stand, ein begreifliches Interesse an der persönlichen Zusammensetzung des Rates und magseinem Beamten in dieser Hinsicht Richtlinien erteilt haben, später jedoch wird er die Auswahlder Ratmannen dem Grosschaffer überlassen haben. Der Wandel findet auch in den Urkundenseinen Ausdruck: 1321 wählt der Grosschaffer „de mandato regio“ , 1343 wählt er nur noch „auctoritatedomini regis“138). Die alten Ratmannen werden nun mit dem königlichen Beamten in Verbindunggetreten sein und ihn dafür gewonnen haben, sie alle oder einige von ihnen jahrelanghintereinander im Amt zu lassen, woraus die häufige Wiederkehr derselben Namen in den Ratslistensich erklärt.Darüber, ob das Gesetz Kasimirs des Gr., die Beteiligung der Zünfte am Rat betreffend, befolgtworden ist, können wir deshalb nichts aussagen, weil uns aus den letzten drei Jahrzehnten des 14.Jahrhunderts keine Stadtbucheintragungen über die Ratswahl erhalten sind. Auffallend sind dieSchwankungen, die die zahlenmässige Zusammensetzung des Ratskollegiums in dieser Zeit erfahrenhat139). Diese Erscheinung hat ihren Grund darin, dass die alten Ratsmitglieder nicht abgetretensind, sondern zusammen mit den neugewählten Ratmannen auch weiterhin am Stadtregimentteilgenommen haben140). Unter den Ratmannen, die als consules antiqui oder seniores dem Ratauch nach Ablauf ihrer einjährigen Amtszeit angehörten, sind offenbar nicht nur die Ratmannendes letztvergangenen Jahres, sondern auch die weiter zurückhegender Jahre zu verstehen, denndie 14 alten Ratmannen des Jahres 1395 werden schwerlich nur die des Jahres 1394 gewesen sein141).Zunächst werden die alten Ratmannen den neuen Rat lediglich eingeführt und über die laufendenGeschäfte unterrichtet haben. Nach und nach werden sie sich dann immer mehr an der Amtsführungdes neuen Rates beteiligt haben und sind schliesslich, übrigens ohne eine formale Rechtsgrundlage,weiter im Rat verbheben. A uf diese Weise hat sich eine privilegierte Schicht von Ratsfamilienheraus gebildet, deren Angehörige das Ratmannenamt lebenslänglich bekleidet haben.Diese Entwicklung führte zu einer sonderbaren Verkehrung des Sinnes, den die Institution desRates ursprünglich gehabt hat. Aus der eigentlichen Vertretung der Stadt wurde ein Organ, demgegenüberdie Mehrzahl der Bürger ihre Rechte verteidigen musste, Je mehr die alten Ratmannenan Einfluss gewannen, umsoweniger konnte sich der Rat durch frische Kräfte erneuern. Er erstarrte,entartete und wurde zu einer reinen Interessenvertretung. Die Kluft zwischen ihm und der städtischenGesellschaft, „der ganczen gemeyne“ , wurde unvermeidbar.Auch innerhalb des Rates selbst hat das Verbleiben der alten Ratmannen im Rat zu Verwirrungund zu Misshelligkeiten geführt. Deshalb erging am 17. Dezember 1404 eine Willküre, die verordnete,dass von nun an aus den derzeitigen Mitgliedern des Rates für jedes der drei folgendenJahre durch das Los amtsführende Kollegien, die aus 8 bzw. 6 Ratmannen bestanden, bestimmtwerden sollten142).Ob bei dieser Regelung Einflüsse des Lübischen Rechts eine Rolle gespielt haben, muss dahingestelltbleiben. Zu bedenken ist jedenfalls, dass die Krakauer Wilküre vom Jahre 1404 eine fehler138) A L I Nr. 618 und 1512.139) Piekosinski: Einleitung zum CDCC. „R a jcy miasta K rakow a“ .14°) Für das Jahr 1395 kennen wir z. B. 18 neue und alte Ratm annen. (A L I liS . 127).141) A L II S. 166: D om ini consules anni presentis videlicet (folgen 6 Namen) una cum senioribus (folgen 14 Namen).142) A n der M itwoche in der Quatuortem pir noch Sinte Lucien tage noch Christi geburt MCCCC und vier jar, dy herrenratmanne m it den eldisten m it eyntrechtigen rate und gemeyner voryow ortunge alle eyns worden sint, und habin driyrate gesaczt und geteylt und haben dorinne gelosit, daz das neste körnende irste iar siczczen sullen (folgen 8 Namen).Das andir iar dornach sullen siczczen (folgen 9 Namen). Das dritte iar (folgen 6 Namen). Das haben dy vorgeschobenratmanne alle yderm an off seynen eyt genomen, das sy di vorgeschriben schickunge noch irem bestin vorm ogin haldinwollin. Patkaniowski op. cit. S. 91/2. Hdschr. des Stadtarchivs in Krakau Nr. 427 S. 202.
