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viertei jahresschrift dfs instituts iur deutsche ostarbeit krakau

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Aus den Jahren bis zum Aufstand des Vogtes Albert, der auch für die Geschichte des Rates eineEpoche ist, haben wir einige Zeugnisse mehr, so dass man die Jahre 1257— 1312 als einen geschlossenenZeitraum ansehen kann87). Sehen wir, was sich aus dieser Zeit über den Rat sagenlässt!Wie der Rat in Magdeburg aussah und was er dort für Funktionen hatte, wissen wir ausden beiden Rechtsmitteilungen der Schöffen von Magdeburg für Breslau aus den Jahren 1261und 1295. Aus Art. 1 der Rechtsmitteilung von 1261 geht hervor, dass der Rat alljährlich gewähltwurde, und zwar von den Ratmannen des vergangenen Jahres (swenne sie nuwe kiesen),und dass die Ratmannen beim Amtsantritt schwuren, Recht, Ehre und Vorteil der Stadt zuwahren „so sie allerbest mugen und kunnen, mit der wisesten lute rate“ . Wie lagen die Dingenun in Krakau? Auch hier wurde der Rat alljährlich neu gewählt, denn seit dem Jahre 1300sind uns sogar die Tage der Ratswahl erhalten88). Die Gewissheit, dass der neue Rat vomalten gewählt wurde, haben wir jedoch erst aus dem Jahre 131989). In den Jahren vorherdrückt sich das Älteste Stadtbuch in dieser Hinsicht nicht bestimmt aus. Eidesformeln sinduns aus dieser frühen Zeit nicht erhalten. Man kann aber als selbstverständlich annehmen, dassdie Ratmannen einen Eid geleistet haben. Über die Mitwirkung der „wisesten lute“ ist uns gleichfallsaus diesen Jahren nichts bekannt. Die Artikel 2, 5, und 6 der Rechtsmitteilung von 1261handeln von der richterlichen Funktion der Ratmannen. Sie sind nur in Sachen der Marktpolizeizuständig und können nur eine Geldstrafe bis zu einer bestimmten Höhe verhängen. Sierichten über den unehrlichen Händler, der falsche Masse und Gewichte benutzt oder Lebensmittelfälscht. Die Strafe hierfür sind 3 wendische Mark, die gleich 36 Schillingen sind. Die Hokken,das sind kleine Lebensmittelhändler, können sie an Haut und Haaren oder nach ihrer Wahlmit drei Schillingen strafen. Die Beschränkung auf 36 Schillinge bedeutet aucb, dass der Ratseine Willküren, die städtischen Statuten, nicht unter eine höhere Strafdrohung stellen darf.Das ist auch durch Aussprüche der Magdeburger Schöffen belegt90). Über die Teilnahme desRates an der streitigen Gerichtsbarkeit in Krakau haben wir aus dieser ersten Epoche seinerGeschichte keinerlei Zeugnis. Erst aus den Jahren 1362 bis 1400 ist uns ein Liber Proscriptionumerhalten, ein Buch, in das die Ächtungen eingetragen wurden. Dagegen finden die Auflassungenvon Grundstücken schon zu Beginn des 14. Jhrts. vor Rat und Schöffen statt. Zeugnissedie Aufsicht des Rates über den Handel betreffend sind uns zwar erst aus späterer Zeitin Form von diese Materie regelnden Willküren bekannt, wir können aber annehmen, dass indieser Hinsicht der Rat von Krakau von Anfang an dieselbe Funktion wie der von Magdeburggehabt hat.D er Einfluß des Stadtherrn auf den Rat und seine Mitwirkung bei den RatsbeschlüssenAuffallend ist, dass wir im Gegensatz zum Vogtamt, das ja durch die Gründungsurkunde inseinen Funktionen und Einkünften bestimmt ist, kein herzogliches Statut für den Rat haben.Der Rat hat sich ohne Zutun des Stadtherrn entwickelt. Die erste Aufzeichnung über eine Beziehungzwischen Rat und Herzog stammt aus dem Jahre 1312 und bezieht sich darauf, dassder Herzog dem Rat zur Strafe für seine Beteiligung am Aufstand das Recht der freien Ratswahlnahm91). Seitdem hat der Landesherr stets durch seinen Bevollmächtigten den Rat wählen lassenund erst Johann Sobieski hat der Stadt das Recht der freien Ratswähl zurückgegeben.87) Patkaniowski op. cit. S. 27.88) A L I, 1, 22, 28, 33.89) A L I Nr. 562; de m andato ducis per dom inum Spitconem et per antiquos consules novi consules sunt electi.90) Behrend, Die Magdeburger Fragen, Berlin 1865 B uch I, K ap. 1 dist. 10 und 12. Ebenda: Beilage II S. 212.91) A L I, 234. „v o n hercogen Wladislaus geböte“ .1 0 6

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