für eine ganze Reihe Stadtfremder zuständig, Bürger, Bauern und zeitweise sogar für Angehörigeder herrschenden Stände.Die Schöffenbank versammelte sich zu gewöhnlichen und zu aussergewöhnlichen Sitzungen.Die gewöhnlichen Sitzungen, die sog. iudicia bannita exposita, die gehegten Dinge, fanden allezwei Wochen am Freitag statt mit Ausnahme der geschlossenen Zeiten (Advent, Fastenzeitund um Pfingsten). In den gewöhnlichen Dingen urteilten die Schöffen über alle Klagen, fürdie sie zuständig waren, insbesondere waren diese Termine für die Entgegennahme von Auflassungenvorgesehen. Die aussergewöhnlichen Sitzungen hiessen entweder iudicia opportunaoder iudicia necessaria. In den iudicia opportuna wurden dieselben Sachen entschieden wieim Ordentlichen Ding, jedoch konnten keine Auflassungen entgegengenommen werden. Die iudicianecessaria fanden auf Antrag der Parteien in Sachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit statt, diekeinen Aufschub duldeten. Diese Gerichte waren an keinen bestimmten Zeitpunkt und an keinerleiFormalitäten gebunden.Als Einzelrichter fungierte der Vogt täglich in kleineren Zivil- und Strafsachen, in denen alsBeweis der Eid genügte. Im Augenblick, wo Zeugen erforderlich waren, verwies er die Sacheentweder aus eigener Initiative oder auf Antrag einer Partei an die Schöffenbank. Gegen dasUrteil des Vogtes konnten sich die Parteien an die Schöffenbank berufen. Auch Sachen der freiwilligenGerichtsbarkeit konnten vor dem Vogt allein erledigt werden, jedoch mit Ausnahmevon Auflassungen.II.D E RR A T1257— 1312.Vogt und Schöffenbank hatten einen Gegenspieler: den Rat. Der Kam pf zwischen diesen beidenInstitutionen um die Führung in der Stadt ist das dramatische Moment in der Verfassungsgeschichtevieler Städte des Deutschen Ostens. In Krakau konnte sich dieser Gegensatz nicht vollentwickeln, da — wie wir gesehen haben — die Macht der Vögte nach der Niederschlagung desAufstandes des Vogtes Albert gebrochen war. Der ernannte Vogt bedeutete für den Rat keineKonkurrenz, weil er bei weitem nicht die Bedeutung des früheren Erbvogtes hatte. Die Schöffenbankaber konnte dem Rat keinen ernsthaften Widerstand entgegensetzen, weil die Schöffen —jedenfalls vom Jahre 1317 ab — vom Rat gewählt wurden.Die Entstehung der Ratsverfassung in den oberitalienischen, flandrischen und west<strong>deutsche</strong>n Städtenbraucht an dieser Stelle nicht behandelt zu werden. In der Mutterstadt der meistenStädte Polens, in Magdeburg, erscheint der Rat erst verhältnismässig spät, nämlich im Jahre 1244.Die Gründungsurkunde von Krakau nimmt darauf Bezug, wenn sie sagt, dass Krakau nachBreslauer Recht leben solle, jedoch so, wie es in Magdeburg angewandt werde. Das bedeutet,dass Krakau nach dem Willen des Herzogs und seiner Lokatoren an der neuesten Entwicklungdes Magdeburgischen Rechts, die nach Breslau noch nicht gedrungen war, teilnehmen sollte85).Aus den Jahren 1257— 1300 besitzen wir nur ein einziges Zeugnis über den Rat, aus dem wirerfahren, dass der Rat in Krakau 7 Jahre nach der Gründung der Stadt bereits organisiert ist86).85) Estreicher St.: K rakow i M agdeburg w przyw üeju fundacyjnym krakowskim. Festschrift für Ulanowski, Krakau1911. Die in Rede stehende Stelle im Gründungsprivileg von Krakau CDCC I Nr. 1 lautet: eam eo <strong>iur</strong>e locam us, quoWratislaviensis civitas est locata, ut non quod ibi fit, red non quod ad Magdyburgensis civitatis ius et form am fieridebeat advertatur.86) Urkunde des Boleslaus Pudicus für die M ichaelskirche von 1264 in CDPM in I Nr. 66: E t hoc fecimus de communiconsensu et voluntate advocati Raschonis et om nium scabinorum et consilii civitatis Cracoviensis.105
