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diplomarbeit die ambulante nachsorge nierentransplantierter ...

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(3) Die Entnahme darf nur in Krankenanstalten vorgenommen werden,<br />

<strong>die</strong> <strong>die</strong> Voraussetzungen des §16 Abs. 1 lit. a und c bis g erfüllen.<br />

(4) Organe oder Organteile Verstorbener dürfen nicht Gegenstand von<br />

Rechtsgeschäften sein, <strong>die</strong> auf Gewinn gerichtet sind.“ 1<br />

Wie in Punkt 1 festgehalten, kann jedermann eine potentielle Entnahme von Organen,<br />

Organteilen oder Gewebe ablehnen, in dem er von der Möglichkeit der Eintragung im<br />

sogenannten Widerspruchsregister des Österreichischen Bundesinstituts für Gesund-<br />

heitswesen (ÖBIG) Gebrauch macht. Die Führung des mit 1. Jänner 1995 gegründeten<br />

Widerspruchregisters wird von ÖBIG-Transplant (Administration und Registrierung)<br />

und von der dem ÖBIG angeschlossenen Vergiftungsinformationszentrale (Abfrage-<br />

abwicklung) wahrgenommen. Jedes Transplantationszentrum ist vor einer allfälligen<br />

Organentnahme moralisch verpflichtet (eine gesetzliche Verpflichtung durch das KAG<br />

besteht nicht), sich über das Vorliegen einer Eintragung im Widerspruchsregister zu<br />

vergewissern. Das Löschen eines Widerspruchs ist jederzeit durch <strong>die</strong> betreffende Person<br />

möglich. 2<br />

Die in Punkt 2 geforderte Feststellung des Todes hat nach dem aktuellen Stand<br />

medizin-wissenschaftlicher Erkenntnis zu erfolgen. Weder das KAG, noch andere Geset-<br />

zesvorschriften enthalten zum Zeitpunkt der Erhebung eine allgemeingültige Definition<br />

des Todes, weshalb nach medizin-wissenschaftlicher Lehrmeinung mit dem Gesamthirn-<br />

tod – d.h. irreversible Schädigung von Groß- und Stammhirn – alle Kriterien des Todes<br />

erfüllt sind. Somit stellt der Gesamthirntod eine unverzichtbare Voraussetzung für <strong>die</strong><br />

Organentnahme dar, da <strong>die</strong>se in der Regel bei aufrechtem Kreislauf erfolgen muss. Aus<br />

<strong>die</strong>ser Perspektive erscheint der Non-Heart-beating-Donor als unmöglich und gesetzlich<br />

unzulässig.<br />

Ebenso sind im §62a des KAG jene Institutionen bzw. Krankenanstalten definiert,<br />

<strong>die</strong> zur Entnahme von Organen gesetzlich berechtigt sind. Hierbei handelt es sich um<br />

gemeinnützige Krankenanstalten, <strong>die</strong> als solche gelten wenn:<br />

„§16 a) ihr Betrieb nicht <strong>die</strong> Erzielung eines Gewinnes bezweckt;<br />

1 BGBl. Nr. 1/1957, §62a<br />

2 vgl. Widerspruchsregister gegen Organspende, ÖBIG, http://www.oebig.at [3.3.2005]<br />

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