Inhaltsverzeichnis WBO-Geschäftsbericht 2002
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9.5 Änderung des Mutterschutzgesetzes<br />
9.6<br />
Am 20. Juni <strong>2002</strong> trat das geänderte Mutterschutzgesetz<br />
in Kraft. Demzufolge haben<br />
haben nun alle Mütter, deren Kind vor dem<br />
berechneten Geburtstermin zur Welt kommt,<br />
einen Anspruch auf eine Mutterschutzfrist von<br />
insgesamt mindestens 14 Wochen. Bei vorzeitigen<br />
Entbindungen, die nicht die Merkmale<br />
einer medizinischen Frühgeburt aufgewiesen<br />
haben, hatten Mütter bereits vor dem in<br />
Kraft treten des geänderten Mutterschutzgesetzes<br />
nach der Entbindung eine Schutzfrist<br />
von acht Wochen. Die nicht beanspruchten<br />
Tage der Mutterschutzfrist vor der Geburt verfielen<br />
jedoch. Die Mutterschutzfrist beginnt<br />
sechs Wochen vor dem berechneten<br />
Geburtstermin und endet regulär acht<br />
Wochen, bei medizinischen Frühgeburten<br />
und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach<br />
der Entbindung. Bei medizinischen Frühgeburten,<br />
in der Regel bei Kindern mit einem<br />
Geburtsgewicht von unter 2.500 Gramm, ver-<br />
Kündigungsschutz in Kleinbetrieben<br />
Aufgrund der Kleinbetriebsklausel in § 23 des<br />
Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) gilt das<br />
KSchG nicht für Betriebe, die in der Regel<br />
fünf oder weniger Arbeitnehmer beschäftigen.<br />
Demnach wird auch die Aussprache einer<br />
betriebsbedingten Kündigung eines Kleinbetriebes<br />
nicht auf Ihre Sozialwidrigkeit nach § 1<br />
KSchG hin überprüft, sondern kann nur bei<br />
Verletzung allgemeiner Rechtsgrundsätze<br />
wie bspw. Verletzung eines Grundrechts, des<br />
Grundsatzes von Treu und Glauben oder<br />
Sittenwidrigkeit unwirksam sein. Nach der<br />
bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts<br />
(BAG) galt der Grundsatz,<br />
dass der Arbeitnehmer, der nicht unter den<br />
Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes<br />
fällt, sich nicht auf die Sozialwidrigkeit<br />
einer Kündigung berufen kann.<br />
72<br />
längerte sich bereits bisher die Mutterschutzfrist<br />
nach der Entbindung zusätzlich noch um<br />
die Tage, die vor der Entbindung nicht in<br />
Anspruch genommen werden konnten. Diese<br />
Regelung gilt nun ebenfalls für jene Mütter,<br />
deren Kind vor dem berechneten Geburtstermin<br />
zur Welt kommt. Die Gesetzesänderung<br />
stellt vorzeitige Geburten den<br />
medizinischen Frühgeburten insoweit gleich.<br />
Das novellierte Mutterschutzgesetz regelt in<br />
diesem Zug auch die bisherige Rechtsunsicherheit<br />
beim Jahresurlaub für schwangere<br />
Frauen und Mütter. Die Mutterschutzfristen<br />
und andere mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote<br />
zählen bei der Berechnung<br />
des Erholungsurlaubs als Beschäftigungszeiten.<br />
Der Anspruch der Arbeitnehmerin auf<br />
den vollen Jahresurlaub bleibt bestehen,<br />
wenn die Mitarbeiterin bis zum 31. März des<br />
darauffolgenden Jahres Ihre Arbeit wieder<br />
aufnimmt.<br />
Im Jahr 2001 hat das BAG nun erstmals entschieden,<br />
dass soweit im Fall der Kündigung<br />
unter mehreren Arbeitnehmern eine Auswahl<br />
zu treffen ist, auch der Arbeitgeber im Kleinbetrieb,<br />
auf den das Kündigungsschutzgesetz<br />
kein Anwendung findet, ein Mindestmaß an<br />
sozialer Rücksichtnahme zu wahren hat.<br />
Demnach besteht die Möglichkeit, dass eine<br />
Kündigung trotz Kleinbetriebsklausel vor<br />
Gericht als unwirksam erklärt wird. Hierbei<br />
wendet das BAG folgendes Überprüfungsverfahren<br />
an: Ist bei einem Vergleich der<br />
grundsätzlich von dem gekündigten Arbeitnehmer<br />
vorzutragenden Sozialdaten erkennbar,<br />
dass dieser in erheblichen Maß sozial<br />
schutzbedürftiger ist als ein vergleichbarer<br />
weiterbeschäftigter Arbeitnehmer, so<br />
spricht dies dafür, dass der Arbeitgeber das