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viertei jahresschrift dfs instituts iur deutsche ostarbeit krakau

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Vogts, den die Ratmannen des Diebstahls schuldig erachtet haben, wird proskribiert110). EineFrau namens Nora wird auf dem Friedhof der Marienkirche bei der Ausübung der Unzucht ertapptund vom Rat proskribiert111). Ein Scholar und ein Mädchen werden, weil sie Weizen gestohlenhaben, vom Rat aus der Stadt verwiesen, nachdem sie das Delikt vor dem Rat gestandenhaben112). Die Ratmannen ächten drei Schankwirte und einen Scholaren, die sich als Vogt bzw.als Hauptmann der Stadtwache ausgegeben und allerlei Unfug getrieben haben113). Zwei Riemergesellenwerden vom Vogt vor dem Rat angeklagt114). Der Rektor der Schule zu Allerheiligenverklagt eine ganze Reihe von Leuten vor dem Rat, weil sie einem seiner Schüler Unrecht zugefügthätten115). Jacussius wird wegen Diebstahls mit Ruten gezüchtigt, aber nicht proskribiert,Ozamblo aber wird, weil er Brot gestohlen hat, mit Ruten gezüchtigt und proskribiert116).Wir sehen: Vor dem Rat wird die Anklage erhoben (coram dominis accusati), der Rat vernimmtdie Zeugen (coram dominis sunt confessi), der Rat spricht schliesslich das Urteil.Trotzdem kann man nicht, wie es Patkaniowski tut117), annehmen, dass in der zweiten Hälftedes 14. Jhrts. die gesamte Strafrechtspflege in Krakau in den Händen des Rates gelegen hat,während die Schöffen sich nur mit der Zivilrechtspflege befassten. Patkaniowski ist zu diesemErgebnis gekommen, weil er bei der Analyse der Eintragungen im Liber Proscriptionum übersehenhat, dass von 1374 ab zu Beginn eines jeden Jahres der Name des Vogtes mit einem Hinweisdarauf verzeichnet ist, dass die Eintragungen aus seiner Amtszeit stammen. (Anno N.N. proscriptiet prohibiti a civitate circa advocatum N. N.). Die Bedeutung dieser Notiz erhellt aus der dasJahr 1386 betreffenden Eintragung (S. 68 des Liber Proscriptionum). Dort heisst es, dass dieAufzeichnungen des Vogtes Franczko de Montibus verloren seien und in das vorliegende Buchnicht eingetragen worden seien. Die Listen der Proskribierten wurden also aufgrund von Aufzeichnungender Vögte zusammengestellt. Die Aufzeichnungen der Vögte enthielten aber zweifellosdie Namen jener, die von der Schöffenbank zur Verbannung aus der Stadt verurteilt wordenwaren. Mithin betrifft die grosse Mehrzahl der Ächtungen, bei denen weder vermerkt ist, dass sieder Rat erlassen hat, noch dass die Proskription gnadenweise geschehen ist, Urteile der Schöffenbank,die von vornherein auf Ächtung gelautet haben. Die Tatsache, dass die Proscriptionensämtlich im Ratsbuch verzeichnet wurden, ist darauf zurückzuführen, dass die Proskriptionmit dem dauernden oder zeitweisen Verlust des Bürgerrechts verbunden war und der Rat wissenwusste, wer das Bürgerrecht verloren hatte1173).Seine Stellung in der Strafrechtspflege mag sich der Rat in der Weise verschafft haben, dass ervon der Verweisung aus der Stadt, die ihm als Sanktion für seine Willküren zur Verfügungstand, auch in anderen Fällen als bei der Bestrafung von Übertretungen der Willküren Gebrauchgemacht hat. So hat er zunächst andere schwerere Strafen in die Proskription umgewandelt.Von da ist es aber zu einer eigenen Rechtsprechung des Rates auch in schweren Fällennur noch ein Schritt. Als rechtliche Grundlage, wenn überhaupt eine solche die Entwicklungbeeinflusst hat, mag der Schlusspassus in der von Kasimir dem Gr. sanktionierten Willküre von110) A L II S. 61.m ) A L II S. 51.lla) A L II S. 50.113) A L II S. 47.u ‘ ) A L II S. 81.115) A L II S. 95.11B) A L II S. 175.117) Patkaniowski op. cit. S. 60/61.117 3) Diese Berichtigung der Ansicht Patkaniowskis stam m t von Niwinski, der in seiner Besprechung des PatkaniowskischenBuches in Roczniki dziejow spolecznych i gospodarczych Band IV , 1935, S. 351/57, u. a. auch durcheine Stelle aus einem ungedruckten V ogtbuch (A dvoc. Crac. Nr. 83 S. 6) belegt, dass noch in der zweiten Hälfte des15. Jhrts., wenn auch selten, Proskriptionen von V ogt und Schöffenbank ausgesprochen worden sind.109

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