die der königliche Schatz ihr schuldete58). Da diese Summe aher nie zurückgezahlt wurde,blieb die Vogtei anderthalb Jahrhunderte im Pfandbesitz des Rates, bis sie 1616 für ewigeZeiten der Stadt ein verleibt wurde59).Der Aufkauf der Vogtei durch den Rat in Krakau steht nicht vereinzelt da. Vielmehr weistdie Geschichte der Stadtverfassung im ganzen östlichen Geltungsbereich des Deutschen Rechtsviele analoge Vorgänge auf. Die Unabhängigkeit des erblichen Vogtes musste sowohl dem Stadtherrnals auch dem Rat ein Dorn im Auge sein und deshalb musste sein Amt früher oder späterden ständigen Angriffen dieser Gewalten erliegen. Das geschah zwar oft zugunsten des Rates —noch öfter jedoch zugunsten des Stadtherrn. In Schlesien kommt der Aufkauf durch den Ratim 14. und 15. Jhrt. ziemlich häufig vor60). In Grosspolen erwarben Posen und Schildberg ihreVogteien im Jahre 1368, bald darauf folgten Fraustadt, Schrimm und Znin. 1543 kaufte Lentschützseine Vogtei für 700 Mark, Petrikau erwarb sie sogar erst 163361). In Kleinpolen gingendie Vogteien im allgemeinen später als in Schlesien und in Grosspolen an den Rat über. DerRat von Kasimir bei Krakau kaufte 1476 vom Krakauer Ratmann Walter Kesinger das Pfandrechtan der Vogtei für 400 ungarische Gulden, für die Kesinger die Vogtei vom König als Pfanderhalten hatte. Genau so war es in der späteren Krakauer Vorstadt Klepper, wo 1421 der KrakauerBürger Michael Lang den Ratmannen das Pfandrecht an der Vogtei gegen Zahlung von296 Mark und 36 Groschen abtrat. Olkusch erwarb seine Vogtei 1409 für 1800 Mark PragerGroschen von Peter Borek. In Neu-Sandez kam es zwischen 1464 und 1488 zum Aufkauf derVogtei, in Sandomir erst 1510. Die Stadt Lublin kaufte 1504 den gesamten Besitz der Vogteimit Ausnahme eines Hauses am Ring von der Krakauer Patrizierfamilie Morrenstein für 2400 Floren,die in 8 Raten zahlbar waren62). Komplizierter liegen die Dinge in Wieliczka. Im Jahre 1512erwarb der Rat ein Drittel der Vogtei für 1800 Gulden von Peter Wapowski. 1545 kaufte dieStadt den vierten Teil der Vogtei von Jadwiga Moszynska. Nach einer Urkunde SiegismundsII. von 1609 hat die Stadt bereits unter Ladislaus von Warna die Hälfte der Vogtei und dieandere Hälfte unter Siegmund I. erworben. Jedenfalls hatte der Rat am Anfang des 17. Jhrts.die Vogtei völlig in seinem Besitz; er musste sie aber auf Befehl des Königs gewissen vom Königbenannten Personen überlassen, die die Vogtei nach einer Taxe aufkauften. Die endgültige58) Cons. Crac. Handschrift des Stadtarchivs in Krakau Nr. 429 S. 505. (N ach Niwinski S. 89).69) Volum ina Legum III S. 139.60) So hat der R at von Breslau 1324— 26 3/t der V ogtei in der Altstadt Breslau und den R est 1329 und 1345 aufgekauft.(K orn, Breslauer Urkundenbuch Nr. 119 und 181). 1345 kaufte der R at auch den R est der V ogtei in der NeustadtBreslau auf (K orn Nr. 181 „Tarn in antiqua, quam in nova civitate W ratislavia“ ), von der er einen Teil bereits 1329erworben hatte. (K orn Nr. 137). In Liegnitz kaufte der R at die V ogtei 1373 auf. (Schirrmacher, Urkundenbuch vonLiegnitz Nr. 284). Für viele andere Städte siehe die Daten bei Tzschoppe und Stenzel op. cit S. 244.61) Posen: Warschauer, Stadtbuch von Posen, Einl. S. 100. Schildberg: Codi dipl. Pol. I Nr. 139. Fraustadt: Moritz H .:Geschichte Fraustadts im Mittelalter, Ztschr. der Hist. Gesellschaft f. d. Prov. Posen, X I X , 1904 S. 214, 242. Schrim mund Znin: W arschauer, Die städtischen Archive der Provinz Posen, Lpzg. 1901, S. 239. 291. Für Kalisch siehe CDPMaio-ris III Nr. 1414. Lentschütz: W itanowski: Monografia L gczycy, Krakau 1898, S. 146. Petrikau: V ol. Legum III S. 390.62) Kasimir: Consul. Crac. Nr. 429, S. 549. Klepper: Studia nad przedm iesciami K rakow a, Bibi. Krak. Nr. 94 S. 108ff. Olkusch: A rch. K om . Praw. X Nr. 2583. Siehe auch ebenda Nr. 2645, 2700, 2768, 2982, 3139 und W askowski:Z przeszlosci Olkusza, Bochnia 1891, Nr. 25. Neu-Sandez: Cod. dipl. Pol. I I I Nr. 220. Hier erscheint der E rbvogt vonSandez zum letzten Male. (1464). Das älteste erhaltene Stadtbuch v on Neu-Sandez für die Jahre 1488— 1505 kenntbereits nur noch den advocatus <strong>iur</strong>atus, nicht mehr den advocatus hereditarius. (Stadtarchiv K rakau, A /D . Nr. 49).Der V ogt wurde in Neu-Sandez von den Ratm annen gewählt, wie z. Bsp. aus der Eintragung für 1490 hervorgeht „perelectos dom inos iudicem Casprum cantrifusorem et <strong>iur</strong>atos“ . V on 1513 ab hat dann der Starost, um den Einfluss der<strong>deutsche</strong>n Ratm annen zu schwächen, den V ogt gelbst ernannt. (Szczfsny M orawski: Sadeczyzna, Band II S. 369).Sandomir: Buhnski M. Monografia miasta Sandomierza, W arschau 1879, S. 69 Lublin: Matricularum Regni PoloniaeSummaria, herausgeg. von W ierzbowski, Band III Nr. 1600, 1651, 1912. Riabinin: Materialy do historii miasta Lublina,1317—-1792, Lublin 1937, Nr. 86, 88— 90, 92 und 93. Froelichowa Z .: Z dziejow organizacji wladz miejskich m. Lublinado konca 17 w., Pami^tnik Lubelski, Band I, Lublin 1930, S. 83 ff.101
