Inhaltsverzeichnis WBO-Geschäftsbericht 2002
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9<br />
Tariftreuegesetz<br />
Der Bund beabsichtigte die Durchsetzung<br />
des Gesetzesentwurfes, dem zufolge zukünftig<br />
nur derjenige Unternehmer bei öffentlichen<br />
Ausschreibungen zugelassen werden kann,<br />
der den örtlichen Tariflohn bezahlt. Fraglich<br />
war bei den vorliegenden Gesetzesentwürfen<br />
und entsprechenden Überarbeitungen,<br />
welcher Lohn als der örtlich Anzuwendende<br />
anzusehen sei. In seiner letzten Fassung vom<br />
Mai diesen Jahres legte der Gesetzentwurf<br />
fest, dass derjenige Tariflohn maßgebend sei,<br />
welcher von den meisten im Gewerbe tätigen<br />
Mitarbeitern bezogen wird. Da Bundestag<br />
und Bundesrat bezüglich des Tariftreuegesetzes<br />
uneinig waren, wurde der Entwurf<br />
an den Vermittlungsausschuss überwiesen.<br />
Nachdem dort ebenfalls keine Einigung<br />
erzielt weden konnte, wurde ein Arbeitskreis<br />
Neues Verjährungs- und Schuldrecht<br />
Mit Wirkung vom 1. Januar <strong>2002</strong> wurde das<br />
BGB auf den Gebieten des allgemeinen<br />
Leistungsstörungsrecht sowie des Kauf- und<br />
Werkvertragsrechts grundlegend reformiert.<br />
Außerdem änderte sich das Verjährungsrecht<br />
grundlegend. Weiterhin wurden die Regelungsinhalte<br />
verschiedener Verbraucherschutzgesetze<br />
in das BGB integriert.<br />
Künftig hat der Erfüllungsanspruch grundsätzlich<br />
Vorrang. Dazu wird ein "neues"<br />
Recht auf Nacherfüllung eingeführt, dass entweder<br />
auf Mangelbeseitigung oder auf<br />
Neuleistung genutzt werden kann. Der Verkäufer<br />
oder Werkunternehmer muß eine<br />
Leistung "frei von Sach- und Rechtsmängeln"<br />
erbringen.<br />
Neu eingeführt wird der "Verbrauchsgüterkauf".<br />
Diese Vorschriften kommen ergänzend<br />
zur Anwendung, wenn ein Verbraucher eine<br />
bewegliche Sache kauft. Diese Geschäfte<br />
unterliegen der besonderen Verjährungsfrist<br />
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einberufen, der eine Kompromisslösung<br />
suchen sollte, jedoch auch zu keinem einvernehmlichen<br />
Ergebnis kam. So ist das Gesetz<br />
zur tariflichen Entlohnung bei öffentlichen<br />
Aufträgen am 12. Juli <strong>2002</strong> im Bundesrat<br />
gescheitert.<br />
Im Zuge des Scheiterns des Gesetzesentwurfes<br />
auf Bundesebene stellen nun einige<br />
Bundesländer Überlegungen an, auf Landesebene<br />
ein Tariftreuegesetz einzuführen. So<br />
hat der Freistaat Bayern bereits seit dem Jahr<br />
2001 ein Tariftreuegesetz verabschiedet, das<br />
Bundesland Niedersachsen hat ein Tariftreuegesetz<br />
mit der Formulierung initiiert,<br />
dass ein örtlich repräsentativer Tarifvertrag<br />
maßgebend ist. Es wurde jedoch bewusst auf<br />
eine genauere Spezifizierung verzichtet.<br />
von zwei Jahren. Tritt ein Mangel in den<br />
ersten sechs Monaten auf, kommt es dabei<br />
zur Beweislastumkehr. D.h. es wird vermutet,<br />
dass der Mangel bereits beim Kauf vorgelegen<br />
hat. Dem Verkäufer obliegt es dies zu<br />
widerlegen.<br />
Die Unterschiede zwischen Werk- und Kaufvertrag<br />
sind weggefallen. Die regelmäßige<br />
Verjährungsfrist beträgt 2 Jahre, bei Bauwerken<br />
5 Jahre. Für alle "unkörperlichen Arbeitsergebnisse“<br />
(z.B. Beförderungsleistungen)<br />
gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren.<br />
Bei allen Ansprüchen, die ab <strong>2002</strong> entstehen,<br />
gilt grundsätzlich das neue Verjährungsrecht.<br />
Wenn in der Übergangszeit die alten Verjährungsfristen<br />
kürzer sind als die neuen, so<br />
werden die alten Verjährungsfristen weiterhin<br />
angewendet.<br />
9.3<br />
9.4