einem anderen Vogt als Vorsitzenden des Stadtgerichts25). Ein Vogt allein kommt bis zum Jahre1332 nur in einigen wenigen Fällen vor: am 11. Januar 1320 der Grosschaffer (procurator) Mathias26)und Ende 1323 der Vogt Gerassius, der „tenuit utrumque iudicium solus de domini nostri regismandato“ 27). Beide Male war hier der Stadtvogt ausgeschaltet und beide Male waren die beidenVogtämter in der Hand des Landvogts bzw. Grosschaffers vereinigt28). Wenn man nach den Verhältnissenin Magdeburg und Schlesien urteilen kann, so hat der Landvogt die beiden Drittel der Gerichtsgefälle,die dem Herzog zustanden, der Stadtvogt sein eigenes Drittel eingenommen. So istes jedenfalls in Brieg, wo seit 1339 gleichfalls der Landvogt an den regelmässig alle zwei Wochenabgehaltenen Dingen des Stadtvogts teilnahm, gewesen29). Aus dem Umstand, dass der LandvogtWilhelm stets an zweiter Stelle nachdem städtischen Vogt genannt wird30), kann man auf eineständige Sitte der städtischen Kanzlei schliessen, die auf diese Weise den Landvogt als einenaufgezwungenen Eindringling, dessen Anwesenheit nach dem Gesetz jedenfalls nicht erforderlichwar, kennzeichnen wollte. Diese Kanzleisitte macht eine Scheidung der Landvögtevon den Stadtvögten in der Vogtliste dieser Zeit möglich. Mit dem Jahre 1324 beginnen dieVerhältnisse wieder normal zu werden. Nur in Ausnahmefällen kommen noch zwei Vögte nebeneinandervor. Von Mitte 1324— 1326 sitzt entweder Peter Gwiss oder Gerassius vor und nur einmalhaben beide gleichzeitig den Vorsitz inne31). Der letzte Fall des Vorkommens von zwei Vögten imgewöhnlichen Stadtding betrifft die Vögte Staschko und Jäkel am 29. Mai 1329 und am 20. April133032). Die beiden Stellen des Stadtbuches aus den Jahren 1332 und 1336 beziehen sich auf denVorsitz des Landvogts im Grossen Ding, der ihm ohnehin zustand, und können daher hier bereitsnicht mehr verwertet werden. Das Zwischenspiel, das von vornherein den Charakter einer Strafmassnahmehatte, war mithin im Jahre 1330 beendet — in der Hauptsache wohl deshalb,weil sich das Verhältnis zwischen Herzog und Stadt inzwischen entspannt hatte. Erblich ist dasVogtamt jedoch nicht mehr geworden und seine alte Ausstattung hat es auch nicht wieder zurückerhalten.Im Laufe des Jahres 1332 oder zu Beginn des nächstfolgenden Jahres verpfändete oder verpachteteder Herzog zum ersten Male die Vogtei an den Rat von Krakau — ein Vorgang, der sich späternoch oft wiederholt hat. Der Herzog brauchte Geld, weil seine Kassen durch den Krieg mitdem Orden erschöpft waren. Da der Übergang der Vogtei auf die Stadt für den Rat einen beträchtlichenMachtzuwachs bedeutete, mag ihm der Rat gern eine sicherlich hohe Summe zur Verfügunggestellt haben. Von nun an waren die Vögte Pächter oder Beamte der Stadt. Seinen urkundlichenAusdruck findet der Vorgang der Verpachtung bzw. Verpfändung der Vogtei an denRat in einer Stadtbucheintragung vom 5. Januar 1333. Hier heisst es vom Vogt Hankovon Olkusch, dass er „tune advocaciam rexit ex parte civitatis“ 33). Vogt „ex parte civitatis“ warauch Heynusz von Neisse, der 1341 das Vogtamt innehatte — ein Zeichen dafür, dass die Verpachtungnach dem Tode oder Amtsende des Vogtes Hanko fortbestanden hat. Aus den nächstenzwanzig Jahren kennen wir von den Vögten nur die Namen und können daher über ihre Rechtsstellungnichts aussagen. Es ist aber anzunehmen, dass sich in der Verpachtung an die Stadt nichtsgeändert hat, weil eine so wichtige Änderung sicher urkundlich vermerkt worden wäre. Von 1366 bis25) A L I S. 32, 34, 36; Nr. 290, 441, 447.28) A L I Nr. 577.27) A L I S. 71.2S) Das war aber nur vorübergehend, denn bald darauf sehen wir den Gerassius wieder zusammen m it Peter Gwiss imStadtgericht. A L I Nr. 689 und 706.29) Cod. dipl. Sil. I X S. 241, Nr. 27.30) A L I Nr. 440, 632, 684.31) A L I Nr. 745, 751, 752.32) ebenda Nr. 1010 und 1030.33) ebenda Nr. 1135.97
