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viertei jahresschrift dfs instituts iur deutsche ostarbeit krakau

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Dieser Katalog von Rechten entspricht mehr oder weniger der Ausstattung, die die Yogteienaller damals in Schlesien und Polen entstehenden Städte erhielten. In Anbetracht der Übereinstimmung,die die Gründungsurkunden in dieser Hinsicht aufweisen, ist anzunehmen, dass gewissegewohnheitsrechtliche Vorstellungen massgebend gewesen sind, unter denen der Herzog das„Recht“ verstanden hat, über das er in zwei Fällen zugunsten der Stadt hinausgegangen ist. DenZins von den Tuch- und Kaufkammern nämlich hätte er mit Rücksicht darauf, dass er sie auf eigeneKosten hatte bauen lassen, sich selber Vorbehalten können. Deshalb betont er ausdrücklich, dasser den sechsten Teil dieses Zinses den Vögten nicht von Rechts wegen, sondern aus besondererGnade gebe. Ferner war es offenbar nicht üblich, dass den Vögten die Hofstätten zinsfrei überlassenwurden, denn auch diese Position des Dotationsverzeichnisses hat einen ähnlichen Vermerk.Das Privileg Ladislaus Ellenlangs von 13068), in dem die Rechte der Stadt bestätigt wurden, führteinsofern zu einer Veränderung des Besitzstandes der Vogtei als nach dem Vorbild anderer Städteanstelle des in der Gründungsurkunde zuerkannten Ackerlandes eine laufende Geldrente trat. Die30 fränkischen Hufen der Urkunde von 1257 werden nämlich im Privileg von 1306 nicht mehr erwähnt.Dafür erscheinen einige neue Positionen: 1/6 des Zinses, den der Herzog von den städtischenHufen erhält, der ganze herzogliche Zins von den Tuch- und Kaufkammern, wenn auch mitder Auflage der Zahlung von 12 Mark und 8 Skot Silbers an die Domschule in Gnesen belastet, und1/6 aller Einkünfte, die dem Herzog oder der Stadt innerhalb der Stadt zustehen. Ferner wird, umden Verlust des Landbesitzes vollends auszugleichen, der Bau von Mühlen an der Rudawa und dasFischen in der Weichsel bei Krakau von einer Erlaubnis der Vögte abhängig gemacht.Zu Unrecht hat man die Urkunde Boleslaus des Schamhaften vom 10. Mai 1264 mit der Ausstattungder Vogtei in Verbindung gebracht9). Die ewige Rente von 5 Mark, die die Kanoniker der KollegiatkircheSt. Michael in Krakau als Entschädigung für Rechte, die sie vor der Gründung derStadt innehatten, erhalten, soll aus dem städtischen Zins bestritten werden. Dieser Zins gehörteaber dem Herzog und nicht dem Vogt. Der Passus „in Raschone aduocato et eius omnibus successoribusde censu ciuitatis“ besagt nicht, dass die Vögte die Kanoniker aus eigenen Mitteln entschädigensollen, sondern nur, dass sie als Einnehmer des städtischen Zinses für den Herzog demHerzog persönlich für die Auszahlung der 5 Mark an das Kollegiatstift bürgen. Der Vorfall hat einSeitenstück im benachbarten Schlesien. Die Bischöfe von Breslau, die in Liegnitz und Glogau ausder Zeit vor der Kolonisation Rechte innehatten, auf die sie auf Bitten der Herzöge im Interesseder Kolonisten verzichteten, wurden dafür von den Herzögen aus eigener Tasche — nicht etwaaus den Einkünften der Stadtvögte — befriedigt. So erhielten die Glogauer Domherrn von HerzogKonrad eine Reihe von Immunitätsprivilegien und Bischof Thomas von Herzog Boleslaus einejährliche Rente von 18 Mark aus den Einkünften der Münze in Liegnitz10).Der besonders reichlichen Dotierung der Vogtei entsprachen aussergewöhnliche Kompetenzen aufdem Gebiet der Rechtspflege. Die niedere Gerichtsbarkeit stand den Vögten in vollem Umfangund die höhere zum weitaus grössten Teil zu. Nur in schweren Fällen — wahrscheinlich inden drei Fällen, in denen nach Magdeburgischem Recht das Gericht des Burggrafen oder des Landvogteszuständig war — behielt sich der Herrscher das Recht vor, selbst zu richten oder ad hoceinen Richter aus seinem Gefolge zu bestimmen. Das Versprechen „quod nullum eis preficiemusaduocatum, nec specialem nec generalem“ 11) ist ein Verzicht auf die Einsetzung eines ständigen8) CDCC I Nr. 3.9) CDPMin II Nr. 471, Ptasnik: W ojtow stw o krak. w wiekach srednich. Spraw. T ow . N auk. we Lwowie 1924, S. 75ff.10) Tzschoppe und Stenzel: Urkundensamm lung zur Geschichte des Ursprungs der Städte in Schlesien und der Oberlausitz,H am burg 1832, Nr. 42 und 59, S. 330 und 367.“ ) CDCC I Nr. 1.94

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