Inhaltsverzeichnis WBO-Geschäftsbericht 2002
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5<br />
5.1 Buslängen in Europa<br />
Europäische Entwicklungen<br />
Der jahrelange Streit um den EU-weiten Einsatz<br />
15 Meter langer Omnibusse gehört der<br />
Vergangenheit an. Das Europäische Parlament<br />
in Straßburg folgte einer Empfehlung<br />
seines Verkehrsausschusses und billigte die<br />
vom EU-Verkehrsministerrat vorgelegte<br />
Änderungsverordnung zur Richtlinie 96/53<br />
EG (Masse und Abmessungen im internationalen<br />
Verkehr).<br />
Im Einzelnen enthält die Entscheidung folgende<br />
Festlegungen:<br />
Zulässige maximale Längen starrer Omnibusse:<br />
2-Achsen: 13,50 Meter<br />
3-Achsen: 15,00 Meter<br />
beides inkl. Skibox<br />
Zulässige maximale Längen von Gelenkbussen:<br />
18,75 Meter<br />
Omnibusse mit mehr als einem Gelenk werden<br />
vom Anwendungsbereich ausgenommen.<br />
Die Genehmigung solcher Fahrzeuge<br />
obliegt dem jeweiligen Mitgliedstaat.<br />
Kurvenverlauf von 15 Meter-Omnibussen:<br />
Für den Kurvenverlauf gilt beim tangentialen<br />
Einfahren in den 25m-Kreis ein Ausschwenkmaß<br />
von 600mm.<br />
Nach der Bekanntmachung der Richtlinie am<br />
18. Februar <strong>2002</strong> im Amtsblatt der Europäischen<br />
Union, haben die Mitgliedstaaten<br />
nunmehr 24 Monate Zeit, diese Änderung der<br />
Richtlinie in nationales Recht zu übernehmen.<br />
Ab März 2004 ist dann ein uneingeschränkter<br />
Verkehr mit 15 Meter langen<br />
Omnibussen möglich. Kurzzeitig ausgenommen<br />
sind lediglich noch Großbritannien<br />
und Portugal, und zwar um ein weiteres Jahr<br />
bis März 2005.<br />
44<br />
Erfreulich ist, dass Österreich bereits zum<br />
25. Juni diesen Jahres die Anpassung an die<br />
EU-Richtlinie vorgenommen hat und somit die<br />
Nutzung von zweiachsigen Omnibussen bis<br />
13,50 m und von dreiachsigen Omnibussen<br />
bis 15 m ohne Ausnahmegenehmigung<br />
möglich ist.<br />
Das Verkehrsministerium der Schweiz teilte<br />
zudem mit, dass die schweizerischen Bestimmungen<br />
über die Länge von Gesellschaftswagen<br />
mit den internationalen Regelungen<br />
harmonisiert werden. Im Rahmen der Revision<br />
der Verkehrsregelnverordnung (VRV)<br />
und der Verordnung über die technischen<br />
Anforderungen an Straßenfahrzeuge (VTS)<br />
werden daher die Längenvorschriften für<br />
Gesellschaftswagen (Reisebusse) der entsprechenden<br />
EG-Richtlinie übernommen.<br />
Damit dürfen ab dem 1. Dezember <strong>2002</strong><br />
Reisebusse bis zu einer maximalen Länge<br />
von 15.00 m auf Schweizer Strassen verkehren.<br />
Die nun übernommenen Fahrzeuglängen<br />
galten in der Schweiz bisher nur für in<br />
ÖPNV eingesetzte Busse. Mit den Verordnungsänderungen<br />
werden diese Längen nun<br />
auch den Reisebussen zugestanden. Die<br />
neuen Bestimmungen wurden am 1. Dezember<br />
<strong>2002</strong> in Kraft gesetzt.<br />
Der Einigungsbeschluss des EU-Parlaments<br />
wird in der gesamten Fachwelt begrüßt, da er<br />
stabilen und anhaltenden Fortschritt für die<br />
Bushersteller, für die gesamte Bustouristik-<br />
Industrie und für den öffentlichen Personennahverkehr<br />
in Europa bringt. Damit werden<br />
endlich die äußerst lästigen Ein- und<br />
Durchfahrverbote für 15 Meter-Busse in<br />
wichtigen europäischen Transit- und Zielländern<br />
beseitigt.<br />
Auch im ÖPNV bringen 15-Meter-Busse mehr<br />
Attraktivität und Flexibilität sowie eine Steigerung<br />
der Wirtschaftlichkeit. Zur Bewältigung<br />
eines Fahrgastaufkommens etwa, für