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viertei jahresschrift dfs instituts iur deutsche ostarbeit krakau

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Kind 15 Jahre alt geworden ist. Wenn sich das Mündel verheiratet, übernimmt der Ehemann dieVormundschaft175). In der Willküre von 1363 heisst es, dass nach dem Tode der Frau alle ihre beweglicheHabe an ihren Mann und ihre Kinder fällt. Hat sie keine Kinder, so fällt alle beweglicheHabe, die sie dem Manne eingebracht hat, an ihre Schwester oder ihre nächste Verwandte. Wennder Mann bereits zweimal verheiratet war und dann zum dritten Male heiratet und stirbt, so fälltdie bewegliche Habe, die die beiden anderen Frauen eingebracht haben, an die Witwe176). Schliesslichstehen in den beiden Willküren noch einige andere privatrechtliche Bestimmungen. Wer einGrundstück gekauft hat und es ohne rechte Widerspräche (sine iusta allocucione) Jahr und Tagbesitzt, hat es zu Recht inne. Wessen Grundstück mit einem Pfand belastet ist, der kann dasGrundstück erst nach Jahr und Tag verkaufen (§§ 3 und 10). Ausser den in den beiden genanntenWillküren enthaltenen hat der Rat von Krakau keine zivilrechtlichen Gesetze erlassen.Dagegen sind die Bestimmungen, die sich mit dem Strafrecht befassen, zahlreicher. Vom materiellenStrafrecht wird der Totschlag, die Rückkehr eines Geächteten, die Entführung einer Frau,der Waffengebrauch, die Fälschung von Gemässen und das Glücksspiel behandelt.Wer wegen Totschlages beklagt sich schuldig fühlt und aus der Stadt flieht, der soll proskribiertwerden und wenn er sich später mit den Verwandten des Getöteten aussöhnt, so soll er doch nochzwei Jahre danach die Stadt nicht betreten dürfen. Wer aber wegen Totschlages beklagt denUnschuldseid schwört, der soll auch in den folgenden beiden Jahren der Stadt fernbleiben (introitucivitatis carebit per duos annos continue sequentes). Hat aber einer den Unschuldseid geschworenund stellt sich hinterher heraus, dass er falsch geschworen hat, so soll er vom Rat nachGutdünken wegen Meineides bestraft werden177).Hinsichtlich der unerlaubten Rückkehr eines Geächteten in die Stadt bestimmt dieselbe Willkürvon 1336, dass der Geächtete 9 Mark Strafe zu zahlen habe. Wenn er das Geld nicht binnen achtTagen erlegt, soll ihm ein Finger abgeschlagen werden. Im übrigen befreit ihn die Strafe nicht vonder weiteren Proskription178). Auch eine Willküre von 1342 behandelt diese Materie, wenn auchnicht so ausführlich. Hier wird nur gesagt, dass der Proskribierte, der ohne Erlaubnis zurückkehrt,„iudicari debet secundum formam <strong>iur</strong>is“ 179).Auf Frauenraub steht ewige Verbannung aus der Stadt. Solange der Entführer lebt, haben wederdie entführte Frau noch deren Kinder einen Anspruch auf das Erbe und die Fahrhabe, die derFrau von vatershalben zustehen. Nach dem Tode des Entführers kommen sie jedoch zu ihremRecht. Auch eine Jungfrau oder Witwe, die sich heimlich und ohne Zustimmung ihrer Angehörigenverheiratet, soll proskribiert werden, und zwar für 10 Jahre180).Wer im Hause oder auf der Strasse ein Messer oder ein Schwert zieht, hat nach den Willküren von1342, 1379 und 1468 eine halbe Mark zu zahlen. Die Waffe wird eingezogen181). Der Gebraucheines zu kleinen Gemässes wird beim ersten Male mit Geldstrafe und mit Untersagung der Berufsausübungauf ein halbes Jahr, beim nächsten Male mit Verweisung aus der Stadt auf ewige Zeitbestraft182). Wer schliesslich um mehr als einen Vierdung spielt, büsst eine Mark183).176) CDCC II Nr. 260 § 1.17«) CDCC II Nr. 261.177) CDCC II Nr. 259 §§ 12— 14.17S) Ebenda § 15.178) CDCC II Nr. 260 § 4.18°) CDCC II Nr. 259 § 9 und 10.181) CDCC II Nr. 260 § 11; 275 und 334.182) CDCC II Nr. 282.183) CDCC II Nr. 260 § 5 und 334 § 6.119

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