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viertei jahresschrift dfs instituts iur deutsche ostarbeit krakau

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einem anderen Vogt als Vorsitzenden des Stadtgerichts25). Ein Vogt allein kommt bis zum Jahre1332 nur in einigen wenigen Fällen vor: am 11. Januar 1320 der Grosschaffer (procurator) Mathias26)und Ende 1323 der Vogt Gerassius, der „tenuit utrumque iudicium solus de domini nostri regismandato“ 27). Beide Male war hier der Stadtvogt ausgeschaltet und beide Male waren die beidenVogtämter in der Hand des Landvogts bzw. Grosschaffers vereinigt28). Wenn man nach den Verhältnissenin Magdeburg und Schlesien urteilen kann, so hat der Landvogt die beiden Drittel der Gerichtsgefälle,die dem Herzog zustanden, der Stadtvogt sein eigenes Drittel eingenommen. So istes jedenfalls in Brieg, wo seit 1339 gleichfalls der Landvogt an den regelmässig alle zwei Wochenabgehaltenen Dingen des Stadtvogts teilnahm, gewesen29). Aus dem Umstand, dass der LandvogtWilhelm stets an zweiter Stelle nachdem städtischen Vogt genannt wird30), kann man auf eineständige Sitte der städtischen Kanzlei schliessen, die auf diese Weise den Landvogt als einenaufgezwungenen Eindringling, dessen Anwesenheit nach dem Gesetz jedenfalls nicht erforderlichwar, kennzeichnen wollte. Diese Kanzleisitte macht eine Scheidung der Landvögtevon den Stadtvögten in der Vogtliste dieser Zeit möglich. Mit dem Jahre 1324 beginnen dieVerhältnisse wieder normal zu werden. Nur in Ausnahmefällen kommen noch zwei Vögte nebeneinandervor. Von Mitte 1324— 1326 sitzt entweder Peter Gwiss oder Gerassius vor und nur einmalhaben beide gleichzeitig den Vorsitz inne31). Der letzte Fall des Vorkommens von zwei Vögten imgewöhnlichen Stadtding betrifft die Vögte Staschko und Jäkel am 29. Mai 1329 und am 20. April133032). Die beiden Stellen des Stadtbuches aus den Jahren 1332 und 1336 beziehen sich auf denVorsitz des Landvogts im Grossen Ding, der ihm ohnehin zustand, und können daher hier bereitsnicht mehr verwertet werden. Das Zwischenspiel, das von vornherein den Charakter einer Strafmassnahmehatte, war mithin im Jahre 1330 beendet — in der Hauptsache wohl deshalb,weil sich das Verhältnis zwischen Herzog und Stadt inzwischen entspannt hatte. Erblich ist dasVogtamt jedoch nicht mehr geworden und seine alte Ausstattung hat es auch nicht wieder zurückerhalten.Im Laufe des Jahres 1332 oder zu Beginn des nächstfolgenden Jahres verpfändete oder verpachteteder Herzog zum ersten Male die Vogtei an den Rat von Krakau — ein Vorgang, der sich späternoch oft wiederholt hat. Der Herzog brauchte Geld, weil seine Kassen durch den Krieg mitdem Orden erschöpft waren. Da der Übergang der Vogtei auf die Stadt für den Rat einen beträchtlichenMachtzuwachs bedeutete, mag ihm der Rat gern eine sicherlich hohe Summe zur Verfügunggestellt haben. Von nun an waren die Vögte Pächter oder Beamte der Stadt. Seinen urkundlichenAusdruck findet der Vorgang der Verpachtung bzw. Verpfändung der Vogtei an denRat in einer Stadtbucheintragung vom 5. Januar 1333. Hier heisst es vom Vogt Hankovon Olkusch, dass er „tune advocaciam rexit ex parte civitatis“ 33). Vogt „ex parte civitatis“ warauch Heynusz von Neisse, der 1341 das Vogtamt innehatte — ein Zeichen dafür, dass die Verpachtungnach dem Tode oder Amtsende des Vogtes Hanko fortbestanden hat. Aus den nächstenzwanzig Jahren kennen wir von den Vögten nur die Namen und können daher über ihre Rechtsstellungnichts aussagen. Es ist aber anzunehmen, dass sich in der Verpachtung an die Stadt nichtsgeändert hat, weil eine so wichtige Änderung sicher urkundlich vermerkt worden wäre. Von 1366 bis25) A L I S. 32, 34, 36; Nr. 290, 441, 447.28) A L I Nr. 577.27) A L I S. 71.2S) Das war aber nur vorübergehend, denn bald darauf sehen wir den Gerassius wieder zusammen m it Peter Gwiss imStadtgericht. A L I Nr. 689 und 706.29) Cod. dipl. Sil. I X S. 241, Nr. 27.30) A L I Nr. 440, 632, 684.31) A L I Nr. 745, 751, 752.32) ebenda Nr. 1010 und 1030.33) ebenda Nr. 1135.97

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