Aus den Jahren bis zum Aufstand des Vogtes Albert, der auch für die Geschichte des Rates eineEpoche ist, haben wir einige Zeugnisse mehr, so dass man die Jahre 1257— 1312 als einen geschlossenenZeitraum ansehen kann87). Sehen wir, was sich aus dieser Zeit über den Rat sagenlässt!Wie der Rat in Magdeburg aussah und was er dort für Funktionen hatte, wissen wir ausden beiden Rechtsmitteilungen der Schöffen von Magdeburg für Breslau aus den Jahren 1261und 1295. Aus Art. 1 der Rechtsmitteilung von 1261 geht hervor, dass der Rat alljährlich gewähltwurde, und zwar von den Ratmannen des vergangenen Jahres (swenne sie nuwe kiesen),und dass die Ratmannen beim Amtsantritt schwuren, Recht, Ehre und Vorteil der Stadt zuwahren „so sie allerbest mugen und kunnen, mit der wisesten lute rate“ . Wie lagen die Dingenun in Krakau? Auch hier wurde der Rat alljährlich neu gewählt, denn seit dem Jahre 1300sind uns sogar die Tage der Ratswahl erhalten88). Die Gewissheit, dass der neue Rat vomalten gewählt wurde, haben wir jedoch erst aus dem Jahre 131989). In den Jahren vorherdrückt sich das Älteste Stadtbuch in dieser Hinsicht nicht bestimmt aus. Eidesformeln sinduns aus dieser frühen Zeit nicht erhalten. Man kann aber als selbstverständlich annehmen, dassdie Ratmannen einen Eid geleistet haben. Über die Mitwirkung der „wisesten lute“ ist uns gleichfallsaus diesen Jahren nichts bekannt. Die Artikel 2, 5, und 6 der Rechtsmitteilung von 1261handeln von der richterlichen Funktion der Ratmannen. Sie sind nur in Sachen der Marktpolizeizuständig und können nur eine Geldstrafe bis zu einer bestimmten Höhe verhängen. Sierichten über den unehrlichen Händler, der falsche Masse und Gewichte benutzt oder Lebensmittelfälscht. Die Strafe hierfür sind 3 wendische Mark, die gleich 36 Schillingen sind. Die Hokken,das sind kleine Lebensmittelhändler, können sie an Haut und Haaren oder nach ihrer Wahlmit drei Schillingen strafen. Die Beschränkung auf 36 Schillinge bedeutet aucb, dass der Ratseine Willküren, die städtischen Statuten, nicht unter eine höhere Strafdrohung stellen darf.Das ist auch durch Aussprüche der Magdeburger Schöffen belegt90). Über die Teilnahme desRates an der streitigen Gerichtsbarkeit in Krakau haben wir aus dieser ersten Epoche seinerGeschichte keinerlei Zeugnis. Erst aus den Jahren 1362 bis 1400 ist uns ein Liber Proscriptionumerhalten, ein Buch, in das die Ächtungen eingetragen wurden. Dagegen finden die Auflassungenvon Grundstücken schon zu Beginn des 14. Jhrts. vor Rat und Schöffen statt. Zeugnissedie Aufsicht des Rates über den Handel betreffend sind uns zwar erst aus späterer Zeitin Form von diese Materie regelnden Willküren bekannt, wir können aber annehmen, dass indieser Hinsicht der Rat von Krakau von Anfang an dieselbe Funktion wie der von Magdeburggehabt hat.D er Einfluß des Stadtherrn auf den Rat und seine Mitwirkung bei den RatsbeschlüssenAuffallend ist, dass wir im Gegensatz zum Vogtamt, das ja durch die Gründungsurkunde inseinen Funktionen und Einkünften bestimmt ist, kein herzogliches Statut für den Rat haben.Der Rat hat sich ohne Zutun des Stadtherrn entwickelt. Die erste Aufzeichnung über eine Beziehungzwischen Rat und Herzog stammt aus dem Jahre 1312 und bezieht sich darauf, dassder Herzog dem Rat zur Strafe für seine Beteiligung am Aufstand das Recht der freien Ratswahlnahm91). Seitdem hat der Landesherr stets durch seinen Bevollmächtigten den Rat wählen lassenund erst Johann Sobieski hat der Stadt das Recht der freien Ratswähl zurückgegeben.87) Patkaniowski op. cit. S. 27.88) A L I, 1, 22, 28, 33.89) A L I Nr. 562; de m andato ducis per dom inum Spitconem et per antiquos consules novi consules sunt electi.90) Behrend, Die Magdeburger Fragen, Berlin 1865 B uch I, K ap. 1 dist. 10 und 12. Ebenda: Beilage II S. 212.91) A L I, 234. „v o n hercogen Wladislaus geböte“ .1 0 6
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