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Inhaltsverzeichnis WBO-Geschäftsbericht 2002

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8.7<br />

8.8<br />

Reisebüroverband (DRV) "Allgemeine Reisebedingungen"<br />

erarbeitet, die die neuesten<br />

Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung<br />

im Zuge der Schuldrechtsreform<br />

berücksichtigen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

für den Mietomnibusverkehr<br />

sind nicht "allgemeinverbindlich" erklärt<br />

worden, d. h. sie werden nur "Verhandlungsbestandteil",<br />

wenn ein Busunternehmen sie<br />

seinem Angebot und seiner Auftragsbestätigung<br />

zu Grunde legt und der Vertragspartner<br />

sie akzeptiert. Darüber hinaus sind<br />

sie speziell zugeschnitten auf jene Fälle, in<br />

Informationspflichten bei Internetauftritten<br />

In diesem Jahr erhielten viele Unternehmen<br />

teure Abmahnungen, wenn sie auf ihren<br />

Internetseiten nicht den korrekten Firmennamen<br />

oder die jeweiligen Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen angeben haben. Da<br />

insbesondere in der Reisebranche gerne<br />

kostenpflichtig abgemahnt wird und einzelne<br />

Informationspflichtverstöße auch noch mit<br />

Bußgeld bis 50.000,-- Euro bewehrt sind,<br />

möchten wir nochmals über die Informationspflichten<br />

bei Internetauftritten informieren.<br />

68<br />

denen ein Busunternehmen zur Durchführung<br />

einer Beförderung im Mietomnibusverkehr<br />

nach § 49 Abs. 1 PBefG beauftragt wird.<br />

Bietet der Omnibusunternehmer neben der<br />

reinen Beförderung auch nur eine weitere<br />

Dienstleistung, die nicht nur eine ganz untergeordnete<br />

Bedeutung hat, an, so gilt das<br />

Reisevertragsrecht. Das Busunternehmen<br />

wird dann als Reiseveranstalter angesehen.<br />

In diesem Fall empfiehlt es sich, die<br />

"Allgemeinen Reisebedingungen" in den<br />

abzuschließenden Vertrag miteinzubeziehen.<br />

Auf Ihrer Internetseite müssen laut Teledienstegesetz<br />

(TDG) Name, Anschrift und<br />

Angaben zu vertretungsberechtigten Personen,<br />

sowie die Handelsregisternummer,<br />

eine eMail-Adresse und die Umsatzsteuer-<br />

Identifikationsnummer aufgeführt werden.<br />

Bitte überprüfen Sie auch diesem Zusammenhang,<br />

ob Sie die aktuellen AGB im Internet<br />

eingestellt haben. Einen Auszug aus dem<br />

Teledienstegesetz finden ist auf der folgenden<br />

Abbildung.<br />

I. Teledienstegesetz<br />

In §§ 6 und 7 des Teledienstegesetz (TDG) wurden die Informationspflichten mit Wirkung vom 01.Januar <strong>2002</strong> erheblich erweitert. Ein Internetauftritt fällt unter die Teledienste im Sinne<br />

von § 3 TDG.<br />

1. § 6 TDG - Allgemeine Informationspflichten<br />

§ 6 TDG hat folgenden Wortlaut (Anmerkungen in Klammern durch den <strong>WBO</strong>)<br />

Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:<br />

1.den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,<br />

(bei der GmbH & Co. KG also auch die Komplementärin; bei den Vertretungsberechtigten ist Vorname und Nachname zu nennen)<br />

2.Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,<br />

(das Vorhalten einer eMail-Adresse ist also Pflicht)<br />

3.soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,<br />

(hier sind alle für das Unternehmen zuständigen Genehmigungsbehörden nach dem PBefG zu nennen)<br />

4.das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind und die entsprechende Registernummer,<br />

5.soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur<br />

Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen, oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom<br />

18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, die zuletzt durch die Richtlinie<br />

97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben<br />

über<br />

a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,<br />

b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,<br />

c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind (Nr. 5 ist für Omnibusunternehmer nicht einschlägig)<br />

6.in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a des UStG besitzen, die Angabe dieser Nummer<br />

Weiter gehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz<br />

und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

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