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viertei jahresschrift dfs instituts iur deutsche ostarbeit krakau

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Über die Tätigkeit des Vogtes und der Schöffen als Prozessgericht haben wir für das 13. und14. Jhrt.aus Krakau keinerlei Nachrichten. Das älteste erhaltene Stadtbuch enthältnur Eintragungen,die die Freiwillige Gerichtsbarkeit betreffen. Quellenstellen zur Streitigen Gerichtsbarkeitund zwar zu der des Rates besitzen wir erst aus der Mitte des 14. Jhrts. Sie sind im Liber proscriptionum(seit 1362) und den Acta Consularia (seit 1392) enthalten100). Aus dem Liber proscriptionumgeht einwandfrei hervor, dass der Rat in Markt- und Handelssachen Recht gesprochenhat101). Bei der Mehrzahl der Eintragungen handelt es sich jedoch um Verurteilungen zum Verlassender Stadt, sog. Proskriptionen, Ächtungen, die bis zum Jahre 1375 nichts weiter vermerkenals den Namen des Proskribierten und das Verbrechen, um dessentwillen er proskribiert wordenist. Die späteren Eintragungen sind dagegen aufschlussreicher. Bei fast allen Proskriptionen handeltes sich um schwere Verbrechen102), über die zweifellos die Schöffenbank urteilen musste. Vereinzeltfindet sich der ausdrückliche Hinweis darauf, dass die Proskription auf Befehl derRatmannen erfolgt sei103), und ziemlich häufig ist die Erklärung, der Rat habe den Verbrecher„ex gracia speciali“ geächtet104). Aus einer Anzahl weiterer Eintragungen geht hervor, dasszuweilen einflussreiche Persönlichkeiten den Rat gebeten haben, dem Verbrecher die Gnade derProskription zu erweisen. So wurden zwei Frauen, von denen eine mehrere Diebstähle begangenhatte, auf Bitten der Königin, und ein Mann, der auf der Strasse zwischen Kasimir und Krakaueinen Notzuchtversuch gemacht und dabei der Frau Geld geraubt hatte, auf Bitten des Erzbischofsvon Gnesen mit der Proskription belegt105). Schliesslich wurde ein Mann, von dem esheisst, dass er wegen Mordes gerichtlich verurteilt worden sei, auf Bitten der Königinfür ewig aus der Stadt verwiesen106). Aus dieser letzten Eintragung geht hervor, dass derRat ein Begnadigungsrecht gegenüber den Urteilen der Schöffenbank geübt hat. DerVerbrecher selbst oder andere für ihn konnten den Rat bitten, das Urteil der Schöffen,das in den hier berührten Fällen regelmässig auf Tod oder Verstümmelung gelautet habenwird, aufzuheben. Der Rat hob das Urteil auf, verwies aber dann den Verbrecher entwederfür immer oder für ein Jahr aus der Stadt107). Dieses Verfahren steht in schroffem Widerspruchzu den Grundsätzen des Magdeburger Rechts. Nach dem Magdeburger Recht konnte derRat niemals ein Urteil der Schöffenbank aufheben. In Krakau aber hob der Rat die Urteile derSchöffen auf und die Königin konnte, wenn sie die Begnadigung eines Verurteilten erreichenwollte, nicht den König darum bitten, sondern musste sich an den Rat wenden.Der Rat war aber nicht nur eine Gnadeninstanz, sondern er übte ausnahmsweise in Fällen,über die eigentlich die Schöffen hätten urteilen müssen, auch die erstinstanzliche Strafgerichtsbarkeitaus108). Das ist im Proskriptionsbuch durch Eintragungen wie die folgendenbelegt: Ein königlicher Würdenträger ersucht den Rat, über einen Dieb, der im Gefängnisder Stadt sitze, kein Urteil zu sprechen, weil er adlig sei109). Franke, ein früherer Gehilfe des10°) Antiquissimi Libri, Teil II. (M onumenta Medii A evi Hist. T om IV , Pars II).101) A L II S. 80 und 174.102) A L II S. 3, 8, 13 und 33: Proscriptus pro hom icidio; pro winere m ortali; pro mutilacione manus; prohibitus obmechiam sive adulterium cum uxore Johannis.loa) A L II S. 32, 36: proscriptus ad m andatum dom inorum consulum ; A L II S. 51: prohibita est civitate per dominosconsules.lM) A L II S. 49, 50, 51, 59.105) A L II S. 60 und 59.106) A L II S. 61.107) Patkaniowski op. cit. S. 53— 57.108) ders. S. 58/59.109) A L II S. 34.108

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