ein. Fall dieser Art, der Verkauf des Dorfes Grzegorzki an die Stadt im Jahre 138871), ist vor derSchöffenbank verhandelt worden. In der Bestätigungsurkunde der Krakauer Privilegiendurch Jagello 1399 heisst es bereits, dass die Bürger zwar Landgüter erwerben dürfen, sie aberzu Landrecht besitzen müssen72). Damit ist das Privileg von 1378 beseitigt, denn Prozesse überein Gut, das zu Landrecht besessen wird, können nicht vor dem Stadtgericht geführt werden.Schliesslich gab es im städtischen Jurisdiktionsgebiet zahlreiche Enklaven, die dem König,dem Adel und der Geistlichkeit gehörten und deshalb der Gerichtsbarkeit der Schöffen nichtunterlagen. Die Stadt war ständig bemüht, die Zahl dieser Enklaven möglichst klein zu halten,wenigstens aber die Vermietung dieser Häuser an Bürger zu erreichen, die zur Tragung derstädtischen Lasten beitragen und von der Schöffenbank Recht nehmen mussten73). Das entsprachauch dem Privileg Kasimirs des Gr. von 1358, nach dem wohl die vom Adel bewohntenHäuser steuerfrei waren, aber nicht die Mieter bürgerlichen Standes, die in diesen Häusernwohnten.Der Jurisdiktion der Schöffenbank unterlagen hinsichtlich der persönlichen Zuständigkeitsowohl die Bürger, die das Bürgerrecht besassen (cives), als auch die Einwohner (incolae), die esnicht besassen. Von dem Grundsatz, dass alle bürgerlichen Streitgkeiten unter den Bürgern und alleStrafsachen, die einen Bürger betrafen, vor die Schöffenbank gehörten, gab es einige Ausnahmen.So waren — wie schon hervorgehoben — anfänglich die drei schwersten Delikte, Not, Lage undHeimsuche, dem herzoglichen Richter Vorbehalten. Ferner war für die Gerichtsbarkeit in Marktpolizeisachenund für die Verhängung von Strafen wegen der Übertretung städtischer Willkürender Rat zuständig. Endlich unterlagen Streitigkeiten, die „causae spirituales vel spiritualibusannexae“ betrafen, der Beurteilung durch den geistlichen Richter, selbst dann, wenn alle Parteienbürgerlichen Standes waren74).Die Zuständigkeitsregelung des Gründungsprivilegs, nach der jeweils der Kläger vor dem Richterdes Beklagten Recht nehmen musste (actor sequitur forum rei) erfuhr bereits durch das Privilegvon 1306 eine Veränderung zugunsten der Bürger. Jetzt musste ein Adliger, Bauer oderBürger einer fremden Stadt, der in Krakau eine Schuld aufgenommen und sie nicht rechtzeitigbezahlt hatte, vor dem Stadtvogt Recht nehmen und nirgends sonst. Auch wer innerhalb derStadtmauern einen anderen verwundete oder tötete und in der Stadt ergriffen wurde, unterlagder Gerichtsbarkeit der Krakauer Schöffen. Diese Bestimmungen sollten die Bürger vor Verlustendurch Kreditgewährung schützen und die Sicherheit in der Stadt garantieren. Das PrivilegK a s im ir s des Gr. vonl358 (CDCC I Nr. 32) bestimmte dann, dass der Adlige, der einen Bürger verwundetoder getötet hat, sich nur vor dem königlichen Gericht, nicht vor der Schöffenbank zu verantwortenhabe. Jedoch sei das Deutsche Recht anzuwenden und drei Ratmannen oder sonstigeBürger müssten der Verhandlung beiwohnen. Darüber, wo der Bürger eine Schuld des Adligenbei ihm einzuklagen habe, ist im Privileg von 1358 nichts gesagt. Unter der Regierung Ludwigsund Hedwigs erscheinen die Bürger fast garnicht vor den Gerichten des Polnischen Rechts,während nach der Übernahme der Regierung durch Jagello sich die Fälle des Auftretens vonBürgern vor den Landgerichten, den königlichen Gerichten und den Burggerichten häufen.Man kann annehmen, dass es den Städtern unter Ludwig und Hedwig gelungen ist, den Adelunter Berufung auf das an sich nach dem Aufstand des Vogtes Albert aufgehobene Privileg71) CDCC I Nr. 66. ; ; .7a) CDCC I Nr. 90.7S) CDCC II Nr. 411, 413, 415, 420, 421, 470, 471. A L I Nr. 1666.74) Die Geistlichkeit hat ausserdem versucht, Streitigkeiten, die aus dem K a u f städtischer Renten durch physische oderjuristische geistliche Personen entstanden, vor das geistliche Gericht zu ziehen. Deshalb bemühte sich der R at, denR entenkauf durch die Geistlichkeit zu verhindern und anstelle geistlicher Gläubiger möglichst weltliche zn setzen(Kutrzeba, Finanse Krakow a, R ocznik krak. III S. 103).103
