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viertei jahresschrift dfs instituts iur deutsche ostarbeit krakau

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Prozessrechtliche Bestimmungen sind in den Willküren sehr viel seltener enthalten als strafrechtliche.Wir kennen nur zwei. Die Willküre von 1342 bringt eine Verfahrensvereinfachung. Werin der Nacht überfallen und verwundet wird, braucht das Gerüffte nicht vor den Schöffen zu erheben,sondern es genügt, zur Wahrnehmung seiner Rechte, wenn er seine Not dem Vogt klagt.Den Grund gibt die Willküre selbst an: damit die Schöffen nicht aus dem Bett aufzustehen brauchen184).In der Willkürensammlung von 1468 wird der verheirateten Frau das Auftreten vorGericht verboten, ausser, wenn sie einen Eid zu leisten hat. Sie soll sich durch ihren Mann vertretenlassen185).Die letzte grosse Gruppe von Ratsverordnungen sind diejenigen, die die Verwaltung der Stadtim weitesten Sinne des Wortes zum Gegenstand haben. Hierher gehören in erster Linie die Willkürenin Handelssachen: Bestimmungen über die Qualität der Waren, über die Einhaltung vonMassen und Gewichten, Preistaxen und schliesslich Verbote des Verkaufes an Wiederverkäufer.Bezeichnend für die Sorge des Rates um die Qualität der in der Stadt verkauften Waren sind dieBestimmungen der Willküren von 1364, 1408 und 1471 über den Verkauf von Fischen186). Esheisst dort, dass den Fischen, die am ersten Tag nicht verkauft worden sind, die Schwänze halbabgeschnitten werden sollen. Den Fischen, die auch am zweiten Tag nach dem Fang nicht ver- .kauft worden sind, sollen die Schwänze ganz abgeschnitten werden und man soll sie nicht mehrauf dem Markt zum Verkauf stellen. Die Sorge geht also hier in erster Linie darum, dass frischeFische verkauft werden und dass die alten von den frischen Fischen im Handel unterschiedenwerden können.Preistaxen für alle Arten von Waren kennen wir aus den Jahren 1396 und 1413187). Die Taxe von1396 ist vom Rat gemeinsam mit Beamten der Königin, die von 1413 vom Rat allein erlassen.Auffallend ist, dass wir drei Preisverordnungen für Seife aus den Jahren 1481, 1495 und 1498besitzen188). Das Verbot des Verkaufes an Wiederverkäufer sollte die Preissteigerung, die durchden Zwischenhandel eintritt, verhindern. Wir finden solche Bestimmungen in der bereits erwähntenWillküre über den Verkauf von Fischen und in einer anderen von 1397, in der befohlenwird, den Schmieden Eisen zum Einkaufspreis abzugeben189). Den Krämern ist eine besondereausführliche Willküre von 1432190) gewidmet, die Markthocken betrifft eine Willküre von1409191) und Bestimmungen über die Salzverkäufer finden wir in einer Willküre von 1405192).Bestimmungen über den Gästehandel stehen schon in der Willküre von 1342. Die Gäste dürfenin Krakau Tuch nur an den Markttagen und nur in den Tuchhallen verkaufen. Sie dürfen auchnur ihr eigenes Tuch und nicht etwa das anderer verkaufen193). Ausschliesslich sind zwei Willküren,von denen eine aus dem Ende des 14. oder dem Anfang des 15. Jhrts., die andere aus dem Jahre1446 stammt, dem Gästehandel gewidmet. Sie betreffen die Beachtung des Krakauer Niederlageprivilegsund den Schutz der einheimischen Kaufleute vor der fremden Konkurrenz. Die Niederlagesoll „bey vorlust leibes und guttes“ nicht umgangen werden und zum Schutz vor derKonkurrenz der Gäste soll kein einheimischer Kaufmann mit einem Gaste ein Gesellschaftsverhältniseingehen oder zu dessen Nutzen geschäftlich tätig werden. Freien und ungehinderten Han-184) CDCC II Nr. 260 § 6.185) CDCC II Nr. 334 § 9.188) CDCC II Nr. 262, 271, 299, 336.187) CDCC II Nr. 286, 302.188) CDCC II Nr. 340, 351, 354.189) CDCC II Nr. 262 § 1 und 288.19°) CDCC II Nr. 310.1S1) CDCC II Nr. 300.19a) CDCC II Nr. 292.193) CDCC II Nr. 260 § 7— 9.120

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