Inhaltsverzeichnis WBO-Geschäftsbericht 2002
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3.3.2<br />
1999 ca. 60% und die Kommunalen ca. 70%<br />
mehr Mittel erhielten als im Jahr 1990, erhielten<br />
die Regionalbusgesellschaften nicht<br />
weniger als 207 % mehr! Trotzdem versuchen<br />
die Regionalbusgesellschaften durch<br />
Zukauf von privaten Unternehmen noch mehr<br />
Mittel zu generieren.<br />
Änderung der Ausgleichsverordnung<br />
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und<br />
Wohnungswesen hat mit Zustimmung des<br />
Bundesrates im November eine Änderung<br />
der Ausgleichsverordnung zum § 45a PBefG<br />
beschlossen und somit dem von Ländern wie<br />
Bayern, Brandenburg oder Rheinland-Pfalz<br />
schon länger verfolgten Wunsch nach einer<br />
Aufweichung des § 45a PBefG nachgegeben.<br />
Der Widerstand von bdo und VDV gegen<br />
diese Änderung hat erreicht, dass dies nur<br />
eine "Kann"-Bestimmung ist, die den Ländern<br />
die Möglichkeit lässt, wie bisher zu verfahren.<br />
Die den Ländern eingeräumte Möglichkeit der<br />
Unterschreitung der bisher festgelegten<br />
anzusetzenden Nutzungstage einer Schülermonatskarte<br />
in § 3 Abs. 2 Satz 3 PBefAusglV<br />
lautet nun<br />
"Dabei ist die Woche mit höchstens 6 Tagen,<br />
der Monat mit höchstens 26 Tagen und das<br />
Jahr mit höchstens 240 Tagen anzusetzen;<br />
Diese Werte können unterschritten werden,<br />
soweit Fahrplanangebote nicht vorhanden<br />
sind oder tarifliche Einschränkungen bestehen<br />
oder nur ausbildungsnotwendige Tage<br />
berücksichtigt werden."<br />
In der Begründung ist ausgeführt, dass eine<br />
Absenkung der Gültigkeitstage auch eine<br />
Veränderung der Sollkostensätze (nach<br />
oben) zur Folge haben muss. Damit wird den<br />
spezifischen Kostenstrukturen des Verkehrsgewerbes<br />
Rechnung getragen. Zudem ist<br />
aufgrund des Vertrauensschutzes für die Verkehrsunternehmen<br />
eine vorherige Unterrichtung<br />
dieser erforderlich. Eine Absenkung der<br />
Gültigkeitstage kann also nicht rückwirkend in<br />
Kraft gesetzt werden.<br />
28<br />
Das Land Baden-Württemberg hat dem <strong>WBO</strong><br />
immer wieder zugesagt, auch bei Inkrafttreten<br />
der geplanten Verordnung bei der bisherigen<br />
Regelung zu bleiben.<br />
Berechnung der mittleren Reiseweite<br />
Höchstrichterlich geklärt ist inzwischen, welche<br />
Entfernung für die Berechnung des Ausgleichs<br />
nach § 45a PBefG anzusetzen ist. In<br />
einem Streitfall hatte das Vewaltungsgericht<br />
Freiburg die Position der Unternehmer bestätigt,<br />
nach dem die tatsächlich gefahrenen<br />
Kilometer anzusetzen sind. Leider hat der<br />
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg<br />
dieses Urteil wieder kassiert und gefordert,<br />
dass die direkte Entfernung zwischen Wohnund<br />
Schulort anzusetzen sei. Die Revision<br />
vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte<br />
inzwischen für den Unternehmer einen Erfolg:<br />
Nach dem Urteil des höchsten deutschen<br />
Verwaltungsgerichtes sind nach § 3 Abs. 5<br />
PBefAusglV die tatsächlich gefahrenen Kilometer<br />
zugrunde zu legen, auch wenn sie<br />
nicht der kürzesten Straßenentfernung<br />
entsprechen.<br />
Allerdings hat das Gericht eine Einschränkung<br />
vorgenommen: Wenn das Unternehmen<br />
Streckentarife zur Anwendung<br />
bringt, ist Voraussetzung, dass dieser Tarif<br />
der tatsächlich erbrachten Fahrleistung entspricht,<br />
also nicht auf eine kürzere Straßenentfernung<br />
abhebt, als tatsächlich gefahren<br />
wird.<br />
Bei Verkehren, die in Verbünde mit Zonenoder<br />
Wabentarifen einbezogen sind, ist diese<br />
Einschränkung unerheblich.<br />
Gerade im Bereich der Berechnung der<br />
betriebsindividuellen mittleren Reiseweite<br />
zeichnen sich z.Zt. erhebliche Differenzen mit<br />
den zuständigen Landesbehörden ab.