eine Willküre von 1460 bedroht den Ratmann, der, wenn die Glocke zur Sitzung ertönt, nicht aufdas Rathaus kommt, mit Strafe: „iswere denne, das hervmb strenger, redlicher not vnd sache willenalso schir nicht komen mochte; idach ane loube des burgermeisters und kuntthuung sulcherseiner notdorftigen sachin sal her das nicht thuen“ . Am Ende des 15. Jhrts. erwähnen dann dieUrkunden der polnischen Könige regelmässig den Bürgermeister und die Ratmannen von Krakau163),während der Rat selbst in seinen Willküren den Bürgermeister nicht nennt. In Krakauheisst es stets „W ir rathmanne der stat Cracow“ bzw. „Nos Consules Civitatis, niemals wie z. B.in Kasimir bei Krakau „Proconsul et Consules civitatis Kazimiriae a Cracoviae“ 164). In Anbetrachtder wenigen und lakonischen Erwähnungen kann der Bürgermeister in Krakau jedenfalls keinebesondere Bedeutung gehabt haben.Genaueres über die Organisation dieses Amtes erfahren wir erst aus dem Beginn des 16. Jhrts.,aus einer Willküre von 1507, in der einer der Ratmannen mit dem Bemerken, dass er „auf dy czeytburgermeister“ sei, genannt wird, und in der des weiteren von der „burgermeisterschaft, dy allewochen czwuesschen den sitzenden heren umbe geet“ die Rede ist165). Damals wurden demnach dieGeschäfte des Bürgermeisters jede Woche von einem anderen der regierenden Ratmannen wahrgenommen,was vielleicht auch schon im 15. Jhrt. der Fall gewesen ist. Dann wäre der Ausdruck„burgermeister auf dy czeyt“ in der oben zitierten Stadtbucheintragung von 1400 gleichfalls in diesemSinne zu deuten. Der Ratmann, der jeweils als Bürgermeister fungierte, wird die anderen Ratmannenvertreten haben — eine Entwicklung, die damit zusammenhängt, dass die Sitze im Ratlebenslänglich geworden waren und die Ratmannen, die ja die Geschäfte der Stadt nach wie vorehrenamtlich erledigten, sich nicht ständig zur Verfügung halten konnten166). Auf diese Weise warenalle Mitglieder des Neuen Rates abwechselnd Bürgermeister und deshalb konnte der Bürgermeisterin Krakau nicht zum Vorgesetzten der übrigen Ratmannen werden. Der Bürgermeisterhat endlich bei weitem nicht alle Kompetenzen des Rates gehabt, denn Willküren und Statutensind niemals von ihm, sondern nur vom gesamten Ratskollegium erlassen worden.D er R a t als GesetzgeberBevor die Zuständigkeit des Krakauer Rates auf dem Gebiet der Gesetzgebung besprochen wird,soll zunächst etwas über die Ratsgesetzgebung nach Magdeburgischem Recht im allgemeinengesagt werden. Nach der Magdeburger Rechtsmitteilung von 1261 (Art. 3) bzw. nach dem MagdeburgerSchöffenrecht hatte alles, was der Rat beschloss, in der Stadt Gesetzeskraft. Verstösse gegenseine Beschlüsse richtete der Rat selbst. Als der Tätigkeitsbereich des Rates immer grösser wurde,beschränkte er sich nicht mehr darauf, Verordnungen in Marktpolizeisachen zu erlassen, sondernregelte durch seine Willküren nahezu alle Gebiete des städtischen Lebens. Damit war die Gefahrdes Missbrauchs gegeben, die die Rechtsmitteilung von 1261 dadurch zu bannen versuchte, dasssie den Erlass von Willküren nur zuliess, wenn sie in der allgemeinen Versammlung der Bürger,dem Burding, beschlossen wurden, und wenn die „wisesten lute“ hierbei zu Rate gezogen wurden167).Die Vorbehalte des Magdeburger Schöffenrechts müssen sich jedoch als unzureichend erwiesenhaben, wie aus den Beschränkungen zu ersehen ist, die dem Rat hinsichtlich der Gesetzgebungdurch die Urteile der Schöffen von Magdeburg auferlegt wurden. Diesmal betrafen die Beschränkungenden Inhalt der Willküren. So wurde dem Rat verboten, Willküren zu erlassen, die das „bei“) CDCC II Nr. 329.1M) CDCC II Nr. 349.i65) Prawa, Przywileje i Statuta, Band I, H eft 1, Nr. 1.186) Patkaniowski op. cit. S. 111.197) „D ie ratman legen ir burding us, swenne so sie wullen mit der wisesten lute rate, swaz sie danne zu deme burdingegeloben, daz sol man halden, swelich man das brichet, daz sullen die ratman vorderen“ . (Art. 3 Magdeburger Rechtsmitteilungfür Breslau von 1261).117
