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Inhaltsverzeichnis WBO-Geschäftsbericht 2002

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9<br />

Tariftreuegesetz<br />

Der Bund beabsichtigte die Durchsetzung<br />

des Gesetzesentwurfes, dem zufolge zukünftig<br />

nur derjenige Unternehmer bei öffentlichen<br />

Ausschreibungen zugelassen werden kann,<br />

der den örtlichen Tariflohn bezahlt. Fraglich<br />

war bei den vorliegenden Gesetzesentwürfen<br />

und entsprechenden Überarbeitungen,<br />

welcher Lohn als der örtlich Anzuwendende<br />

anzusehen sei. In seiner letzten Fassung vom<br />

Mai diesen Jahres legte der Gesetzentwurf<br />

fest, dass derjenige Tariflohn maßgebend sei,<br />

welcher von den meisten im Gewerbe tätigen<br />

Mitarbeitern bezogen wird. Da Bundestag<br />

und Bundesrat bezüglich des Tariftreuegesetzes<br />

uneinig waren, wurde der Entwurf<br />

an den Vermittlungsausschuss überwiesen.<br />

Nachdem dort ebenfalls keine Einigung<br />

erzielt weden konnte, wurde ein Arbeitskreis<br />

Neues Verjährungs- und Schuldrecht<br />

Mit Wirkung vom 1. Januar <strong>2002</strong> wurde das<br />

BGB auf den Gebieten des allgemeinen<br />

Leistungsstörungsrecht sowie des Kauf- und<br />

Werkvertragsrechts grundlegend reformiert.<br />

Außerdem änderte sich das Verjährungsrecht<br />

grundlegend. Weiterhin wurden die Regelungsinhalte<br />

verschiedener Verbraucherschutzgesetze<br />

in das BGB integriert.<br />

Künftig hat der Erfüllungsanspruch grundsätzlich<br />

Vorrang. Dazu wird ein "neues"<br />

Recht auf Nacherfüllung eingeführt, dass entweder<br />

auf Mangelbeseitigung oder auf<br />

Neuleistung genutzt werden kann. Der Verkäufer<br />

oder Werkunternehmer muß eine<br />

Leistung "frei von Sach- und Rechtsmängeln"<br />

erbringen.<br />

Neu eingeführt wird der "Verbrauchsgüterkauf".<br />

Diese Vorschriften kommen ergänzend<br />

zur Anwendung, wenn ein Verbraucher eine<br />

bewegliche Sache kauft. Diese Geschäfte<br />

unterliegen der besonderen Verjährungsfrist<br />

71<br />

einberufen, der eine Kompromisslösung<br />

suchen sollte, jedoch auch zu keinem einvernehmlichen<br />

Ergebnis kam. So ist das Gesetz<br />

zur tariflichen Entlohnung bei öffentlichen<br />

Aufträgen am 12. Juli <strong>2002</strong> im Bundesrat<br />

gescheitert.<br />

Im Zuge des Scheiterns des Gesetzesentwurfes<br />

auf Bundesebene stellen nun einige<br />

Bundesländer Überlegungen an, auf Landesebene<br />

ein Tariftreuegesetz einzuführen. So<br />

hat der Freistaat Bayern bereits seit dem Jahr<br />

2001 ein Tariftreuegesetz verabschiedet, das<br />

Bundesland Niedersachsen hat ein Tariftreuegesetz<br />

mit der Formulierung initiiert,<br />

dass ein örtlich repräsentativer Tarifvertrag<br />

maßgebend ist. Es wurde jedoch bewusst auf<br />

eine genauere Spezifizierung verzichtet.<br />

von zwei Jahren. Tritt ein Mangel in den<br />

ersten sechs Monaten auf, kommt es dabei<br />

zur Beweislastumkehr. D.h. es wird vermutet,<br />

dass der Mangel bereits beim Kauf vorgelegen<br />

hat. Dem Verkäufer obliegt es dies zu<br />

widerlegen.<br />

Die Unterschiede zwischen Werk- und Kaufvertrag<br />

sind weggefallen. Die regelmäßige<br />

Verjährungsfrist beträgt 2 Jahre, bei Bauwerken<br />

5 Jahre. Für alle "unkörperlichen Arbeitsergebnisse“<br />

(z.B. Beförderungsleistungen)<br />

gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren.<br />

Bei allen Ansprüchen, die ab <strong>2002</strong> entstehen,<br />

gilt grundsätzlich das neue Verjährungsrecht.<br />

Wenn in der Übergangszeit die alten Verjährungsfristen<br />

kürzer sind als die neuen, so<br />

werden die alten Verjährungsfristen weiterhin<br />

angewendet.<br />

9.3<br />

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