Inhaltsverzeichnis WBO-Geschäftsbericht 2002
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8.4<br />
8.5<br />
Änderung der Verordnung über die Informationspflichten<br />
von Reiseveranstaltern (Inform-VO)<br />
Am 08. Januar <strong>2002</strong> wurde die aufgrund<br />
des 2. Reiserechtsänderungsgesetzes zum<br />
02. Februar <strong>2002</strong> verkündete und geänderte<br />
Verordnung über die Informationspflichten<br />
von Reiseveranstaltern (Inform-VO), im<br />
Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist nun<br />
amtlich.<br />
Neu aufgenommen wurden:<br />
a) der letzte Satz im § 4 Absatz 1<br />
b) der § 7 "Verträge über<br />
Gastschulaufenthalte"<br />
Änderung des Schadensrechtes<br />
Zum 01. August <strong>2002</strong> ist das zweite Gesetz<br />
zur Änderungen schadensersatzrechtlicher<br />
Vorschriften in Kraft getreten. Die Gesetzesnovellierung<br />
zieht zahlreiche Neuerungen<br />
nach sich, die auch das mittelständische,<br />
private Omnibusgewerbe Baden-Württembergs<br />
betreffen. Die wesentlichen Änderungen,<br />
auf welche Omnibusunternehmen<br />
künftig acht geben sollten, sind die folgenden:<br />
• Kinder haften erst ab einem Alter von 10<br />
Jahren für von ihnen selbst verursachte<br />
Unfälle.<br />
• Die Haftung von Fahrzeughaltern wird<br />
ausgedehnt. Auch bei Vorliegen eines<br />
"unabwendbaren Ereignisses" ist künftig<br />
eine Haftung vorgesehen. Lediglich bei<br />
höherer Gewalt z.B. durch Naturkatastrophen<br />
herbeigeführte Unfälle ist eine<br />
Haftung ausgeschlossen.<br />
66<br />
Inhaltlich ist jedoch keine außerordentliche<br />
Neuregelung vorgenommen worden.<br />
Der neue § 7 befaßt sich mit Verträgen über<br />
Gastschulaufenthalte und die speziell dabei<br />
bestehenden Informationspflichten.<br />
Der an § 4 Absatz 1 angefügte neue Satz 4<br />
war inhaltlich schon zuvor bereits über<br />
Inhaltskontrolle des § 9 AGB-Gesetztes, und<br />
wäre auch jetzt über den neuen § 309 BGB<br />
ohnehin realisierbar gewesen. Es handelt<br />
sich also nur um eine klarstellende Formulierung,<br />
dass Reiseveranstalter und Reisender<br />
auch vom Prospekt abweichende Vereinbarungen<br />
treffen können.<br />
• Es existiert ein allgemeiner Anspruch auf<br />
Schmerzensgeld. Dieser gilt auch bei der<br />
sogenannten Gefährdungshaftung. So<br />
haftet ein Omnibusunternehmer z. B. auch<br />
ohne Verschulden für eine im Bus gestürzte<br />
Person. Gleichzeitig werden die seit<br />
20 Jahren unveränderten Haftungshöchstgrenzen<br />
auf das zwei- bis vierfache der<br />
bisherigen Werte angehoben.<br />
Der IGP-Versicherungsdienst hat ein umfassendes<br />
Angebot an Beratung und Versicherungen<br />
geschaffen. Weitere Informationen<br />
finden Sie im Kapitel 17. "Andere<br />
Organisationen".