Landvögte nach dem Aufstand des Vogtes Albert innehatten, weiter nicht verwunderlich.Das Vorgehen Goldinsteins hat offenbar in diesem Bestreben seinen Grund43).Abgesehen von einem zwar bezeichnenden aber nicht sonderlich ernsthaften Zwischenfall ausdem Jahre 1368, kennen wir keinerlei weitere Streitigkeiten zwischen dem Rat und dem Vogtdes Höchsten Gerichts wegen der Vogtei. Man kann deshalb annehmen, dass es den Krakauern,ähnlich den Bürgern schlesischer Städte, gelungen ist, die Landvogtei entwederdurch Kauf oder durch eine Schenkung des Herrschers an sich zu bringen. Urkundlich belegtist dieser Vorgang in einem Passus der Anfrage, die der Rat von Krakau 1410 an die Schöffenvon Magdeburg gerichtet hat44). Die Stelle lautet: „Auch nach aldir gewonheit, wenn der dreyerelicher adir echtir dinge czeit qwam, daz is not was eyen burcgrefen dorczu czu seczczen, sosaczte steits dy stat adir ratmanne eynen burcgrefen czu demselben grossen dinge czu vorsteenmitzampt dem richter, also offte als des notdurft was. Und der selbe richter adir myteling namdes grossen elichen dinges bussen, und nicht der konig“44. Die Krakauer Ratmannen haben alsozu den drei Grossen Dingen jedesmal einen Burggrafen ernannt, der zusammen mit dem Stadtvogtdem Gericht vorsass. Er und nicht der König hat im Grossding die Gebühren genommen.So ist die Rechtslage im Anfang des 15. Jhrts. und sicherlich auch schon einige Zeit früher gewesen.In den Besitz der beiden Drittel der Gerichtsgefälle, die dem König auch von den Einkünftendes Grossdinges gehörten, kann die Stadt nicht ohne die Zustimmung des Königs gekommensein. Der Fall Goldinstein im Jahre 1366 ist das letzte Zeugnis eines Eingriffs des Landvogtsin die Stadtverfassung. Bald danach, entweder unter Kasimir dem Gr. oder noch unter Ludwigvon Ungarn, muss der Rat die Landvogtei erworben haben. Das Fehlen jeglicher Urkunde, denÜbergang der Landvogtei an die Stadt betreffend, lässt den Schluss zu, dass der Vogt des HöchstenGerichts unter Berufung auf die Lokationsurkunde, in der ja die Bestellung eines Landvogtsausdrücklich ausgeschlossen war, vom Vorsitz im Grossding ausgeschlossen worden ist.Der Rechtsanspruch der Vögte des Höchsten Gerichts stand ohnehin schliesslich auf schwachenFüssen, denn, wenn sie sich auch in gewissem Umfang mit Recht als Rechtsnachfolger der Landvögtebetrachteten, so hatte doch immerhin ihr Amt einen ganz anderen Charakter. Nachdemder König den in der Gründungsurkunde ausgesprochenen Verzicht Boleslaus des Schamhaftenauf die Einsetzung eines Landvogts mehr oder weniger stillschweigend bestätigt hatte, begani3)Siehe Niwinski op. eit. S. 71/72 und Ptasnik: Studia nad patrycjatem krak. wiek. sredn. R ocznik Krak. X V S. 64über den Streit zwischen dem Ratm ann K onrad Fettir und dem V ogt des H öchsten Gerichts Peter Penak am 12. März1368, der gleichfalls für dieses Bestreben der V ögte des H öchsten Gerichts kennzeichnend ist. (A L II S. 21).4i) Estreicher St.: Nieznane teksty ortylow magdeburskich. Studia Staropolskie, (Festschrift für Brückner) Krakau1928, S. 116. O. Stobbe: Ein Magdeburger Schöffenbrief