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Inhaltsverzeichnis WBO-Geschäftsbericht 2002

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8.4<br />

8.5<br />

Änderung der Verordnung über die Informationspflichten<br />

von Reiseveranstaltern (Inform-VO)<br />

Am 08. Januar <strong>2002</strong> wurde die aufgrund<br />

des 2. Reiserechtsänderungsgesetzes zum<br />

02. Februar <strong>2002</strong> verkündete und geänderte<br />

Verordnung über die Informationspflichten<br />

von Reiseveranstaltern (Inform-VO), im<br />

Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist nun<br />

amtlich.<br />

Neu aufgenommen wurden:<br />

a) der letzte Satz im § 4 Absatz 1<br />

b) der § 7 "Verträge über<br />

Gastschulaufenthalte"<br />

Änderung des Schadensrechtes<br />

Zum 01. August <strong>2002</strong> ist das zweite Gesetz<br />

zur Änderungen schadensersatzrechtlicher<br />

Vorschriften in Kraft getreten. Die Gesetzesnovellierung<br />

zieht zahlreiche Neuerungen<br />

nach sich, die auch das mittelständische,<br />

private Omnibusgewerbe Baden-Württembergs<br />

betreffen. Die wesentlichen Änderungen,<br />

auf welche Omnibusunternehmen<br />

künftig acht geben sollten, sind die folgenden:<br />

• Kinder haften erst ab einem Alter von 10<br />

Jahren für von ihnen selbst verursachte<br />

Unfälle.<br />

• Die Haftung von Fahrzeughaltern wird<br />

ausgedehnt. Auch bei Vorliegen eines<br />

"unabwendbaren Ereignisses" ist künftig<br />

eine Haftung vorgesehen. Lediglich bei<br />

höherer Gewalt z.B. durch Naturkatastrophen<br />

herbeigeführte Unfälle ist eine<br />

Haftung ausgeschlossen.<br />

66<br />

Inhaltlich ist jedoch keine außerordentliche<br />

Neuregelung vorgenommen worden.<br />

Der neue § 7 befaßt sich mit Verträgen über<br />

Gastschulaufenthalte und die speziell dabei<br />

bestehenden Informationspflichten.<br />

Der an § 4 Absatz 1 angefügte neue Satz 4<br />

war inhaltlich schon zuvor bereits über<br />

Inhaltskontrolle des § 9 AGB-Gesetztes, und<br />

wäre auch jetzt über den neuen § 309 BGB<br />

ohnehin realisierbar gewesen. Es handelt<br />

sich also nur um eine klarstellende Formulierung,<br />

dass Reiseveranstalter und Reisender<br />

auch vom Prospekt abweichende Vereinbarungen<br />

treffen können.<br />

• Es existiert ein allgemeiner Anspruch auf<br />

Schmerzensgeld. Dieser gilt auch bei der<br />

sogenannten Gefährdungshaftung. So<br />

haftet ein Omnibusunternehmer z. B. auch<br />

ohne Verschulden für eine im Bus gestürzte<br />

Person. Gleichzeitig werden die seit<br />

20 Jahren unveränderten Haftungshöchstgrenzen<br />

auf das zwei- bis vierfache der<br />

bisherigen Werte angehoben.<br />

Der IGP-Versicherungsdienst hat ein umfassendes<br />

Angebot an Beratung und Versicherungen<br />

geschaffen. Weitere Informationen<br />

finden Sie im Kapitel 17. "Andere<br />

Organisationen".

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