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viertei jahresschrift dfs instituts iur deutsche ostarbeit krakau

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adir mit der obirsten herren wissen unde willen, brive unde ingesegil bestetigit were“ könne dieSchöffenbank nicht binden209).Von dem Burding, in dem nach dem Magdeburger Schöffenrecht die Willküren des Rates gefasstwerden sollten, erfahren wir nichts aus den Krakauer Willküren. Die erste Krakauer Willkürestammt aus einer Zeit (1336), in der das Burding auch in Magdeburg keine Bedeutung mehrhatte. In den Magdeburger Schöffensprüchen wird das Burding überhaupt nicht mehr erwähnt.Ein Überbleibsel des Burdings mag in Krakau die Versammlung der Bürger gewesen sein, diezwecks Verkündung neuer Willküren des Rates einberufen wurde. Davon hören wir aus denStadtrechnungen für das Jahr 1403: Item II gr. pulsantibus magnam campanam ad proclamandumstatuta civitatis210). Das ist übrigens nicht die einzige Form der Verkündung von Ratsverordnungen.Die Willküre von 1392 ist auf dem Markt ausgerufen worden211) und die Willküre überden Handel der Gäste hat man an Tafeln im Kaufhaus angebracht, um sie so den Betroffenenam leichtesten zugänglich zu machen212).Die Beteiligung der „wisesten lute“ , mit deren Rat nach der Magdeburg-Breslauer Rechtsmitteilungvon 1261 und nach den Sprüchen der Schöffen von Magdeburg der Rat seine Willkürenerlassen soll, können wir auch für Krakau nachweisen. Bis zum Beginn des 15. Jhrts. sind inKrakau tatsächlich die Willküren „m it der wisesten rate“ ergangen, nur dass hier nicht von den„wisesten“ , sondern von den „eldisten“ , den „seniores civitatis“ , die Rede ist213). Die Ältestensind nicht etwa der Alte Rat, sondern es sind Männer, die ohne zum Rat zu gehören, durch Alter,Erfahrung und soziale Stellung sich aus ihren Mitbürgern herausheben. Immerhin scheinen irgendwannam Ende des 14. Jhrts. die Mitglieder des Alten Rates an die Stelle der Ältesten getretenzu sein. Noch 1406 gelegentlich der Festsetzung des Entgelts für Maurer und Zimmerleute werdendie Ältesten erwähnt, aber bereits 1407 erlassen „d y rathmanne jung und alte“ eine Willküreohne Beteiligung der Ältesten. Wie schon oben gesagt, haben die Zünfte und Kaufleute im Jahre1418 gefordert, dass man beim Erlass von Willküren Männer aus ihrem Kreise zu Rate zieht.Hierzu hätten sie aber keine Veranlassung gehabt, wenn die Ältesten damals noch an der Ratsgesetzgebungbeteiligt gewesen wären. Das Kollegium der 16 Männer sollte schliesslich, wie wiruns erinnern, die Funktion der Ältesten übernehmen. Der Rat hat sie aber offenbar nie gefragt,denn auch nach 1418 sind alle Willküren nur vom Rat ausgegangen. Wenn jetzt noch von denÄltesten die Rede ist, handelt es sich zweifelsfrei um den Alten Rat. „W ir rathmanne der statCracow bekennen, daz wir mit rate unsir eldisten gegeben haben“ (1435); „W ir rothmanne der statmit rate vnsirr eldesten“ (1469). Das sind nicht mehr die Ältesten der Stadt, sondern die Ältestendes Rates. Ganz deutlich wird das aus der Formulierung der Zunftstatuten von 1458 und 1465:Wir „ratmanne bekennen, das wir mit eyntrechtigem rate der alden herren“ und „W ir rothmanneetc. mit rote der alden herren, vnser mitbruder.“ Am Ende des 14. Jhrts. ist demnach der AlteRat an die Stelle der Ältesten der Stadt getreten. Wiederum war eine für das MagdeburgischeRecht typische Institution, die zur Schaffung und Erhaltung des Vertrauens zwischen Stadtführungund Stadtvolk dienen sollte, ihres eigentlichen Sinnes entkleidet und zu einem Instrumentder Oligarchie gemacht worden.Abschliessend ist festzustellen, dass der Rat sich in Krakau unbekümmert um die Beschränkungendes Magdeburger Rechts eine Kompetenz nach der anderen angeeignet hat. Er hat die unum­209) Ebenda I. 3, 3.21») CDCC II S. 335.2U) CDCC II 281.a12) CDCC II 309 § 12.21S) CDCC I Nr. 21; II Nr. 295, 266, 268, 270, 280, 282, 288 und 297.123

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