Inhaltsverzeichnis WBO-Geschäftsbericht 2002
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8.7<br />
8.8<br />
Reisebüroverband (DRV) "Allgemeine Reisebedingungen"<br />
erarbeitet, die die neuesten<br />
Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung<br />
im Zuge der Schuldrechtsreform<br />
berücksichtigen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />
für den Mietomnibusverkehr<br />
sind nicht "allgemeinverbindlich" erklärt<br />
worden, d. h. sie werden nur "Verhandlungsbestandteil",<br />
wenn ein Busunternehmen sie<br />
seinem Angebot und seiner Auftragsbestätigung<br />
zu Grunde legt und der Vertragspartner<br />
sie akzeptiert. Darüber hinaus sind<br />
sie speziell zugeschnitten auf jene Fälle, in<br />
Informationspflichten bei Internetauftritten<br />
In diesem Jahr erhielten viele Unternehmen<br />
teure Abmahnungen, wenn sie auf ihren<br />
Internetseiten nicht den korrekten Firmennamen<br />
oder die jeweiligen Allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen angeben haben. Da<br />
insbesondere in der Reisebranche gerne<br />
kostenpflichtig abgemahnt wird und einzelne<br />
Informationspflichtverstöße auch noch mit<br />
Bußgeld bis 50.000,-- Euro bewehrt sind,<br />
möchten wir nochmals über die Informationspflichten<br />
bei Internetauftritten informieren.<br />
68<br />
denen ein Busunternehmen zur Durchführung<br />
einer Beförderung im Mietomnibusverkehr<br />
nach § 49 Abs. 1 PBefG beauftragt wird.<br />
Bietet der Omnibusunternehmer neben der<br />
reinen Beförderung auch nur eine weitere<br />
Dienstleistung, die nicht nur eine ganz untergeordnete<br />
Bedeutung hat, an, so gilt das<br />
Reisevertragsrecht. Das Busunternehmen<br />
wird dann als Reiseveranstalter angesehen.<br />
In diesem Fall empfiehlt es sich, die<br />
"Allgemeinen Reisebedingungen" in den<br />
abzuschließenden Vertrag miteinzubeziehen.<br />
Auf Ihrer Internetseite müssen laut Teledienstegesetz<br />
(TDG) Name, Anschrift und<br />
Angaben zu vertretungsberechtigten Personen,<br />
sowie die Handelsregisternummer,<br />
eine eMail-Adresse und die Umsatzsteuer-<br />
Identifikationsnummer aufgeführt werden.<br />
Bitte überprüfen Sie auch diesem Zusammenhang,<br />
ob Sie die aktuellen AGB im Internet<br />
eingestellt haben. Einen Auszug aus dem<br />
Teledienstegesetz finden ist auf der folgenden<br />
Abbildung.<br />
I. Teledienstegesetz<br />
In §§ 6 und 7 des Teledienstegesetz (TDG) wurden die Informationspflichten mit Wirkung vom 01.Januar <strong>2002</strong> erheblich erweitert. Ein Internetauftritt fällt unter die Teledienste im Sinne<br />
von § 3 TDG.<br />
1. § 6 TDG - Allgemeine Informationspflichten<br />
§ 6 TDG hat folgenden Wortlaut (Anmerkungen in Klammern durch den <strong>WBO</strong>)<br />
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:<br />
1.den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,<br />
(bei der GmbH & Co. KG also auch die Komplementärin; bei den Vertretungsberechtigten ist Vorname und Nachname zu nennen)<br />
2.Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,<br />
(das Vorhalten einer eMail-Adresse ist also Pflicht)<br />
3.soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,<br />
(hier sind alle für das Unternehmen zuständigen Genehmigungsbehörden nach dem PBefG zu nennen)<br />
4.das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind und die entsprechende Registernummer,<br />
5.soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur<br />
Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen, oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom<br />
18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, die zuletzt durch die Richtlinie<br />
97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben<br />
über<br />
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,<br />
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,<br />
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind (Nr. 5 ist für Omnibusunternehmer nicht einschlägig)<br />
6.in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a des UStG besitzen, die Angabe dieser Nummer<br />
Weiter gehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz<br />
und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.