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viertei jahresschrift dfs instituts iur deutsche ostarbeit krakau

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von 1306 vor ihr Gericht zu ziehen, und dass dann Jagello, der Kandidat des Adels, den Interessendes Adels Rechnung tragend, dieses Verfahren untersagt hat.Gegenüber den nichtadligen Teilen der Bevölkerung hat sich die Stadt freilich ihre Rechte ausdem Privileg von 1306 wahren können. Wir erfahren nämlich aus den Gerichtsbüchern des 14.und 15. Jhrts., dass Bauern und Bürger anderer Städte nicht nur für Mord und Wunden, sondernauch für alle anderen Verbrechen, die sie in Krakau begangen hatten, vor der Schöffenbankantworten mussten75). In bürgerlichen Klagen konnten diese Stadtfremden sich auf ihreneigenen zuständigen Richter berufen, sie mussten dann aber eine Bürgschaft dafür leisten, dasssie sich ihm auch wirklich stellen würden76). In Strafsachen war das jedoch nicht möglich77).Streitigkeiten von Bürgern fremder Städte untereinander oder mit Krakauer Bürgern, die gewöhnlichHandelssachen betrafen, wurden durch die Gastgerichte entschieden, in denen sichdie Schöffenbank eines vereinfachten und beschleunigten Verfahrens bediente. Die Eintragungenüber die Gastgerichte stehen in den Vogtbüchern in Krakau meistens unter der Rubrik „Hospiteset villani“ .Die Geistlichkeit war durch das „Privilegium fori“ den geistlichen Gerichten unterstellt. Vordem Stadtgericht musste der Priester nur Recht nehmen, wenn es sich um Streitigkeiten überGrundstücke, die nicht von der städtischen Jurisdiktion ausgenommen waren, handelte78).Dasselbe galt auch für Nachlassachen, an denen Geistliche beteiligt waren. In den Jahren 1361 bis1370 kommen schliesslich einige Male Ächtungen von Klerikern wegen Mord und Wunden vor79).Der städtischen Rechtsprechung unterlagen des weiteren nicht die Lehrer, Stundenten undPedelle der Universität. In Zivilsachen richtete über sie der Rektor, in Strafsachen das bischöflicheGericht, wenn es sich um Geistliche, das königliche Gericht, wenn es sich um Personenweltlichen Standes handelte80). Erst im 16. Jhrt. erlangten Stadt und Staat gemeinsam die Jurisdiktionüber die Studenten81). Die Juden lebten nach ihrem eigenen Recht. Prozesse mit Christenmussten sie vor dem Gericht des Wojewoden als des Vertreters des Königs führen. Der Woje-wode sprach entweder persönlich Recht oder ernannte einen Bevollmächtigten82). Wir treffenjedoch Juden als Beklagte auch vor den Land, Burg- und Stadtgerichten. So richtet auch derVogt von Krakau in Zivilsachen und leichteren Strafsachen über Juden83). Zuweilen berufensie sich auf ihr eigenes Gericht, was ihnen der Vogt gestattet, wenn sie Bürgschaft leisten84).Wir sehen nach alledem, dass die Krakauer sich im Mittelalter bezüglich der Gerichtsbarkeitin einer günstigen Situation befanden. Sie brauchten sich grundsätzlich nur ihrem eigenen Richterzu stellen und nur in Ausnahmefällen einem fremden. Darüber hinaus war der städtische Richter76) A L II S. 12, 59, 100. Cons. Crac. Hdschr. Nr. 427 (Stadtarchiv Krakau) S. 287. Vogtbücher von Krakau Hdschr.Nr. 84 S. 231 und Nr. 87 S. 235. (Stadtarchiv Krakau).76) V ogtbücher Hdschr. Nr. 88 S. 265; Hdschr. Nr. 89 S. 306. Hdschr. Nr. 90 S. 364; Hdschr. Nr. 93 S. 258, 263, 264,327. Hdschr. Nr. 94 S. 282. Niwinski op. cit. S. 115 Anm . 2.77) V ogtbücher Hdschr. Nr. 94 S. 313.78) Scab. Crac. Hdschr. Nr. 4 S. 169.79) A L II S. 3, 15 und 19.80) Estreicher St.: Sqdow nictwo rektora krak. w wiekach srednich. R ocznik krak. IV 1900 S. 252 ff.81) Prawa, przywileje m. K rak. I Nr. 194 und 195.8a) Kutrzeba St.: Stanowisko prawne zydöw w Polsce w X V w. Przewodnik N aukow y i Literacki, 1901, S. 1012 ff.Balaban Majer, Historia 2ydow w Krakowie i na Kazim ierzu 1304— 1868, Band I, Krakau 1931, S. 366 ff., 373.83) Hdschr. Nr. 1054 Bl. 45 der Baworowskibibliothek in Lem berg. (1442) H ier handelt es sich sogar um einen Prozesszwischen zwei Juden. Vogtbücher von Krakau Hdschr. Nr. 93 S. 337.84) Vogtbücher Nr. 93 S. 288 und Nr. 96 S. 454; andere Gerichte hatten eine ähnliche Praxis. Vergl. Kutrzeba, Stanowiskoprawne etc. S. 1151.104

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