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Modellvorhaben zum Austausch von Nachtstromspeicherheizungen 948.8 Kosten nach II. BerechnungsverordnungNeben den Betrachtungen zur Gesamtkostensituation erfolgt eine differenzierteKostendiskussion für Vermieter und Mieter nach II. Berechnungsverordnung. Dabei gilt:• Berechnung der Modernisierungsumlage maßnahmebezogen (Tabelle 27)• keine Anwendung der Kappungsgrenze (Modernisierung mit 11%/a komplettumlegbar),• keine Begrenzung der Miete durch Mietspiegel,• kein Ansatz erhöhter Wohnwert (z. B. höhere Kaltmiete bei Neuvermietung).HeizungsaustauschWarmwasserbereitungumlagefähigeInvestitionskostenMehrkostenMehrkostenFensteraustausch 33%Wärmedämmung 80%Erläuterungnur Mehrkosten umlegbar(Ersatz der vorhandenenNachtstromspeicherheizungen <strong>ist</strong> Sanierung,nur Mehrkosten sind umlegbar)nur Mehrkosten umlegbar(Ersatz der vorhandenenDurchlauferhitzer/Kleinspeicher<strong>ist</strong> Sanierung, nur Mehrkosten sind umlegbar)anteilig(durch besseren U-Wert Energieeinsparung)anteilig(vorher gering gedämmt, aber Sanierungsbedarf)Tabelle 27: Umlagefähige Investitionskosten bei effizienzverbessernden ModernisierungsmaßnahmenVermieterIm Sinne der II. Berechnungsverordnung sind aus Sicht des Vermieters bei derwirtschaftlichen Bewertung von effizienzverbessernden Maßnahmen die erhöhtenkapitalgebundenen Kosten und die Einsparung durch die Modernisierungsumlage(höhere Mieteinnahmen) gegenüber zu stellen. Betriebs- und verbrauchsgebundeneKosten sind hingegen durch die Mieter zu tragen.Die Ergebnisse der Berechnungen aus Vermietersicht zeigt Abbildung 50 für Variante I.Effizienzverbessernde Maßnahmen (Heizungsaustausch und Wärmeschutz) führen fürden Vermieter zur Verringerung der Kostenbelastung gegenüber dem Ersatz derSpeicherheizgeräte und ggf. der Durchlauferhitzer / Kleinspeicher.Ist keine Modernisierungsumlage möglich, entfallen die daraus für den Vermieterresultierenden Kostenminderungen (blaue Balken in Abbildung 50). Damit entstehen fürWirtschaftlichkeit des Heizungsaustausches BMVBS-Online-Publikation 1/2013

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