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Inhaltsverzeichnis WBO-Geschäftsbericht 2002

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9.5 Änderung des Mutterschutzgesetzes<br />

9.6<br />

Am 20. Juni <strong>2002</strong> trat das geänderte Mutterschutzgesetz<br />

in Kraft. Demzufolge haben<br />

haben nun alle Mütter, deren Kind vor dem<br />

berechneten Geburtstermin zur Welt kommt,<br />

einen Anspruch auf eine Mutterschutzfrist von<br />

insgesamt mindestens 14 Wochen. Bei vorzeitigen<br />

Entbindungen, die nicht die Merkmale<br />

einer medizinischen Frühgeburt aufgewiesen<br />

haben, hatten Mütter bereits vor dem in<br />

Kraft treten des geänderten Mutterschutzgesetzes<br />

nach der Entbindung eine Schutzfrist<br />

von acht Wochen. Die nicht beanspruchten<br />

Tage der Mutterschutzfrist vor der Geburt verfielen<br />

jedoch. Die Mutterschutzfrist beginnt<br />

sechs Wochen vor dem berechneten<br />

Geburtstermin und endet regulär acht<br />

Wochen, bei medizinischen Frühgeburten<br />

und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach<br />

der Entbindung. Bei medizinischen Frühgeburten,<br />

in der Regel bei Kindern mit einem<br />

Geburtsgewicht von unter 2.500 Gramm, ver-<br />

Kündigungsschutz in Kleinbetrieben<br />

Aufgrund der Kleinbetriebsklausel in § 23 des<br />

Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) gilt das<br />

KSchG nicht für Betriebe, die in der Regel<br />

fünf oder weniger Arbeitnehmer beschäftigen.<br />

Demnach wird auch die Aussprache einer<br />

betriebsbedingten Kündigung eines Kleinbetriebes<br />

nicht auf Ihre Sozialwidrigkeit nach § 1<br />

KSchG hin überprüft, sondern kann nur bei<br />

Verletzung allgemeiner Rechtsgrundsätze<br />

wie bspw. Verletzung eines Grundrechts, des<br />

Grundsatzes von Treu und Glauben oder<br />

Sittenwidrigkeit unwirksam sein. Nach der<br />

bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts<br />

(BAG) galt der Grundsatz,<br />

dass der Arbeitnehmer, der nicht unter den<br />

Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes<br />

fällt, sich nicht auf die Sozialwidrigkeit<br />

einer Kündigung berufen kann.<br />

72<br />

längerte sich bereits bisher die Mutterschutzfrist<br />

nach der Entbindung zusätzlich noch um<br />

die Tage, die vor der Entbindung nicht in<br />

Anspruch genommen werden konnten. Diese<br />

Regelung gilt nun ebenfalls für jene Mütter,<br />

deren Kind vor dem berechneten Geburtstermin<br />

zur Welt kommt. Die Gesetzesänderung<br />

stellt vorzeitige Geburten den<br />

medizinischen Frühgeburten insoweit gleich.<br />

Das novellierte Mutterschutzgesetz regelt in<br />

diesem Zug auch die bisherige Rechtsunsicherheit<br />

beim Jahresurlaub für schwangere<br />

Frauen und Mütter. Die Mutterschutzfristen<br />

und andere mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote<br />

zählen bei der Berechnung<br />

des Erholungsurlaubs als Beschäftigungszeiten.<br />

Der Anspruch der Arbeitnehmerin auf<br />

den vollen Jahresurlaub bleibt bestehen,<br />

wenn die Mitarbeiterin bis zum 31. März des<br />

darauffolgenden Jahres Ihre Arbeit wieder<br />

aufnimmt.<br />

Im Jahr 2001 hat das BAG nun erstmals entschieden,<br />

dass soweit im Fall der Kündigung<br />

unter mehreren Arbeitnehmern eine Auswahl<br />

zu treffen ist, auch der Arbeitgeber im Kleinbetrieb,<br />

auf den das Kündigungsschutzgesetz<br />

kein Anwendung findet, ein Mindestmaß an<br />

sozialer Rücksichtnahme zu wahren hat.<br />

Demnach besteht die Möglichkeit, dass eine<br />

Kündigung trotz Kleinbetriebsklausel vor<br />

Gericht als unwirksam erklärt wird. Hierbei<br />

wendet das BAG folgendes Überprüfungsverfahren<br />

an: Ist bei einem Vergleich der<br />

grundsätzlich von dem gekündigten Arbeitnehmer<br />

vorzutragenden Sozialdaten erkennbar,<br />

dass dieser in erheblichen Maß sozial<br />

schutzbedürftiger ist als ein vergleichbarer<br />

weiterbeschäftigter Arbeitnehmer, so<br />

spricht dies dafür, dass der Arbeitgeber das

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