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Inhaltsverzeichnis WBO-Geschäftsbericht 2002

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Dazu, wann die verlangten Informationen "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" sind, gibt es derzeit keine Rechtssicherheit. Unserer Ansicht nach genügt es,<br />

wenn die verlangten Informationen im Impressum enthaltne sind und das Impressum über einen Link auf der Startseite erreichbar ist.<br />

2. § 7 TDG - Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen<br />

§ 7 TDG gilt nicht nur für den Internetauftritt, sondern selbstverständlich auch für eMail-Newsletter oder die eMail-Werbung. Er hat folgenden Wortlaut:<br />

Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Bestandteil eines Teledienstes sind oder die einen solchen Dienst darstellen, mindestens die nachfolgenden Voraussetzungen<br />

zu beachten:<br />

1.Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.<br />

(Empfehlung: schon im eMail-Betreff z.B. mit den Worten "Aktuelle Reiseangebote der Fa. XY" zu arbeiten)<br />

2.Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.<br />

( bitte hieran auch bei eMails und Newslettern denken!)<br />

3.Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht<br />

zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.<br />

4.Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig ange<br />

geben werden.<br />

Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.<br />

3. §1 BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV)<br />

Es ist bislang nur von wenigen Unternehmen in sämtlichen Branchen zur Kenntnis genommen worden, dass sie den Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen gegenüber Verbrauchern<br />

schon dann unterliegen, wenn sie Kataloge verwenden oder wenn sie Aufträge schriftlich oder telefonisch entgegennehmen. Alle vorgenannten Kommunikationsmittel sind nämlich<br />

Fernkommunikationsmittel im Sinne von § 312 Abs. 2 BGB. Und wer regelmäßig schriftlich oder per Telefon Aufträge entgegennimmt, der unterhält ein für den Fernabsatz organisiertes<br />

Vertriebs- oder Dienstleistungssystem im Sinne von § 312 Abs. 1 BGB.<br />

Ausgenommen sind nach § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB allerdings Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Beförderung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss<br />

verpflichtet, die Dienstleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erbringen.<br />

Hierzu gehören nach der amtlichen Begründung auch Pauschalreisen oder die Buchung von Hotelzimmern und Ferienwohnungen. Damit jedenfalls ist der Linienverkehr von weiteren<br />

Informationsverpflichtungen befreit. Im Reiseverkehr ist allerdings fraglich, ob sich der Unternehmer auch dann im vorausgesetzten Sinne verpflichtet, wenn er eine Mindestteilnehmerzahl<br />

festsetzt, also bei Vertragsabschluss noch gar nicht feststeht, ob die Reise überhaupt stattfindet.<br />

Infolgedessen sollten bei jedem Internetauftritt, der elektronische Buchungsmöglichkeiten enthält und Reisen mit Mindestteilnehmerzahlen anbietet, auch die Informationspflichten nach<br />

§ 1 BGB-InfoV erfüllt werden. Er hat folgenden Wortlaut (Anmerkungen in Klammern durch den <strong>WBO</strong>):<br />

§1 BGB-InfoV - Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen<br />

(1) Der Unternehmer muss den Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 Nr. 1 BGB vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags mindestens informieren über:<br />

1.seine Identität,<br />

2.seine Anschrift,<br />

3.wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt,<br />

(also z.B. durch Buchung und Erhalt einer Reisebestätigung)<br />

4.die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,<br />

5.einen Vorbehalt, eine Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit<br />

nicht zu erbringen,<br />

6.den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile,<br />

7.gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten,<br />

8.Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und er Lieferung oder Erfüllung,<br />

(entbehrlich, wenn die ARB alles erforderliche regeln und ebenfalls verfügbar sind)<br />

9.das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts,<br />

(dieses besteht nach § 312d BGB eigentlich immer)<br />

10. Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss,<br />

hinausgehen und<br />

11. die Gültigkeit befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises<br />

(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 2 d BGB die in Absatz 1 Nr. 1 bis 9 bestimmten Informationen in Textform mitzuteilen.<br />

(3) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß 312c Abs.2 BGB gerner folgende weitere Informationen in Textform und in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form mit<br />

zuteilen:<br />

1.Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie über den Ausschluss des Widerrufs oder Rückgaberechts<br />

(Anmerkungen hierzu: siehe nach Punkt 4)<br />

2.die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher Beanstandungen vorbringen kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und bei juristischen<br />

Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Nahmen eines Vertretungsberechtigten,<br />

3.Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen<br />

(entbehrlich, wenn die ARB alles erforderlicher regeln und ebenfalls verfügbar sind)<br />

4.die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die eine Dauerschulverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen werden<br />

Besondere Hervorhebung verdienst das Widerrufsrecht, das Verbrauchern nach § 312d in Verbindung mit § 355 BGB eingeräumt ist. Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen (rechtzeitige<br />

Absendung genügt) ab Angebot des Kunden. Die Frist beginnt allerdings erst dann zu laufen, wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein<br />

Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt hat.<br />

Textform ist nicht die elektronische Form. Es mag zwar genügen, wenn der Internetkunde die elektronisch übermittelte Belehrung ausdruckt. Beweisen kann der Unternehmer das Ausdrucken<br />

jedoch nicht. An der körperlichen Übersendung zusammen mit der Auftragsbestätigung kommt man folglich nicht vorbei.<br />

Wir weisen nochmals darauf hin, dass auch der Katalog des Unternehmers die vorstehenden Angaben vollständig enthalten muss.<br />

§§ 4 ff. BGB-InfoV - Informationspflichten von Reiseveranstaltern<br />

Hervorheben möchten wir in diesem Zusammenhang, dass nach § 6 Abs. 3 BGB-InfoV neuerdings die vollständige Übermittlung verwendeter AGB verlangt wird. Bei Internetauftritten mit<br />

Buchungsmöglichkeiten reicht nicht der Hinweis auf die verwendeten AGBs aus, da man buchen kann, ohne die AGBs vorher gelesen zu haben. Übermittlung ist nun einmal mehr als<br />

das bloße Verschaffen der Möglichkeit der Kenntnisnahme. Zumindest sollte der Internet-Kunde daher gezwungen werden, die AGBs vor der Buchung zu lesen, oder sie sich vor der<br />

Buchung als e-Mail schicken zu lassen, oder sie abzuspeichern.<br />

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