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Inhaltsverzeichnis WBO-Geschäftsbericht 2002

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8<br />

Änderung der Fahrerlaubnisverordnung<br />

Zum 01. September <strong>2002</strong> ist die "Verordnung<br />

zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung<br />

und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften<br />

(FeVÄndV)" in Kraft getreten. Die<br />

neue Verordnung beinhaltet u.a. ein neues<br />

Konzept für die Anforderungen an die Überprüfung<br />

des Sehvermögens, eine Neufassung<br />

der Liste der Drittstaaten, deren Führerscheine<br />

eine prüfungsfreie "Umschreibung" in<br />

eine deutsche Fahrerlaubnis zulassen, eine<br />

Neufassung der Regelungen zum Führen<br />

motorisierter Krankenfahrstühle sowie eine<br />

Vereinfachung der Regelung über Eigenauskünfte<br />

aus dem Verkehrszentralregister vorgenommen.<br />

Die entscheidende Änderung für<br />

das Omnibusgewerbe ist die Absenkung des<br />

Mindestalters zum Erwerb des Omnibus-<br />

Führerscheins auf 20 Jahre, für den Fall,<br />

dass die Fahrerlaubnis im Rahmen einer Ausbildung<br />

in dem staatlich anerkannten Beruf<br />

"Berufskraftfahrer" oder einer vergleichbaren<br />

Ausbildung erworben wird. Zur Absenkung<br />

des Mindestalters wird § 10 Absatz 2 der<br />

Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />

Zum 01. Januar <strong>2002</strong> ist das deutsche<br />

Schuldrecht reformiert worden. Im Zuge<br />

dessen wurde auch das ehemals separat<br />

aufgeführte AGB-Gesetz in das Bürgerliche<br />

Gesetzbuch aufgenommen und reformiert.<br />

Der neu in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommene<br />

Part regelt die Einbeziehung<br />

vorformulierter Allgemeiner Geschäftsbedingungen<br />

bei Vertragsabschlüssen unterschiedlichster<br />

Art. So kann es jedem Busunternehmer<br />

widerfahren, dass Kunden<br />

reklamieren, Geld zurück verlangen oder<br />

nicht bezahlen wollen. Dies gilt auch für den<br />

Bereich des Mietomnibusverkehrs. Eine<br />

allseits befriedigende Lösung zu finden, ist in<br />

solchen Fällen am ehesten möglich, wenn -<br />

vor dem Vertragsabschluss - klare Regelungen<br />

getroffen werden. Diese Regelungen<br />

67<br />

Fahrerlaubnis-Verordnung geändert und das<br />

Alter zum Erwerb der Fahrerlaubnisse der<br />

Klassen D, D1, DE und D1E von 21 auf 20<br />

Jahre unter Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen<br />

herabgesetzt. Die neue Verordnung<br />

schafft zusätzlich die Voraussetzung,<br />

mit der Fahrerlaubnis der Klassen D<br />

und D1 den "gelben Personenbeförderungsschein"<br />

zu ersetzen. Der gelbe Personenbeförderungsschein<br />

war bis zum in Kraft treten<br />

der neuen Verordnung erforderlich, um einen<br />

Pkw, der im Linienverkehr oder Reiseverkehr<br />

eingesetzt wird, zu führen. Durch die<br />

FeVÄndV ist es möglich, mit der Fahrerlaubnis<br />

der Klassen D und D1 auch Kleinbusse<br />

mit 8 Personen, die im Linienverkehr oder<br />

Reiseverkehr eingesetzt werden, zu führen.<br />

Der <strong>WBO</strong> hat sich in der Vergangenheit<br />

intensiv für die Absenkung des Mindestalters<br />

zum Erwerb der Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung<br />

eingesetzt und begrüßt die neue<br />

FeVÄndV.<br />

können bei jedem Abschluss eines Vertrages<br />

gesondert ausgehandelt werden (was Zeit -<br />

und damit kostenintensiv ist) oder durch die<br />

Einbeziehung der AGBs als Vertragsbestandteil<br />

bei Vertragsabschluss vereinbart<br />

werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />

können dabei in einer Vielzahl von gleichgelagerten<br />

Anwendungsfällen verwandt<br />

werden. Um es den privaten Busunternehmen<br />

zu erleichtern, beim Abschluss von<br />

Verträgen im Mietomnibus- und Reiseverkehr<br />

klare Rechtsregelungen zu vereinbaren, und<br />

um es ihnen zu ersparen, jeweils für ihren<br />

Betrieb Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />

erstellen zu lassen, haben der Bundesverband<br />

Deutscher Omnibusunternehmer<br />

(bdo) "Allgemeine Geschäftsbedingungen für<br />

den Mietomnibusverkehr" und der Deutsche<br />

8.6<br />

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