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Das Internet im pädagogischen Diskurs - Mediaculture online

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http://www.mediaculture-<strong>online</strong>.de<br />

Der gesetzliche Jugendmedienschutz hat das Ziel, Kinder und Jugendliche über generell<br />

verbotene Medieninhalte (Aufstachelung zum Rassenhass, Gewaltverherrlichung und<br />

Verletzung der Menschenwürde nach §131 StGB, ‘harte’ Pornographie mit<br />

Gewalttätigkeiten, sexuellen Handlungen an Tieren oder Mißbrauch von Kindern nach<br />

§184 StGB) hinaus vor als spezifisch jugendgefährdend eingeschätzten Inhalten<br />

abzuschirmen; dieses Ziel wird mit Werbe- und Versandhandelsverboten sowie mit Alters-<br />

und Sendezeitbeschränkungen verfolgt. 41<br />

Mit dem <strong>Internet</strong> ergeben sich neue Probleme: <strong>Das</strong> Alter ist <strong>im</strong> Netz nicht sicher<br />

feststellbar, solange nicht flächendeckend digitale Signaturen eingeführt sind (und auch<br />

diese könnten von geschickten Jugendlichen ‘geknackt’ werden); Sendezeit-<br />

beschränkungen sind aufgrund der zeitzonenübergreifenden Ausdehnung und der<br />

Abrufstruktur des <strong>Internet</strong> kaum zu realisieren. In Reaktion auf diese Probleme wurden<br />

1997 das Informations- und Kommunikationsdienstegesetz (IuKDG) verabschiedet und<br />

der Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) abgeschlossen. 42 Ersteres dehnt die<br />

Zuständigkeit der Bundesprüfstelle für Jugendgefährdende Schriften (BPjS) auf den<br />

Bereich der Netzkommunikation aus, letzterer verpflichtet Anbieter, eigene<br />

jugendgefährdende Inhalte nur Volljährigen zugänglich zu machen (‘Verteildienste’ wie<br />

z.B. Teleshopping) bzw. Endnutzern die Sperrung zu ermöglichen (‘Abrufdienste’).<br />

In der Anwendung auf das <strong>Internet</strong> bereiten jedoch auch diese neuen Gesetze<br />

Schwierigkeiten. Juristische Tücken birgt vor allem die Zuständigkeitsverteilung zwischen<br />

IuKDG (gilt für ‘Teledienste’, also eher für Individualkommunikation) und MDStV (gilt für<br />

‘Mediendienste’, also eher für öffentlich adressierte Angebote). Als wesentlicher<br />

Unterschied der beiden Gesetze wäre zu nennen, dass das IuKDG Bundes- und der<br />

MDStV Länderrecht ist; ferner verbietet der MDStV Pornographie generell, während das<br />

IuKDG diese in technisch verschlüsselter Form erlaubt. Ungelöst bleiben in beiden<br />

Gesetzen drei Probleme: Erstens die Staatsgrenzen überschreitende Struktur des <strong>Internet</strong><br />

(Anbieter mit Sitz in anderen Ländern können nur haftbar gemacht werden, wenn<br />

einschlägige Verträge mit diesen Ländern bestehen), zweitens seine Größe und<br />

Komplexität (um gegen ein Angebot vorgehen zu können, muss dieses zunächst einmal<br />

41 vgl. - auch zum folgenden Absatz - VON GOTTBERG 1997, S. 76ff., sowie KETZER 1999, Kap. 4<br />

42 siehe dazu auch oben unter 3.3.4.<br />

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