von 1306 vor ihr Gericht zu ziehen, und dass dann Jagello, der Kandidat des Adels, den Interessendes Adels Rechnung tragend, dieses Verfahren untersagt hat.Gegenüber den nichtadligen Teilen der Bevölkerung hat sich die Stadt freilich ihre Rechte ausdem Privileg von 1306 wahren können. Wir erfahren nämlich aus den Gerichtsbüchern des 14.und 15. Jhrts., dass Bauern und Bürger anderer Städte nicht nur für Mord und Wunden, sondernauch für alle anderen Verbrechen, die sie in Krakau begangen hatten, vor der Schöffenbankantworten mussten75). In bürgerlichen Klagen konnten diese Stadtfremden sich auf ihreneigenen zuständigen Richter berufen, sie mussten dann aber eine Bürgschaft dafür leisten, dasssie sich ihm auch wirklich stellen würden76). In Strafsachen war das jedoch nicht möglich77).Streitigkeiten von Bürgern fremder Städte untereinander oder mit Krakauer Bürgern, die gewöhnlichHandelssachen betrafen, wurden durch die Gastgerichte entschieden, in denen sichdie Schöffenbank eines vereinfachten und beschleunigten Verfahrens bediente. Die Eintragungenüber die Gastgerichte stehen in den Vogtbüchern in Krakau meistens unter der Rubrik „Hospiteset villani“ .Die Geistlichkeit war durch das „Privilegium fori“ den geistlichen Gerichten unterstellt. Vordem Stadtgericht musste der Priester nur Recht nehmen, wenn es sich um Streitigkeiten überGrundstücke, die nicht von der städtischen Jurisdiktion ausgenommen waren, handelte78).Dasselbe galt auch für Nachlassachen, an denen Geistliche beteiligt waren. In den Jahren 1361 bis1370 kommen schliesslich einige Male Ächtungen von Klerikern wegen Mord und Wunden vor79).Der städtischen Rechtsprechung unterlagen des weiteren nicht die Lehrer, Stundenten undPedelle der Universität. In Zivilsachen richtete über sie der Rektor, in Strafsachen das bischöflicheGericht, wenn es sich um Geistliche, das königliche Gericht, wenn es sich um Personenweltlichen Standes handelte80). Erst im 16. Jhrt. erlangten Stadt und Staat gemeinsam die Jurisdiktionüber die Studenten81). Die Juden lebten nach ihrem eigenen Recht. Prozesse mit Christenmussten sie vor dem Gericht des Wojewoden als des Vertreters des Königs führen. Der Woje-wode sprach entweder persönlich Recht oder ernannte einen Bevollmächtigten82). Wir treffenjedoch Juden als Beklagte auch vor den Land, Burg- und Stadtgerichten. So richtet auch derVogt von Krakau in Zivilsachen und leichteren Strafsachen über Juden83). Zuweilen berufensie sich auf ihr eigenes Gericht, was ihnen der Vogt gestattet, wenn sie Bürgschaft leisten84).Wir sehen nach alledem, dass die Krakauer sich im Mittelalter bezüglich der Gerichtsbarkeitin einer günstigen Situation befanden. Sie brauchten sich grundsätzlich nur ihrem eigenen Richterzu stellen und nur in Ausnahmefällen einem fremden. Darüber hinaus war der städtische Richter76) A L II S. 12, 59, 100. Cons. Crac. Hdschr. Nr. 427 (Stadtarchiv Krakau) S. 287. Vogtbücher von Krakau Hdschr.Nr. 84 S. 231 und Nr. 87 S. 235. (Stadtarchiv Krakau).76) V ogtbücher Hdschr. Nr. 88 S. 265; Hdschr. Nr. 89 S. 306. Hdschr. Nr. 90 S. 364; Hdschr. Nr. 93 S. 258, 263, 264,327. Hdschr. Nr. 94 S. 282. Niwinski op. cit. S. 115 Anm . 2.77) V ogtbücher Hdschr. Nr. 94 S. 313.78) Scab. Crac. Hdschr. Nr. 4 S. 169.79) A L II S. 3, 15 und 19.80) Estreicher St.: Sqdow nictwo rektora krak. w wiekach srednich. R ocznik krak. IV 1900 S. 252 ff.81) Prawa, przywileje m. K rak. I Nr. 194 und 195.8a) Kutrzeba St.: Stanowisko prawne zydöw w Polsce w X V w. Przewodnik N aukow y i Literacki, 1901, S. 1012 ff.Balaban Majer, Historia 2ydow w Krakowie i na Kazim ierzu 1304— 1868, Band I, Krakau 1931, S. 366 ff., 373.83) Hdschr. Nr. 1054 Bl. 45 der Baworowskibibliothek in Lem berg. (1442) H ier handelt es sich sogar um einen Prozesszwischen zwei Juden. Vogtbücher von Krakau Hdschr. Nr. 93 S. 337.84) Vogtbücher Nr. 93 S. 288 und Nr. 96 S. 454; andere Gerichte hatten eine ähnliche Praxis. Vergl. Kutrzeba, Stanowiskoprawne etc. S. 1151.104
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