Vogts, den die Ratmannen des Diebstahls schuldig erachtet haben, wird proskribiert110). EineFrau namens Nora wird auf dem Friedhof der Marienkirche bei der Ausübung der Unzucht ertapptund vom Rat proskribiert111). Ein Scholar und ein Mädchen werden, weil sie Weizen gestohlenhaben, vom Rat aus der Stadt verwiesen, nachdem sie das Delikt vor dem Rat gestandenhaben112). Die Ratmannen ächten drei Schankwirte und einen Scholaren, die sich als Vogt bzw.als Hauptmann der Stadtwache ausgegeben und allerlei Unfug getrieben haben113). Zwei Riemergesellenwerden vom Vogt vor dem Rat angeklagt114). Der Rektor der Schule zu Allerheiligenverklagt eine ganze Reihe von Leuten vor dem Rat, weil sie einem seiner Schüler Unrecht zugefügthätten115). Jacussius wird wegen Diebstahls mit Ruten gezüchtigt, aber nicht proskribiert,Ozamblo aber wird, weil er Brot gestohlen hat, mit Ruten gezüchtigt und proskribiert116).Wir sehen: Vor dem Rat wird die Anklage erhoben (coram dominis accusati), der Rat vernimmtdie Zeugen (coram dominis sunt confessi), der Rat spricht schliesslich das Urteil.Trotzdem kann man nicht, wie es Patkaniowski tut117), annehmen, dass in der zweiten Hälftedes 14. Jhrts. die gesamte Strafrechtspflege in Krakau in den Händen des Rates gelegen hat,während die Schöffen sich nur mit der Zivilrechtspflege befassten. Patkaniowski ist zu diesemErgebnis gekommen, weil er bei der Analyse der Eintragungen im Liber Proscriptionum übersehenhat, dass von 1374 ab zu Beginn eines jeden Jahres der Name des Vogtes mit einem Hinweisdarauf verzeichnet ist, dass die Eintragungen aus seiner Amtszeit stammen. (Anno N.N. proscriptiet prohibiti a civitate circa advocatum N. N.). Die Bedeutung dieser Notiz erhellt aus der dasJahr 1386 betreffenden Eintragung (S. 68 des Liber Proscriptionum). Dort heisst es, dass dieAufzeichnungen des Vogtes Franczko de Montibus verloren seien und in das vorliegende Buchnicht eingetragen worden seien. Die Listen der Proskribierten wurden also aufgrund von Aufzeichnungender Vögte zusammengestellt. Die Aufzeichnungen der Vögte enthielten aber zweifellosdie Namen jener, die von der Schöffenbank zur Verbannung aus der Stadt verurteilt wordenwaren. Mithin betrifft die grosse Mehrzahl der Ächtungen, bei denen weder vermerkt ist, dass sieder Rat erlassen hat, noch dass die Proskription gnadenweise geschehen ist, Urteile der Schöffenbank,die von vornherein auf Ächtung gelautet haben. Die Tatsache, dass die Proscriptionensämtlich im Ratsbuch verzeichnet wurden, ist darauf zurückzuführen, dass die Proskriptionmit dem dauernden oder zeitweisen Verlust des Bürgerrechts verbunden war und der Rat wissenwusste, wer das Bürgerrecht verloren hatte1173).Seine Stellung in der Strafrechtspflege mag sich der Rat in der Weise verschafft haben, dass ervon der Verweisung aus der Stadt, die ihm als Sanktion für seine Willküren zur Verfügungstand, auch in anderen Fällen als bei der Bestrafung von Übertretungen der Willküren Gebrauchgemacht hat. So hat er zunächst andere schwerere Strafen in die Proskription umgewandelt.Von da ist es aber zu einer eigenen Rechtsprechung des Rates auch in schweren Fällennur noch ein Schritt. Als rechtliche Grundlage, wenn überhaupt eine solche die Entwicklungbeeinflusst hat, mag der Schlusspassus in der von Kasimir dem Gr. sanktionierten Willküre von110) A L II S. 61.m ) A L II S. 51.lla) A L II S. 50.113) A L II S. 47.u ‘ ) A L II S. 81.115) A L II S. 95.11B) A L II S. 175.117) Patkaniowski op. cit. S. 60/61.117 3) Diese Berichtigung der Ansicht Patkaniowskis stam m t von Niwinski, der in seiner Besprechung des PatkaniowskischenBuches in Roczniki dziejow spolecznych i gospodarczych Band IV , 1935, S. 351/57, u. a. auch durcheine Stelle aus einem ungedruckten V ogtbuch (A dvoc. Crac. Nr. 83 S. 6) belegt, dass noch in der zweiten Hälfte des15. Jhrts., wenn auch selten, Proskriptionen von V ogt und Schöffenbank ausgesprochen worden sind.109