schrebene gemeyne recht“ betrafen oder es gar abänderten168). Der Rat durfte nicht an die Normendes Magdeburger Rechts rühren, weil der Mutterstadt natürlich daran lag, dass die nach ihremVorbild angelegte Verfassung der Tochterstädte rein erhalten blieb. Ferner unterlagen Angelegenheitendes Kirchenrechts nicht der Gesetzgebung des Rates169).Den übrigen weiten Bereich der Gesetzgebung des Rates versuchten die Schöffen von Magdeburgdadurch einzuschränken, dass sie dem Rat die Androhung von anderen Strafen als von Geldstrafenin seinen Willküren verboten170). Ausser der Geldstrafe stand dem Rat nur noch die Proskriptionzur Verfügung171). Das Verbot der Androhung von Todesstrafe und Leibesstrafen sollte offensichtlichverhindern, dass der Rat sich die Gesetzgebung in Strafsachen aneignete. Das Strafrechtsollte dasselbe bleiben wie in Magdeburg.Bei der Betrachtung der Willküren des Krakauer Rates sondert man zweckmässig die grosse Gruppeder Zunftstatuten von den übrigen Willküren. Wir haben aus Krakau über 40 Zunftstatuten,über die es eine umfangreiche polnische Literatur gibt172).Die übrigen Willküren gliedern wir nach dem Inhalt in solche, die sich mit der Stadtverfassung,dem Zivilrecht, dem Strafrecht und der Verwaltung der Stadt befassen.Das Verfassungsrecht war an und für sich von der Gesetzgebungsbefugnis des Rates ausgeschlossen.Trotzdem haben wir aber Krakauer Willküren verfassungsrechtlichen Inhalts. So werden durchdie schon erwähnte Willküre von 1342 dem Rat die Befugnisse der Schöffenbank in gehegtem Dingezuerkannt, was natürlich dem Magdeburger Recht in hohem Masse widerspricht173). Die zweitewichtige Willküre, die die Stadtverfassung betrifft, ist die gleichfalls bereits besprochene Willkürevon 1404, in der das Verhältnis des Alten Rates zum Neuen Rat für die Zukunft geregelt wurde.Hierher gehört auch die Willküre von 1452, die bestimmt, dass die Schöffen vom Alten und vomNeuen Rat gemeinsam gewählt werden sollen. Die Wahl der Schöffen durch den Rat ist gleichfallsein grober Verstoss gegen die Grundsätze des Magdeburger Rechts. Schliesslich sind noch dieWillküren von 1463 und 1475 zu erwähnen, von denen die erstere dem Neuen Rat verbietet, ohneMitwirkung des Alten Rats die Einkünfte der Stadt zu verpfänden oder zu belasten, und dieletztere die Inkompatibilität zwischen dem Amt des Ratmannen und dem des Vogtes bestimmt174).Zivilrechtliche Bestimmungen des Rates finden sich nur in solchen Willküren, die mit königlicherSanktion erlassen worden sind. So regeln die Willküren von 1342 und 1363 Angelegenheiten desErbrechts. Wir lesen dort, dass ein Bürger, der seinen Tod herannahen fühlt oder der eine Pilgerfahrtoder sonst eine lange Reise unternehmen will, in Gegenwart von drei Ratmannen einen odermehrere Vormünder für seine Kinder oder seine sonstigen minderjährigen Verwandten ernennenkann. Die Vormünder können von den Verwandten der Kinder nicht abgesetzt werden, bevor das16S) Behrend, Magdeb. Fragen. I. 1, 10 und 11.169) Behrend: Magdeburger Fragen I. 1, 11. „W as geistlich recht antrit und wertlich recht nicht ruret, do mögen synicht willekure u ff seczen“ .17°) Ebenda und Beilage II S. 212,171) Ebenda.172) Die wichtigeren Arbeiten sollen im Folgenden genannt werden: Chmiel, Organizacja miejska i cechow.R ocznik K rak. Band IV . Pazdro Z b.: Uczniowie i towarzysze cechow krakowskich, Lem berg 1900. Steslowicz: Cechykrakowskie w okresie powstawania i wzrostu. K w art. Hist. 1892. Bücher: D ie alten Zunft- und Verkehrsordnungender Stadt Krakau. W ien 1889. Chmiel: R zeznicy krakow scy, K rakau 1930. Lepszy: Cech zlotniczy w Krakowie, Roczn.krak. Band I.173) CDCC II Nr. 260. „E tsi consules sederent in loco solito et consueto, et aliqua secreta coram eis ageren-tur, quod hec tantam vim et talem vigorem haberent, ac si coram iudicio bannito fierent vel fuissent facta“ .174) CDCC II Nr. 332 und 337.118
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Mit diesen Wesenszügen wird Kopern
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DAS DOKTOR-DIPLOM DES NIKOLAUS KOPE
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