % mehr! Trotzdem versuchen<br />

die Regionalbusgesellschaften durch<br />

Zukauf von privaten Unternehmen noch mehr<br />

Mittel zu generieren.<br />

Änderung der Ausgleichsverordnung<br />

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und<br />

Wohnungswesen hat mit Zustimmung des<br />

Bundesrates im November eine Änderung<br />

der Ausgleichsverordnung zum § 45a PBefG<br />

beschlossen und somit dem von Ländern wie<br />

Bayern, Brandenburg oder Rheinland-Pfalz<br />

schon länger verfolgten Wunsch nach einer<br />

Aufweichung des § 45a PBefG nachgegeben.<br />

Der Widerstand von bdo und VDV gegen<br />

diese Änderung hat erreicht, dass dies nur<br />

eine "Kann"-Bestimmung ist, die den Ländern<br />

die Möglichkeit lässt, wie bisher zu verfahren.<br />

Die den Ländern eingeräumte Möglichkeit der<br />

Unterschreitung der bisher festgelegten<br />

anzusetzenden Nutzungstage einer Schülermonatskarte<br />

in § 3 Abs. 2 Satz 3 PBefAusglV<br />

lautet nun<br />

"Dabei ist die Woche mit höchstens 6 Tagen,<br />

der Monat mit höchstens 26 Tagen und das<br />

Jahr mit höchstens 240 Tagen anzusetzen;<br />

Diese Werte können unterschritten werden,<br />

soweit Fahrplanangebote nicht vorhanden<br />

sind oder tarifliche Einschränkungen bestehen<br />

oder nur ausbildungsnotwendige Tage<br />

berücksichtigt werden."<br />

In der Begründung ist ausgeführt, dass eine<br />

Absenkung der Gültigkeitstage auch eine<br />

Veränderung der Sollkostensätze (nach<br />

oben) zur Folge haben muss. Damit wird den<br />

spezifischen Kostenstrukturen des Verkehrsgewerbes<br />

Rechnung getragen. Zudem ist<br />

aufgrund des Vertrauensschutzes für die Verkehrsunternehmen<br />

eine vorherige Unterrichtung<br />

dieser erforderlich. Eine Absenkung der<br />

Gültigkeitstage kann also nicht rückwirkend in<br />

Kraft gesetzt werden.<br />

28<br />

Das Land Baden-Württemberg hat dem <strong>WBO</strong><br />

immer wieder zugesagt, auch bei Inkrafttreten<br />

der geplanten Verordnung bei der bisherigen<br />

Regelung zu bleiben.<br />

Berechnung der mittleren Reiseweite<br />

Höchstrichterlich geklärt ist inzwischen, welche<br />

Entfernung für die Berechnung des Ausgleichs<br />

nach § 45a PBefG anzusetzen ist. In<br />

einem Streitfall hatte das Vewaltungsgericht<br />

Freiburg die Position der Unternehmer bestätigt,<br />

nach dem die tatsächlich gefahrenen<br />

Kilometer anzusetzen sind. Leider hat der<br />

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg<br />

dieses Urteil wieder kassiert und gefordert,<br />

dass die direkte Entfernung zwischen Wohnund<br />

Schulort anzusetzen sei. Die Revision<br />

vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte<br />

inzwischen für den Unternehmer einen Erfolg:<br />

Nach dem Urteil des höchsten deutschen<br />

Verwaltungsgerichtes sind nach § 3 Abs. 5<br />

PBefAusglV die tatsächlich gefahrenen Kilometer<br />

zugrunde zu legen, auch wenn sie<br />

nicht der kürzesten Straßenentfernung<br />

entsprechen.<br />

Allerdings hat das Gericht eine Einschränkung<br />

vorgenommen: Wenn das Unternehmen<br />

Streckentarife zur Anwendung<br />

bringt, ist Voraussetzung, dass dieser Tarif<br />

der tatsächlich erbrachten Fahrleistung entspricht,<br />

also nicht auf eine kürzere Straßenentfernung<br />

abhebt, als tatsächlich gefahren<br />

wird.<br />

Bei Verkehren, die in Verbünde mit Zonenoder<br />

Wabentarifen einbezogen sind, ist diese<br />

Einschränkung unerheblich.<br />

Gerade im Bereich der Berechnung der<br />

betriebsindividuellen mittleren Reiseweite<br />

zeichnen sich z.Zt. erhebliche Differenzen mit<br />

den zuständigen Landesbehörden ab.

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