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Inhaltsverzeichnis WBO-Geschäftsbericht 2002

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5<br />

5.1 Buslängen in Europa<br />

Europäische Entwicklungen<br />

Der jahrelange Streit um den EU-weiten Einsatz<br />

15 Meter langer Omnibusse gehört der<br />

Vergangenheit an. Das Europäische Parlament<br />

in Straßburg folgte einer Empfehlung<br />

seines Verkehrsausschusses und billigte die<br />

vom EU-Verkehrsministerrat vorgelegte<br />

Änderungsverordnung zur Richtlinie 96/53<br />

EG (Masse und Abmessungen im internationalen<br />

Verkehr).<br />

Im Einzelnen enthält die Entscheidung folgende<br />

Festlegungen:<br />

Zulässige maximale Längen starrer Omnibusse:<br />

2-Achsen: 13,50 Meter<br />

3-Achsen: 15,00 Meter<br />

beides inkl. Skibox<br />

Zulässige maximale Längen von Gelenkbussen:<br />

18,75 Meter<br />

Omnibusse mit mehr als einem Gelenk werden<br />

vom Anwendungsbereich ausgenommen.<br />

Die Genehmigung solcher Fahrzeuge<br />

obliegt dem jeweiligen Mitgliedstaat.<br />

Kurvenverlauf von 15 Meter-Omnibussen:<br />

Für den Kurvenverlauf gilt beim tangentialen<br />

Einfahren in den 25m-Kreis ein Ausschwenkmaß<br />

von 600mm.<br />

Nach der Bekanntmachung der Richtlinie am<br />

18. Februar <strong>2002</strong> im Amtsblatt der Europäischen<br />

Union, haben die Mitgliedstaaten<br />

nunmehr 24 Monate Zeit, diese Änderung der<br />

Richtlinie in nationales Recht zu übernehmen.<br />

Ab März 2004 ist dann ein uneingeschränkter<br />

Verkehr mit 15 Meter langen<br />

Omnibussen möglich. Kurzzeitig ausgenommen<br />

sind lediglich noch Großbritannien<br />

und Portugal, und zwar um ein weiteres Jahr<br />

bis März 2005.<br />

44<br />

Erfreulich ist, dass Österreich bereits zum<br />

25. Juni diesen Jahres die Anpassung an die<br />

EU-Richtlinie vorgenommen hat und somit die<br />

Nutzung von zweiachsigen Omnibussen bis<br />

13,50 m und von dreiachsigen Omnibussen<br />

bis 15 m ohne Ausnahmegenehmigung<br />

möglich ist.<br />

Das Verkehrsministerium der Schweiz teilte<br />

zudem mit, dass die schweizerischen Bestimmungen<br />

über die Länge von Gesellschaftswagen<br />

mit den internationalen Regelungen<br />

harmonisiert werden. Im Rahmen der Revision<br />

der Verkehrsregelnverordnung (VRV)<br />

und der Verordnung über die technischen<br />

Anforderungen an Straßenfahrzeuge (VTS)<br />

werden daher die Längenvorschriften für<br />

Gesellschaftswagen (Reisebusse) der entsprechenden<br />

EG-Richtlinie übernommen.<br />

Damit dürfen ab dem 1. Dezember <strong>2002</strong><br />

Reisebusse bis zu einer maximalen Länge<br />

von 15.00 m auf Schweizer Strassen verkehren.<br />

Die nun übernommenen Fahrzeuglängen<br />

galten in der Schweiz bisher nur für in<br />

ÖPNV eingesetzte Busse. Mit den Verordnungsänderungen<br />

werden diese Längen nun<br />

auch den Reisebussen zugestanden. Die<br />

neuen Bestimmungen wurden am 1. Dezember<br />

<strong>2002</strong> in Kraft gesetzt.<br />

Der Einigungsbeschluss des EU-Parlaments<br />

wird in der gesamten Fachwelt begrüßt, da er<br />

stabilen und anhaltenden Fortschritt für die<br />

Bushersteller, für die gesamte Bustouristik-<br />

Industrie und für den öffentlichen Personennahverkehr<br />

in Europa bringt. Damit werden<br />

endlich die äußerst lästigen Ein- und<br />

Durchfahrverbote für 15 Meter-Busse in<br />

wichtigen europäischen Transit- und Zielländern<br />

beseitigt.<br />

Auch im ÖPNV bringen 15-Meter-Busse mehr<br />

Attraktivität und Flexibilität sowie eine Steigerung<br />

der Wirtschaftlichkeit. Zur Bewältigung<br />

eines Fahrgastaufkommens etwa, für

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