1342118) gedient haben, der besagt, dass die Verhandlung einer Sache vor dem Rat denselbenrechtlichen Erfolg habe wie die Verhandlung vor der Schöffenbank. Es heisst dort: Etsi consulessederent in loco solito et consweto et aliqua secreta coram eis agerentur, quod hec tantam vimet talem vigorem haberent, ac si coram iudicio bannito fierent vel fuissent facta. Die Bestimmungist eine freie Übersetzung einer Stelle aus der Breslauer Rechtsbelehrung für Brieg und Grottkau,die Herzog Boleslaus III. von Schlesien und Liegnitz diesen Städten im Jahre 1324 verliehenhat. Die entsprechende Breslauer Bestimmung hat folgenden Wortlaut: Wir wollen ouch das,was vor eyme vollen rate wirt gesprochen unde gelobt, das alle kraft haben, glich yme gehegtendinge119). Angesichts der engen Beziehungen Krakaus zu Breslau ist eine Übernahme dieser Privilegierungdes Rates aus Breslau sehr wahrscheinlich. Die Krakauer Ratmannen werden nichtversäumt haben, sich ihrer zu bedienen.Über den Anteil von Rat und Schöffenbank an der Freiwilligen Gerichtsbarkeit unterrichtetuns der „Liber resignationum“ , der als wichtigsten Bestandteil Aufzeichnungen über den Verkaufvon Grundstücken in der Stadt aus den Jahren 1300— 1375 enthält und Aufschluss überdie Zusammensetzung des Stadtgerichts, vor dem die Auflassungen erfolgt sind, gibt. Hier begegnenwir der auffallenden Erscheinung, dass die Auflassungen vielfach vor den Schöffen undvor dem Rat gleichzeitig, oft nur vor den Schöffen und seltener auch nur vor dem Rat erklärtworden sind120). Die Führung dieses Buches, das den Eigentumswechsel an Grundstücken füralle Ewigkeit festhalten sollte, oblag Rat und Schöffen gemeinsam. Der Stadtschreiber trug aufBefehl des Rates die Vermerke in das gemeinsame Buch ein. Schöffen und Rat konnten sichoffenbar nicht darüber einigen, vor wem von beiden nun die Auflassungen erfolgen sollten. DerLiber Resignationum endet mit dem Jahre 1375. Freilich enthält das Buch aus den Jahren 1360,1365, 1369, 1371— 74 überhaupt keine Eintragungen und wird gegen Ende immer mehr zu einemausschliesslichen Ratsbuch. Die Schöffen hatten bereits 1365 ein eigenes Buch, das „RegistrumScabinorum“121) zu führen begonnen, das gleichsam eine Fortsetzung des Liber Resignationumist. Das erste uns erhaltene ausschliessliche Ratsbuch beginnt erst 1392. Die Auflassungen stehenaber nur noch in den Registra Scabinorum. Im übrigen wird aber auch in der Freiwilligen Gerichtsbarkeitdie oben angezogene Willküre von 1342 dem Rat zur Ausweitung seiner Kompetenzgedient haben, denn — wie wir aus den Ratsbüchern des 14. und 15. Jhrts. wissen — konntenausser den Auflassungen alle Akte der Freiwilligen Gerichtsbarkeit vor dem Rat ebensogut wievor den Schöffen getätigt werden.Interessant und kennzeichnend für die nahe Beziehung Krakaus zu Magdeburg am Ende des13. und Anfang des 14. Jhrts. ist die Tatsache, dass auch in Magdeburg Unstimmigkeiten über dieFührung des Auflassungsbuches bestanden haben. Hier ist es sogar zu einem offenen Streit zwischenRat und Schöffen darüber gekommen. 1294 versuchte der Rat sich diese Funktion ausschliesslichanzueignen. Das ist ihm aber nicht gelungen, denn von diesem Zeitpunkt an wurden in Magdeburgzwei Bücher dieser Art, „boke der gifte“ , geführt, eines vom Rat und das andere von denSchöffen.Das Übergewicht, das der Rat in Krakau über die Schöffen gewonnen hat, kommt u. a. darinzum Ausdruck, dass er sie gezwungen hat, die Ratswillküren in ihrer Rechtsprechung anzuwenden.Hierzu waren sie nach Magdeburgischem Recht nicht verpflichtet, es war ihnen im Gegenteildurch ihren Eid verboten: „Ich swere an diesem gerichte recht und gewere tun nach118) CDCC I Nr. 25.u ”) Tzschoppe und Stenzel op. cit. Nr. 125 § 33.lao) A L I Nr. 1, 25, 236, 274b, 595, 707, 1078, 1135, 1159.121) Herausgegeben von Krzyzanowski, A cta Scabinalia Cracoviensia, Krakau 1904.110
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