1370 hatte die Stadt die Vogtei jedenfalls nachweisbar gepachtet, denn in einer Eintragung imStadtbuch unter dem Jahre 1370 ist von rückständigem Zins die Rede, den die Stadt dem Königfür die Vogtei schulde34), und aus den Jahren 1366 und 1368 sind uns ferner zwei Versucheköniglicher Beamter bekannt, die Rechtsstellung des Stadtvogts zu erschüttern. A uf sie soll imFolgenden näher eingegangen werden, weil sie sich als Bestrebungen zur Wiederherstellung der fürdie Vögte ungünstigen Rechtslage aus den Jahren nach dem Aufstand des Vogtes Albert darstellen,Im Rahmen der Streitigkeiten zwischen dem Grosschaffer von Krakau, dem Verwalter der königlichenGüter, und dem Rat von Krakau, die uns aus den Jahren 1362— 1372 überliefert sind,ist der nur ein einziges Mal in den Quellen vorkommende Zusatz von Interesse, der sich in einerden Vogt Nikolaus Mörder betreffenden Eintragung vom 5. Mai 1368 findet35). Es heisst dort„advocatus ex parte regis vel procuratoris“ , was bedeutet, dass der König oder vielmehr derGrosschaffer (procurator) den Vogt ernannt hat. Nikolaus Mörder nimmt aber nur an zwei Sitzungenteil, während in der dritten bereits wieder der Vogt Fronczko vorsitzt, dessen Amtsführungdurch Mörder nur auf ganz kurze Zeit unterbrochen worden ist36). Hier kann es sich nur um einenHandstreich des Grosschaffers Bodzanta oder seines Vertreters handeln. Bodzanta und spätersein Nachfolger Pietrasz bemühten sich, Einfluss auf die Verwaltung und Rechtspflege in derStadt zu gewinnen — ähnlich wie sie ihn in anderen königlichen Städten des Krakauer Landesbereits hatten. Den anderen — verfassungsgeschichtlich interessanteren — Versuch, die Selbstverwaltungder Stadt zu beeinträchtigen, hat der Vogt des Höchsten Gerichts zu DeutschemRecht auf der Burg zu Krakau, Johann Goldinstein, unternommen. Er liess am 11. Mai 1366den Stadtvogt Peschko verhaften und nahm den Vorsitz im Stadtgericht selber wahr.Goldinstein wurde aber bald wieder abgesetzt, denn bereits am 26. Juni 1366 erscheintvon neuem ein Stadtvogt als Vorsitzer im Stadtgericht — Otto Westfal37). Dieser Vorgangist insofern bezeichnend, als aus ihm hervorgeht, dass sich der Vogt des Höchsten Gerichtsals Nachfolger des alten Landvogts fühlte und als solcher den Vorsitz im Gericht des Stadtvogtsbeanspruchte. Die letzte Aufzeichnung über die Landvogtei in Krakau stammt aus demJahre 1337. In diesem Jahre erlässt nämlich der Krakauer Bürger Johannes, dictus Romanus,als Vorsitzer des mit 7 Schultheissen besetzten Lehensgerichts zu Deutschem Recht aufder Burg zu Krakau ein Urteil in Sachen der Scholtisei in Michalowice38). In derselben Sache hattevorher Gerassius — gleichfalls mit 7 Schultheissen — Recht gesprochen39). Da wir von Gerassius bestimmtwissen, dass er Landvogt war40), steht auch fest, dass der Krakauer Landvogt zugleichVogt des Lehensgerichts für die Vögte und Schulzen des Krakauer Landes, des Höchsten Gerichtauf der Burg zu Krakau, gewesen ist. Johannes Romanus, Nachfolger des Gerassius im Vogtamtdes Höchsten Gerichts, wird dem Gerassius auch in der Landvogtei gefolgt sein41). Hierfür sprichtschliesslich auch, dass unter den zahlreichen Titeln des Vogtes des Höchsten Gerichts der eines„iudex provincialis“ bezw. „advocatus provincialis“ ständig wie der kehrt42). Wenn nun dieLandvogtei im Amt des Vogtes des Höchsten Gerichts aufgegangen ist, so ist der Wunsch derVögte des Höchsten Gerichts, in der städtischen Rechtspflege die Stelle einzunehmen, die die“ ) ebfenda II S. 22.35) A cta Scab. Crac. herausgeg. v on St. K rzyzanow ski, K rak. 1904, Nr. 272.3li) Acta. Scab. Crac. Nr. 272 und 278.37) A L II S. 22. A cta Scab. Crac. Nr. 46, 52, 60, 67.33) CDPMin I II, 650.39) ebenda*°) A L S. 71 und Nr. 689 und 706.41) In der Urkunde von 1337 in CDPM in III, 650 erscheint noch ein gewisser Petirmannus m it dem Titel „Provincialisiudiciorum villarum in terra Cracoviensi in <strong>iur</strong>e Thew tunico“ . Hier kann es sich nur um einen Mann handeln, der voroder nach Gerassius Landvogt war und dessen Titulatur der Schreiber beibehalten hat.42) CDPMin I Nr. 253, 338, 360; IV Nr. 1076, 1190 (advocatus provincialis). CDPM in I Nr. 362 (iudex provincialis).
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Die Beleihung mit einem Kanonikat u
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