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viertei jahresschrift dfs instituts iur deutsche ostarbeit krakau

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Der Einfluss des Fürsten auf die Zusammensetzung des Rates ist aber nicht auf die Bestimmung derPersönlichkeit beschränkt gewesen. Auch auf die soziale Zusammensetzung hat er— wie wir aus einerundatierten Urkunde Kasimirs des Gr. wissen — eingewirkt. In dieser Urkunde heisst es: quando . . .consules eliguntur . . . ut medietas sit de populo mechanico, medietas vero de populo civili ac mercatorum92).In einigen Fällen erlässt der König das städtische Rechtsleben betreffende Verordnungen.So sind die beiden Urkunden aus den Jahren 1336 und 1342 vom König sanktionierte Ratswillküren,die in erster Linie die Erweiterung der gerichtlichen Kompetenzen des Rates zum Gegenstandhaben93). Wie aus dem Wortlaut hervorgeht, hat der Rat dem König die fertigen Willkürenvorgelegt, die der König dann erlassen hat94). Zuweilen überträgt der König aber auch aus eigenerInitiative dem Rat neue Funktionen oder nimmt ihm andererseits Rechte, die er bisher besessenhat. Hierher gehören das Privileg Kasimirs des Gr., das die Ratmannen mit der Erhebungvon Strafen von fremden Kaufleuten für gewisse Übertretungen beauftragt95) und das PrivilegLadislaus Jagellos von 1393, in dem er den Bürgern verbietet, Geistliche zu Vormündern ihrerKinder zu machen und die Ratmannen mit der Überwachung dieses Befehls beauftragt96). Eingriffedes Königs in die städtische Verwaltung fanden jedoch kaum statt. Die wichtigsten Tätigkeitsgebietedes Rates, der Erlass städtischer Verwaltungsverordnungen und insbesondere diestädtische Finanzverwaltung, blieben vom König gänzlich unbeeinflusst. Das Verbot KasimirJagellosohns von 144997), an Personen, die ausserhalb des Staatsgebietes wohnen, das Bürgerrechtzu verleihen, galt auch für andere Städte und kann als Massnahme allgemeiner staatspolitischerNatur hier nicht herangezogen werden. Der Rat verdankt seine Entwicklung nicht königlichenPrivilegien, sondern er hat sich seine Stellung in erster Linie durch die Macht der Tatsachen selbergeschaffen. Bezeichnend für die Unabhängigkeit, die zu wahren er sich gegenüber dem König bemühthat, ist eine Eintragung im Proskriptionsbuch, nach der ein gewisser Peter Neorse zu einerGeldstrafe von 40 Mark verurteilt wurde, weil er Geheimnisse des Rates an den König verratenhatte98).D ie Zuständigkeit des Rates in Sachen der RechtspflegeDie Zuständigkeit des Rates auf dem Gebiet der Gerichtsbarkeit war — wie schon bemerkt —durch die Magdeburg-Breslauer Rechtsmitteilung von 1261, bzw. das Magdeburger Schöffenrecht,dessen Bestandteil ja dann diese Rechtsmitteilung geworden ist, auf Marktpolizeisachen und aufdie strafrechtliche Verfolgung von Übertretungen der Ratswillküren beschränkt, die wiederummit keiner höheren Strafe als mit 36 Schillingen belegt werden durften99). Der Rat konnte also dieBeobachtung seiner Gesetze mit eigener Gerichtsbarkeit durchsetzen. Mit der beträchtlichenAusweitung, die die Gesetzgebung des Rates im Laufe der Zeit erfuhr und mit der Bedeutung,die seine Willküren für das gesamte städtische Leben gewannen, hängt nun der Aufschwungzusammen, den der Rat zum Schaden der Schöffenbank als Institution der Rechtsprechung genommenhat.92) Starodawne Prawa Polskiego Pom niki, Band I S. 226. (Herausgegeben von H elcel, W arschau 1856).93) CDCC I Nr. 21 und 25. CDCC II Nr. 259. § 14 und CDCC II Nr. 260 § 1 und § 12.94) CDCC I Nr. 21: fideles nostri consules et seniores nobis humiliter suplicarunt. CDCC I Nr. 25: quod ad instanciamfidelium nostrorum consulum et seniorum.95> CDCC I Nr. 29.96) CDCC I Nr. 77.9?) CDCC I Nr. 148. K aczm arczyk: Libri Iuris Civilis S. X I I I . ' . . .98) A L II S. 30: Primus excessus, quod secreta civitatis et consilii revelavit dom ino regi.99) Magdeburger Schöffenrecht; A r t. 2: Die ratm an haben die gewalt, daz sie richten über allerhande wanemaze undUnrechte wage und Unrechte schephele unde über unrecht gewichte unde über allerhande spisekouf unde über meynkouf.A r t. 5: Die liute, die dar hoken heizen, brechen sie oder missetun sie waz an meinkoufe, sprichet man in daz zu,sie muzen wette hut unde har, oder drie Schillinge; daz stet aber an den ratmannen, welich ir sie wollen. A rt. 6: O fschefele oder ander maze zu kleine sin oder unrecht waghe, daz muzen sie w ol vorderen nach der stat kure, oder zubezzerende mit 36 Schillingen.107

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