für Krakau. Zeitschrift für Rechtsgeschichte X (1872) S. 88ff. Dieser für die Verfassungsgeschichte Krakaus in mehrfacher H insicht wichtige Schöffenbrief ist einer der ganz wenigenerhaltenen Originalsprüche der Magdeburger Schöffen für eine Stadt des alten Polens. E r wurde früher im Archivdes M etropolitankapitels in Gnesen auf bewahrt. Im Sommer vorigen Jahres wurde mir auf eine Anfrage hin mitgeteilt,dass die Urkunde nach dem Kriege noch nicht wieder aufgefunden worden sei. Inzwischen wird sie aber w ohl wiedergefunden worden sein. Das Stadtarchiv in Krakau besitzt eine Photokopie der Urkunde. Der andere Originalspruch,den Estreicher gekannt hat und den er 1. c. kurz bespricht, war für Posen ergangen und gehörte dem Beginn des16. Jhrts. an. Nach Estreicher wird er in den Sammlungen der Staatsbibliothek in Krakau aufbewahrt. Ich habe ihn jedochdort nicht finden können. Eingezogene Erkundigungen haben ergeben, dass Estreicher wahrscheinlich den Spruchzwecks näherer Bearbeitung m it nach Hause genom m en hat. D a er dort nicht mehr aufzufinden war, wird er wahrscheinlichm it den übrigen Materialien Estreichers zur Geschichte des Deutschen R echts in Polen zu Beginn des Kriegesvon einem seiner Verwandten nach Lem berg gebracht und dort in einer B ibliothek verwahrt worden sein. Ein dritterbei Estreicher nicht genannter Originalspruch ist einer H dschr. der Staatsbibliothek in Krakau als Vorsatzblatt hinzugefügtund arg verbunden. Er wird in einer der nächsten Nummern der Zeitschrift „D eutsche Forschung im Osten.Mitteilungen des Instituts für Deutsche Ostarbeit“ besprochen und reproduziert werden. Es handelt sich um einenSpruch des 15. Jhrts. für Krakau.99
nen die Ratmannen einen aus ihrer Mitte zum Vorsitzer des Grossdings zu wählen, der aber nunnicht mehr Landvogt, sondern Burggraf hiess45). Das Vorbild für diesen Titel ist in Magdeburgzu suchen, wo ja der Burggraf zusammen mit dem Schultheissen dem Grossen Ding vorsass.Der Burggraf, der im 15. Jhrt. in den Stadtbüchern von Krakau auftaucht, ist der Nachfolgerdes Landvogts. Der Stadtvogt, der mit ihm im Grossen Ding sass, hiess gleichfalls wie in MagdeburgSchultbeiss.In den Jahren nach 1370 war die Vogtei nacheinander an mehrere Bürger verpachtet. Genaueresüber die Art der Verpachtung erfahren wir aber erst aus der Amtszeit des Vogtes Nikolaus Schaffer.Er ist dreissig Jahre hindurch, nur mit kurzen Unterbrechungen, Vogt gewesen (1387— 1417)46).Eine dieser Unterbrechungen, die in das Jahr 1394 fällt, belehrt uns darüber, dass Schaffer dieVogtei unmittelbar vom König gepachtet hatte. Als sich nämlich Schaffer in dem genanntenJahr vorübergehend in Geldverlegenheit befand, zahlten die Ratmannen, um ihm zu helfen,dem König für ihn einen Teil des Pachtzinses und besetzten als Sicherheit die Vogtei mit vonihnen ernannten Vögten47). Als sich die Vermögenslage Schaffers nach einigen Monaten wiedergebessert hatte, gab der Rat das Pfand zurück und Schaffer nahm den Vogtstuhl wieder ein48).Später pachtete der Rat die Vogtei vom König und verpachtete sie zum selben Pachtzins weiter.Das war der Fall im Jahre 