Inhaltsverzeichnis WBO-Geschäftsbericht 2002
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Änderung der Fahrerlaubnisverordnung<br />
Zum 01. September <strong>2002</strong> ist die "Verordnung<br />
zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung<br />
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften<br />
(FeVÄndV)" in Kraft getreten. Die<br />
neue Verordnung beinhaltet u.a. ein neues<br />
Konzept für die Anforderungen an die Überprüfung<br />
des Sehvermögens, eine Neufassung<br />
der Liste der Drittstaaten, deren Führerscheine<br />
eine prüfungsfreie "Umschreibung" in<br />
eine deutsche Fahrerlaubnis zulassen, eine<br />
Neufassung der Regelungen zum Führen<br />
motorisierter Krankenfahrstühle sowie eine<br />
Vereinfachung der Regelung über Eigenauskünfte<br />
aus dem Verkehrszentralregister vorgenommen.<br />
Die entscheidende Änderung für<br />
das Omnibusgewerbe ist die Absenkung des<br />
Mindestalters zum Erwerb des Omnibus-<br />
Führerscheins auf 20 Jahre, für den Fall,<br />
dass die Fahrerlaubnis im Rahmen einer Ausbildung<br />
in dem staatlich anerkannten Beruf<br />
"Berufskraftfahrer" oder einer vergleichbaren<br />
Ausbildung erworben wird. Zur Absenkung<br />
des Mindestalters wird § 10 Absatz 2 der<br />
Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />
Zum 01. Januar <strong>2002</strong> ist das deutsche<br />
Schuldrecht reformiert worden. Im Zuge<br />
dessen wurde auch das ehemals separat<br />
aufgeführte AGB-Gesetz in das Bürgerliche<br />
Gesetzbuch aufgenommen und reformiert.<br />
Der neu in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommene<br />
Part regelt die Einbeziehung<br />
vorformulierter Allgemeiner Geschäftsbedingungen<br />
bei Vertragsabschlüssen unterschiedlichster<br />
Art. So kann es jedem Busunternehmer<br />
widerfahren, dass Kunden<br />
reklamieren, Geld zurück verlangen oder<br />
nicht bezahlen wollen. Dies gilt auch für den<br />
Bereich des Mietomnibusverkehrs. Eine<br />
allseits befriedigende Lösung zu finden, ist in<br />
solchen Fällen am ehesten möglich, wenn -<br />
vor dem Vertragsabschluss - klare Regelungen<br />
getroffen werden. Diese Regelungen<br />
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Fahrerlaubnis-Verordnung geändert und das<br />
Alter zum Erwerb der Fahrerlaubnisse der<br />
Klassen D, D1, DE und D1E von 21 auf 20<br />
Jahre unter Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen<br />
herabgesetzt. Die neue Verordnung<br />
schafft zusätzlich die Voraussetzung,<br />
mit der Fahrerlaubnis der Klassen D<br />
und D1 den "gelben Personenbeförderungsschein"<br />
zu ersetzen. Der gelbe Personenbeförderungsschein<br />
war bis zum in Kraft treten<br />
der neuen Verordnung erforderlich, um einen<br />
Pkw, der im Linienverkehr oder Reiseverkehr<br />
eingesetzt wird, zu führen. Durch die<br />
FeVÄndV ist es möglich, mit der Fahrerlaubnis<br />
der Klassen D und D1 auch Kleinbusse<br />
mit 8 Personen, die im Linienverkehr oder<br />
Reiseverkehr eingesetzt werden, zu führen.<br />
Der <strong>WBO</strong> hat sich in der Vergangenheit<br />
intensiv für die Absenkung des Mindestalters<br />
zum Erwerb der Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung<br />
eingesetzt und begrüßt die neue<br />
FeVÄndV.<br />
können bei jedem Abschluss eines Vertrages<br />
gesondert ausgehandelt werden (was Zeit -<br />
und damit kostenintensiv ist) oder durch die<br />
Einbeziehung der AGBs als Vertragsbestandteil<br />
bei Vertragsabschluss vereinbart<br />
werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />
können dabei in einer Vielzahl von gleichgelagerten<br />
Anwendungsfällen verwandt<br />
werden. Um es den privaten Busunternehmen<br />
zu erleichtern, beim Abschluss von<br />
Verträgen im Mietomnibus- und Reiseverkehr<br />
klare Rechtsregelungen zu vereinbaren, und<br />
um es ihnen zu ersparen, jeweils für ihren<br />
Betrieb Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />
erstellen zu lassen, haben der Bundesverband<br />
Deutscher Omnibusunternehmer<br />
(bdo) "Allgemeine Geschäftsbedingungen für<br />
den Mietomnibusverkehr" und der Deutsche<br />
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8.7