Kind 15 Jahre alt geworden ist. Wenn sich das Mündel verheiratet, übernimmt der Ehemann dieVormundschaft175). In der Willküre von 1363 heisst es, dass nach dem Tode der Frau alle ihre beweglicheHabe an ihren Mann und ihre Kinder fällt. Hat sie keine Kinder, so fällt alle beweglicheHabe, die sie dem Manne eingebracht hat, an ihre Schwester oder ihre nächste Verwandte. Wennder Mann bereits zweimal verheiratet war und dann zum dritten Male heiratet und stirbt, so fälltdie bewegliche Habe, die die beiden anderen Frauen eingebracht haben, an die Witwe176). Schliesslichstehen in den beiden Willküren noch einige andere privatrechtliche Bestimmungen. Wer einGrundstück gekauft hat und es ohne rechte Widerspräche (sine iusta allocucione) Jahr und Tagbesitzt, hat es zu Recht inne. Wessen Grundstück mit einem Pfand belastet ist, der kann dasGrundstück erst nach Jahr und Tag verkaufen (§§ 3 und 10). Ausser den in den beiden genanntenWillküren enthaltenen hat der Rat von Krakau keine zivilrechtlichen Gesetze erlassen.Dagegen sind die Bestimmungen, die sich mit dem Strafrecht befassen, zahlreicher. Vom materiellenStrafrecht wird der Totschlag, die Rückkehr eines Geächteten, die Entführung einer Frau,der Waffengebrauch, die Fälschung von Gemässen und das Glücksspiel behandelt.Wer wegen Totschlages beklagt sich schuldig fühlt und aus der Stadt flieht, der soll proskribiertwerden und wenn er sich später mit den Verwandten des Getöteten aussöhnt, so soll er doch nochzwei Jahre danach die Stadt nicht betreten dürfen. Wer aber wegen Totschlages beklagt denUnschuldseid schwört, der soll auch in den folgenden beiden Jahren der Stadt fernbleiben (introitucivitatis carebit per duos annos continue sequentes). Hat aber einer den Unschuldseid geschworenund stellt sich hinterher heraus, dass er falsch geschworen hat, so soll er vom Rat nachGutdünken wegen Meineides bestraft werden177).Hinsichtlich der unerlaubten Rückkehr eines Geächteten in die Stadt bestimmt dieselbe Willkürvon 1336, dass der Geächtete 9 Mark Strafe zu zahlen habe. Wenn er das Geld nicht binnen achtTagen erlegt, soll ihm ein Finger abgeschlagen werden. Im übrigen befreit ihn die Strafe nicht vonder weiteren Proskription178). Auch eine Willküre von 1342 behandelt diese Materie, wenn auchnicht so ausführlich. Hier wird nur gesagt, dass der Proskribierte, der ohne Erlaubnis zurückkehrt,„iudicari debet secundum formam <strong>iur</strong>is“ 179).Auf Frauenraub steht ewige Verbannung aus der Stadt. Solange der Entführer lebt, haben wederdie entführte Frau noch deren Kinder einen Anspruch auf das Erbe und die Fahrhabe, die derFrau von vatershalben zustehen. Nach dem Tode des Entführers kommen sie jedoch zu ihremRecht. Auch eine Jungfrau oder Witwe, die sich heimlich und ohne Zustimmung ihrer Angehörigenverheiratet, soll proskribiert werden, und zwar für 10 Jahre180).Wer im Hause oder auf der Strasse ein Messer oder ein Schwert zieht, hat nach den Willküren von1342, 1379 und 1468 eine halbe Mark zu zahlen. Die Waffe wird eingezogen181). Der Gebraucheines zu kleinen Gemässes wird beim ersten Male mit Geldstrafe und mit Untersagung der Berufsausübungauf ein halbes Jahr, beim nächsten Male mit Verweisung aus der Stadt auf ewige Zeitbestraft182). Wer schliesslich um mehr als einen Vierdung spielt, büsst eine Mark183).176) CDCC II Nr. 260 § 1.17«) CDCC II Nr. 261.177) CDCC II Nr. 259 §§ 12— 14.17S) Ebenda § 15.178) CDCC II Nr. 260 § 4.18°) CDCC II Nr. 259 § 9 und 10.181) CDCC II Nr. 260 § 11; 275 und 334.182) CDCC II Nr. 282.183) CDCC II Nr. 260 § 5 und 334 § 6.119