143149). Ob sich die Unterverpachtung durch den Rat auf dieses eineJahr beschränkt hat, können wir nicht sagen, weil die Stadtrechnungen der Jahre 1415— 1480mit Ausnahme derer des Jahres 1431 nicht erhalten sind50). Jedenfalls hat der Rat schon 1434/35die Vogtei nicht mehr gepachtet, denn am 18. Juni 1435 bezeugt der Ritter Jan Zakrzowskivor dem Rat, dass der Vogt Siegmund ihm den Pachtzins für das ganze Jahr gezahlt habe51).Zakrzowski behält die Vogtei bis 1441; dann geht sie auf Nikolaus Zakrzowski, den späterenKastellan von Weislitz, über, der sie als Sicherheit für ein dem König gegebenes Darlehn von1000 Mark besitzt52). Nikolaus verpfändet die Vogtei zusammen mit dem Heringszoll am 12. Januar1442 für 1000 Mark an den Hofscbneider der Königin und Krakauer Ratmannen Petervon Peisern mit dem Recht des Rückkaufs binnen zweier Jahre53). Erst 1453 und 1454 hat erdas Darlehn zurückgezahlt54). 1462 erbte sein Sohn Stanislaus die Vogtei55). Der Rat erhieltdann am 16. Februar 1472 vom König das Recht, die Vogtei aufzukaufen56), machte aber zunächstkeinen Gebrauch davon, sondern gestattete, dass der Ratmann Peter Lang die Vogteivon Zakrzowski erwarb. Aus seiner Hand ist dann die Vogtei im Jahre 1475 an den Rat übergegangen57).Die Stadt erwarb die Vogtei nicht zu Eigentum, sondern als Pfand für eine Summe,45) Niwinski op. cit. S. 75.46) A L S. 69 ff. 100, 102, 118, 135, 155, 191, 194, 219. Lib. Scab. Crac. im Index unter „Schaffer“ . CDCC I Nr. 65 und 69.Cod. dipl. Cathed. Crac. II Nr. 391, 422, 462, 559. Cod. dipl. Univ. Crac. I Nr. 23, 43, 60. A bdon K lodzinski: NajstarszaKsiega Sqdu N ajwyzszego Prawa Niem, na zamku krak. in Arch. K om . Prawn. X (1936) Nr. 186, 191, 213, 645, 2024.47) Paul W altdorf und Johann M önch, die von Januar bis Septem ber 1394 V ögte waren, waren vom R at ernannt. (Libri.Scab. Crac. Nr. 1838 und 1868. A L II S. 102. Li. Scab. Crac.Nr. 1877. A L . II S. 124. Lib. Scab. Crac. Nr. 2029, 1821und 1985. A L II S. 102). A m 23. Januar 1394, als Paul W altdorf der Schöffenbank vorsass (Lib. Scab. Crac. Nr. 1985)zahlten die <strong>krakau</strong>er Ratm annen für Nikolaus Schaffer dem Bevollm ächtigten des K önigs, Kaspar Krugil, 45 Markals Pachtzins für die Vogtei.4S) A L II S. 116: Dom ini resignaverunt advocaciam et persolverunt Vicecancellario nomine dom ini regis accipienti X Xmarcas, quas tenebant de advocacia predicta.49) H andschrift des Stadtarchivs Nr. 1596, S. 30. Niwinski S. 79/80.80) K atalog Archiwum miasta Krakow a Band II, S. 213.51) Consularia Cracoviensia Nr. 428 (Stadtarchiv Krakau) S. 343. N ach Niwinski op. cit. S. 80 zitiert.62) Ebenda S. 424 (Niwinski S. 80); Scabinalia Cracoviensia Nr. 6, S. 172 (Stadtarchiv K rakau); Archiwum K om isjiH istorycznej P A U Band V III S. 187, CDCC I Nr. 138.63) Cons. Crac. Nr. 428 S. 498. (Niwinski S. 81).54) Starodawne Prawa Polskiego Pom niki, herausgeg. von Z. Helcel, Band II Nr. 3543 und 3557.66) Scab. Crac. Nr. 8 S. 276. (Stadtarchiv K rakau, Niwinski S. 85).“ ) CDCC I Nr. 180 (16. II. 1472)." ) CDCC II Nr. 337100
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