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viertei jahresschrift dfs instituts iur deutsche ostarbeit krakau

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Gleichzeitig wurde die Einziehung aller geistlichen Klostergüter und der katholischen Kirchendurch die Finanzbehörden verfügt251).Für das uns hier interessierende Schicksal der Klosterarchivalien zeigte sich nicht nur der Mangelirgendwelcher die Gesamtheit der Klosterarchive sicherstellenden Verfügungen, sondern auch dieArt des Verfahrens der bei der Durchführung der Schliessung der Klöster tätigen Behörden verderblich.Die Verordnung des Statthalters im Königreich Polen, Grafen Berg, vom 21. X I. 1864(Cirkular Nr. 58)252) vertraute die Durchführung der Schliessung der Klöster ausschliesslich militär-polizeilichenBehörden an, wobei die Gesamtaktion im Laufe ein und derselben Nacht (vom27. zum 28. November 1864) im Gebiet des Königreichs Polen beendet sein musste. Gleichzeitigmit der Schliessung der einzelnen Klöster und der Exmission der Mönche sollte man ein Verzeichnisder Habe und aller Akten und Bücher, die das Klostervermögen betrafen, aufstellen (§16 derInstruktion zum Zirkular Nr. 58 des Grafen Berg). Von einer genauen und sorgfältigen Aufstellungdes Verzeichnisses der Vermögensakten konnte dabei natürlich keine Rede sein.In Übereinstimmung mit § 56 Ci der Ergänzungsvorschriften zum Ukaz vom 8. X I. 1864 überdie römisch-katholischen Klöster im Königreich Polen (Dziennik Praw Kröl. Pol. 62) musstenalle Dokumente, die Kloster-Kapitalien betrafen, an die Regierungskommission für Einkommenund Finanz in Warschau übersandt werden. Alle übernommenen Vermögensakten der geschlossenenüberwies man vorwiegend der Abteilung Domänen und Forsten der genannten Kommission,die über die säkularisierten ehemals geistlichen Güter verfügte. Einige Jahre später wurden dienicht mehr aktuelle Bedeutung habenden Klosterakten mit den Akten der liquidierten AbteilungDomänen und Forsten an das Finanzarchiv abgegeben, wo sie die sogenannte Abteilung „Aneksow“zu den Finanzakten der ehemals geistlichen Güter bildeten. Diese ganze Abteilung verbrannte mitdem Inventar im September 1939.Ein gewisser Teil der Vermögensakten aus den Klosterarchiven wurde indessen gerettet und zwardie Akten, die, als für die Behörden noch von praktischer Bedeutung, den im Jahre 1869 im K ö­nigreich Polen begründeten Finanzkammern überwiesen wurden. Die Finanzkammern übernahmennach der Abteilung Domänen und Forsten die Verwaltung der Staatsgüter und also auch dieVerfügung über die ehemals geistlichen Güter. Im Jahre 1884 ging diese Tätigkeit auf die neu gebildetenVerwaltungen der Staatsgüter über, weswegen das Finanzarchiv in Warschau einen gewissen,wenn auch nicht grossen Restbestand an ehemaligen Klostergütern unter den Akten derWarschauer Verwaltung der Staatsgüter besitzt.Ein nicht unerheblicher Teil von Archivalien kassierter Klöster, die nicht Vermögenswerte oderOrdenskapitalien betrafen, verblieb indessen zweifellos an Ort und Stelle bei der Klosterkirche, diein eine Pfarr- oder Filialkirche verwandelt wurde. Aus dieser Tatsache erklären sich die heute nochin einer Reihe von Pfarrarchiven befindlichen Klosterarchivalien.Ein umfangreiches Material betreffend die unierten Kirchen (s. oben S. 71 u. 75) und dieKlösterder Basilianer ist in den Grod-, Land- und Stadtbüchern des Staatsarchivs Lublin enthalten,251) „D ziennik Praw“ , B d. 62 (1864). — Przepisy odnoszijce sie do czynnosci urz?dow gubernjalnych i naczelniköwpowiatöw. W ydzial W yznan. W arschau 1866.Die Akten des Verwaltungsrates 1864 im Innenarchiv in W arschau. Signatur 5612 a und b. — Die Akten der K losterkommissionim Königreich Polen befinden sich ebenfalls im Innenarchiv in W arschau: Akta K om isji do sprawyklasztoröw w K röl. Pol. 1864.252) Innenarchiv W arschau: Akten des General-Polizeimeisters vol. 4514.78

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