Prozessrechtliche Bestimmungen sind in den Willküren sehr viel seltener enthalten als strafrechtliche.Wir kennen nur zwei. Die Willküre von 1342 bringt eine Verfahrensvereinfachung. Werin der Nacht überfallen und verwundet wird, braucht das Gerüffte nicht vor den Schöffen zu erheben,sondern es genügt, zur Wahrnehmung seiner Rechte, wenn er seine Not dem Vogt klagt.Den Grund gibt die Willküre selbst an: damit die Schöffen nicht aus dem Bett aufzustehen brauchen184).In der Willkürensammlung von 1468 wird der verheirateten Frau das Auftreten vorGericht verboten, ausser, wenn sie einen Eid zu leisten hat. Sie soll sich durch ihren Mann vertretenlassen185).Die letzte grosse Gruppe von Ratsverordnungen sind diejenigen, die die Verwaltung der Stadtim weitesten Sinne des Wortes zum Gegenstand haben. Hierher gehören in erster Linie die Willkürenin Handelssachen: Bestimmungen über die Qualität der Waren, über die Einhaltung vonMassen und Gewichten, Preistaxen und schliesslich Verbote des Verkaufes an Wiederverkäufer.Bezeichnend für die Sorge des Rates um die Qualität der in der Stadt verkauften Waren sind dieBestimmungen der Willküren von 1364, 1408 und 1471 über den Verkauf von Fischen186). Esheisst dort, dass den Fischen, die am ersten Tag nicht verkauft worden sind, die Schwänze halbabgeschnitten werden sollen. Den Fischen, die auch am zweiten Tag nach dem Fang nicht ver- .kauft worden sind, sollen die Schwänze ganz abgeschnitten werden und man soll sie nicht mehrauf dem Markt zum Verkauf stellen. Die Sorge geht also hier in erster Linie darum, dass frischeFische verkauft werden und dass die alten von den frischen Fischen im Handel unterschiedenwerden können.Preistaxen für alle Arten von Waren kennen wir aus den Jahren 1396 und 1413187). Die Taxe von1396 ist vom Rat gemeinsam mit Beamten der Königin, die von 1413 vom Rat allein erlassen.Auffallend ist, dass wir drei Preisverordnungen für Seife aus den Jahren 1481, 1495 und 1498besitzen188). Das Verbot des Verkaufes an Wiederverkäufer sollte die Preissteigerung, die durchden Zwischenhandel eintritt, verhindern. Wir finden solche Bestimmungen in der bereits erwähntenWillküre über den Verkauf von Fischen und in einer anderen von 1397, in der befohlenwird, den Schmieden Eisen zum Einkaufspreis abzugeben189). Den Krämern ist eine besondereausführliche Willküre von 1432190) gewidmet, die Markthocken betrifft eine Willküre von1409191) und Bestimmungen über die Salzverkäufer finden wir in einer Willküre von 1405192).Bestimmungen über den Gästehandel stehen schon in der Willküre von 1342. Die Gäste dürfenin Krakau Tuch nur an den Markttagen und nur in den Tuchhallen verkaufen. Sie dürfen auchnur ihr eigenes Tuch und nicht etwa das anderer verkaufen193). Ausschliesslich sind zwei Willküren,von denen eine aus dem Ende des 14. oder dem Anfang des 15. Jhrts., die andere aus dem Jahre1446 stammt, dem Gästehandel gewidmet. Sie betreffen die Beachtung des Krakauer Niederlageprivilegsund den Schutz der einheimischen Kaufleute vor der fremden Konkurrenz. Die Niederlagesoll „bey vorlust leibes und guttes“ nicht umgangen werden und zum Schutz vor derKonkurrenz der Gäste soll kein einheimischer Kaufmann mit einem Gaste ein Gesellschaftsverhältniseingehen oder zu dessen Nutzen geschäftlich tätig werden. Freien und ungehinderten Han-184) CDCC II Nr. 260 § 6.185) CDCC II Nr. 334 § 9.188) CDCC II Nr. 262, 271, 299, 336.187) CDCC II Nr. 286, 302.188) CDCC II Nr. 340, 351, 354.189) CDCC II Nr. 262 § 1 und 288.19°) CDCC II Nr. 310.1S1) CDCC II Nr. 300.19a) CDCC II Nr. 292.193) CDCC II Nr. 260 § 7— 9.120
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