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viertei jahresschrift dfs instituts iur deutsche ostarbeit krakau

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eine Willküre von 1460 bedroht den Ratmann, der, wenn die Glocke zur Sitzung ertönt, nicht aufdas Rathaus kommt, mit Strafe: „iswere denne, das hervmb strenger, redlicher not vnd sache willenalso schir nicht komen mochte; idach ane loube des burgermeisters und kuntthuung sulcherseiner notdorftigen sachin sal her das nicht thuen“ . Am Ende des 15. Jhrts. erwähnen dann dieUrkunden der polnischen Könige regelmässig den Bürgermeister und die Ratmannen von Krakau163),während der Rat selbst in seinen Willküren den Bürgermeister nicht nennt. In Krakauheisst es stets „W ir rathmanne der stat Cracow“ bzw. „Nos Consules Civitatis, niemals wie z. B.in Kasimir bei Krakau „Proconsul et Consules civitatis Kazimiriae a Cracoviae“ 164). In Anbetrachtder wenigen und lakonischen Erwähnungen kann der Bürgermeister in Krakau jedenfalls keinebesondere Bedeutung gehabt haben.Genaueres über die Organisation dieses Amtes erfahren wir erst aus dem Beginn des 16. Jhrts.,aus einer Willküre von 1507, in der einer der Ratmannen mit dem Bemerken, dass er „auf dy czeytburgermeister“ sei, genannt wird, und in der des weiteren von der „burgermeisterschaft, dy allewochen czwuesschen den sitzenden heren umbe geet“ die Rede ist165). Damals wurden demnach dieGeschäfte des Bürgermeisters jede Woche von einem anderen der regierenden Ratmannen wahrgenommen,was vielleicht auch schon im 15. Jhrt. der Fall gewesen ist. Dann wäre der Ausdruck„burgermeister auf dy czeyt“ in der oben zitierten Stadtbucheintragung von 1400 gleichfalls in diesemSinne zu deuten. Der Ratmann, der jeweils als Bürgermeister fungierte, wird die anderen Ratmannenvertreten haben — eine Entwicklung, die damit zusammenhängt, dass die Sitze im Ratlebenslänglich geworden waren und die Ratmannen, die ja die Geschäfte der Stadt nach wie vorehrenamtlich erledigten, sich nicht ständig zur Verfügung halten konnten166). Auf diese Weise warenalle Mitglieder des Neuen Rates abwechselnd Bürgermeister und deshalb konnte der Bürgermeisterin Krakau nicht zum Vorgesetzten der übrigen Ratmannen werden. Der Bürgermeisterhat endlich bei weitem nicht alle Kompetenzen des Rates gehabt, denn Willküren und Statutensind niemals von ihm, sondern nur vom gesamten Ratskollegium erlassen worden.D er R a t als GesetzgeberBevor die Zuständigkeit des Krakauer Rates auf dem Gebiet der Gesetzgebung besprochen wird,soll zunächst etwas über die Ratsgesetzgebung nach Magdeburgischem Recht im allgemeinengesagt werden. Nach der Magdeburger Rechtsmitteilung von 1261 (Art. 3) bzw. nach dem MagdeburgerSchöffenrecht hatte alles, was der Rat beschloss, in der Stadt Gesetzeskraft. Verstösse gegenseine Beschlüsse richtete der Rat selbst. Als der Tätigkeitsbereich des Rates immer grösser wurde,beschränkte er sich nicht mehr darauf, Verordnungen in Marktpolizeisachen zu erlassen, sondernregelte durch seine Willküren nahezu alle Gebiete des städtischen Lebens. Damit war die Gefahrdes Missbrauchs gegeben, die die Rechtsmitteilung von 1261 dadurch zu bannen versuchte, dasssie den Erlass von Willküren nur zuliess, wenn sie in der allgemeinen Versammlung der Bürger,dem Burding, beschlossen wurden, und wenn die „wisesten lute“ hierbei zu Rate gezogen wurden167).Die Vorbehalte des Magdeburger Schöffenrechts müssen sich jedoch als unzureichend erwiesenhaben, wie aus den Beschränkungen zu ersehen ist, die dem Rat hinsichtlich der Gesetzgebungdurch die Urteile der Schöffen von Magdeburg auferlegt wurden. Diesmal betrafen die Beschränkungenden Inhalt der Willküren. So wurde dem Rat verboten, Willküren zu erlassen, die das „bei“) CDCC II Nr. 329.1M) CDCC II Nr. 349.i65) Prawa, Przywileje i Statuta, Band I, H eft 1, Nr. 1.186) Patkaniowski op. cit. S. 111.197) „D ie ratman legen ir burding us, swenne so sie wullen mit der wisesten lute rate, swaz sie danne zu deme burdingegeloben, daz sol man halden, swelich man das brichet, daz sullen die ratman vorderen“ . (Art. 3 Magdeburger Rechtsmitteilungfür Breslau von 1261).117

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