hafte Entwicklung berichtigen sollte, während in Lübeck die Lebenslänglichkeit des Ratmannenamtesund die Teilung des Rates in zwei Kollegien, deren jedes zwei Jahre hindurch die Geschäfteführte, am Anfang der Stadtgeschichte steht und auf Heinrich den Löwen zurückzuführen ist143).Die Willküre von 1404 setzte die Zahl der Ratmannen für die nächsten drei Jahre auf 24 und dieAmtsdauer des Rates auf drei Jahre fest. Im Erfolg blieb die Dreiteilung aber auch für später erhaltenund bewirkte, dass die einmal gewählten Ratmannen lebenslänglich im Amt blieben. DasRatskollegium schloss sich nun völlig ab. Zu einer Neuwahl kam es nur dann, wenn einer der 24Ratmannen starb und sein Platz durch einen anderen besetzt werden musste. Die regierenden Ratmannenwurden alljährlich vom Wojewoden von Krakau als Vertreter des Königs aus der Scharder 24 Männer ausgewählt und diese Art und Weise der Wahl des Neuen Rates hat sich ebenso wiedie Zahl der Mitglieder des Gesamtrates im Wege des Gewohnheitsrechts herausgebildet. Seinegesetzliche Sanktion hat dieser Zustand erst sehr viel später, nämlich durch ein Dekret KönigSiegmund Augusts vom Jahre 1565 erhalten144).Die jeweils „sitzenden Ratmannen“ haben aber nur anfänglich allein regieren können145), weil dieTendenz zur Mitwirkung aller Ratsmitglieder bei den Beschlüssen auch nach dem Jahre 1404erhalten geblieben ist. So erscheinen schon von 1407 ab die alten Ratmannen wieder gleichberechtigtneben den neuen, sei es nun, dass es sich um den Erlass einer Willküre, um einen Verkauf aufWiederkauf oder um irgend etwas anderes handelte146). Wie wir in einigen Fällen feststellen können,kam es auch wieder zu Streitigkeiten zwischen dem Alten und dem Neuen Rat. Die „Rathmannenjung und alte“ bestimmen 1442, dass der Neue Rat die Schöffen nicht allein wählen dürfe, sonderndass „ane dy alden herren sulche kure nicht mee gesehen sal“ 147). Der Neue Rat hatte alsoeine Zeitlang die Schöffen ohne Mitwirkung der alten Ratmannen gewählt. Eine ähnliche Willküre,die dem Neuen Rat die Verpfändung und Belastung der städtischen Einkünfte ohne einhelligeGenehmigung des Alten Rates verbietet, kennen wir aus dem Jahre 1463148).D as Kollegium der Sechszehn MännerEs ist nur natürlich, dass eine Oligarchie wie die des Alten und Neuen Rates von Krakau, die nichtnur die grosse Masse der Bevölkerung vom Stadtregiment fernhielt, sondern auch die wirtschaftlichund kulturell tragende Gesellschaftschicht, die wohlhabenden Kaufleute und Zunftmeister, jedesEinflusses auf die Geschicke der Stadt beraubte, auf die Dauer nicht unbehelligt herrschen konnte.Immerhin erfahren wir von einer Empörung der Kaufleute und Zünfte gegen den Rat erst verhältnismässigspät, nämlich im Jahre 1418, als drei hohe Beamte im Aufträge des Königs zwischen demAlten und dem Neuen Rat einerseits und der Gemeinde andererseits einen Schiedsspruch fällen149).Der Schiedsspruch beweist, dass die Kaufleute und Zunftmeister darüber unzufrieden waren, dassder Rat ohne ihre Mitwirkung aussergewöhnliche Steuern erhoben und ihnen über die Verwendung143) Frensdorff: Die Stadt- und Gerichtsverfassung Lübecks im 12. und 13. Jhrt. Lübeck 1861 S. 101.144) Prawa, przywileje i statuta. Band I H eft 1 Nr. 203: Der K önig sagt hier, dass „electum fuisse anno proxim e prae-terito quendam in consulem Cracouiensem in locum alterius consulis superstitis, qui mortuus esse putabitur, pereiusmodique electionem consuetudini antiquissimae illius civitatis etiam inde ab ultima hom inum m em oria longousu confirmatae, esset derogatum propterea, quod ultra numerum viginti quatuor consulum vigesimus quintus ordimilli adiectus esset“ . „Prospicientes insuper, ut consules civitatis Cracoviae deinceps sint advitales, non alias eligantur,quam in dem ortuorum locum , tum vero ut numerus consulum non amplior semper sit, quam viginti quatuor iuxtaconsuetudinem antiquitus observatam “ .145) CDCC II Nr. 292— 294 und 296.14e) CDCC II Nr. 298.147) CDCC II Nr. 322.148) CDCC II Nr. 332.14#) CDCC I Nr. 111.114
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