Inkorporation der Vogtei erfolgte 160963). In Masowien erhielt die bedeutendste dortige Stadt,Plozk, die Vogtei schon 1435 von Herzog Ladislaus mit einem Drittel der Gerichtsgefälle.Der Herzog bestimmte bezüglich der Wahl des Vogtes, dass die Bürger jährlich drei Bewerbervorschlagen sollten, von denen er einen aussuchen würde. Warschau gelangte erst 1609 in denBesitz der Vogtei. Leslau in Kujawien besass 1577 eine Hälfte der Vogtei „ab antiquo“ , dieandere kauften die Bürger 1591 von Florian Jaraczewski für 200 Gulden. Seitdem wählte dasStadtvolk aus der Zahl der Ratmannen zwei Kandidaten, von denen der Burgstarost einen zumVogt ernannte64). Von den reussischen Städten hat nur Lemberg seine Vogtei aufgekauft — undzwar schon 1378 auf Grund eines Privilegs Herzogs Ladislaus von Oppeln, der den Ratmannenauch das Recht verlieh, den Vogt aus ihrer Mitte zu wählen. Jagello bestätigte dieses Privileg10 Jahre später, jedoch mit der Abänderung, dass die Ratmannen hei der Bestimmung desVogtes nicht auf die Mitglieder des Rates beschränkt seien65).In Krakau wurde kurz nach dem Aufkauf der Vogtei durch einen Ratsbeschluss sogardie Inkompatibilität von Ratszugehörigkeit und Vogtamt konstituiert66). Der Vogt durftenicht zugleich Ratmann sein. Das geschah deshalb, weil der Rat daran interessiert war,die Zuständigkeiten des Vogtes und der Schöffenbank in der Rechtsprechung weitgehend einzuschränkenund sich ein Vogt, der zugleich zum Rat gehörte, diesen Bestrebungen zweifelloswirksamer widersetzt hätte als ein Vogt, der nicht zugleich Ratmann war.D ie Z u s t ä n d ig k e it des V o g te s und der S c h ö ffe n b a n k auf dem G eb ietder RechtspflegeVon den richterlichen Funktionen des Vogtes war die wichtigste der Vorsitz in der Schöffenbank,der weit wichtiger war als die Tätigkeit des Vogts als Einzelrichter oder als Beisitzer imGericht des Landvogts oder Burggrafen. Anfänglich lag die gesamte Rechtspflege in der Stadtbei der Schöffenbank. Selbst die Einschränkung der Gründungsurkunde, nach der über Not,Lage und Heimsuche der Bevollmächtigte des Herzogs richten sollte, wurde nicht lange eingehalten.In der zweiten Hälfte des 14. Jhrdts. urteilt das Stadtgericht auch über Notzucht (Not)und Hausfriedensbruch (Heimsuche)67).Hinsichtlich der territorialen Zuständigkeit unterstand dem Stadtvogt das ganze Stadtgebietund ausserdem der städtische Grundbesitz vor den Toren der Stadt68). Eine Ausweitung erfuhrdie Jurisdiktion der Schöffenbank durch zwei Privilegien Ludwigs von Ungarn. Durch das einePrivileg erhielt die Stadt das Recht, im Umkreis von zwei Meilen Landgüter zu erwerben (1377)69)und im anderen wurden diese Güter der städtischen Jurisdiktion unterstellt, mit der ausdrücklichenBerechtigung für die Bürger, alle Verbrecher innerhalb des Zweimeilengebietes zu fangenund vor das Stadtgericht zu stellen (1378)70). Freilich sind die Bürger nicht stark genug gewesen,dieses Privileg, das offensichtlich den Interessen des Adels widersprach, durchzusetzen. Nur«*) K od. dpi. W iel. S. 46/49, 55, 56, 91, 92.M) Plozk: Gawarecki W . H .: Przyw ileje, nadania i sw obody przez krölöw polskich, ksiqzqt m azowiekich i biskupowplockich udzielone miastom w ojew. plockiego, W arschau 1828, S. 169/70. W arschau: W ierzbowski T .: Przywileje kröl.m. st. Starej W arszawy, W arschau 1913, Nr. 93. Leslau: Morawski M .: Monografia W loclaw ka, Leslau 1933, S. 177.66) Akta Grodzkie i Ziemskie III Nr. 26 und 46.-*) CDCC II Nr. 337.67) A L II 5. 38, 40, 47, 59.6S) Die Änderungen, die der städtische Grundbesitz und dam it die Jurisdiktion des Stadtgerichts im Laufe der Zeiterfahren hat, sind lediglich von lokalem Interesse. Deshalb braucht darauf an dieser Stelle nicht eingegangen werden.Die Frage ist aber von Niwinski op. cit. S. 101— 107 ausführlich behandelt worden.69) CDCC I Nr. 51.70) CDCC I Nr. 53.102
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