Das Internet im pädagogischen Diskurs - Mediaculture online
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Der gesetzliche Jugendmedienschutz hat das Ziel, Kinder und Jugendliche über generell<br />
verbotene Medieninhalte (Aufstachelung zum Rassenhass, Gewaltverherrlichung und<br />
Verletzung der Menschenwürde nach §131 StGB, ‘harte’ Pornographie mit<br />
Gewalttätigkeiten, sexuellen Handlungen an Tieren oder Mißbrauch von Kindern nach<br />
§184 StGB) hinaus vor als spezifisch jugendgefährdend eingeschätzten Inhalten<br />
abzuschirmen; dieses Ziel wird mit Werbe- und Versandhandelsverboten sowie mit Alters-<br />
und Sendezeitbeschränkungen verfolgt. 41<br />
Mit dem <strong>Internet</strong> ergeben sich neue Probleme: <strong>Das</strong> Alter ist <strong>im</strong> Netz nicht sicher<br />
feststellbar, solange nicht flächendeckend digitale Signaturen eingeführt sind (und auch<br />
diese könnten von geschickten Jugendlichen ‘geknackt’ werden); Sendezeit-<br />
beschränkungen sind aufgrund der zeitzonenübergreifenden Ausdehnung und der<br />
Abrufstruktur des <strong>Internet</strong> kaum zu realisieren. In Reaktion auf diese Probleme wurden<br />
1997 das Informations- und Kommunikationsdienstegesetz (IuKDG) verabschiedet und<br />
der Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) abgeschlossen. 42 Ersteres dehnt die<br />
Zuständigkeit der Bundesprüfstelle für Jugendgefährdende Schriften (BPjS) auf den<br />
Bereich der Netzkommunikation aus, letzterer verpflichtet Anbieter, eigene<br />
jugendgefährdende Inhalte nur Volljährigen zugänglich zu machen (‘Verteildienste’ wie<br />
z.B. Teleshopping) bzw. Endnutzern die Sperrung zu ermöglichen (‘Abrufdienste’).<br />
In der Anwendung auf das <strong>Internet</strong> bereiten jedoch auch diese neuen Gesetze<br />
Schwierigkeiten. Juristische Tücken birgt vor allem die Zuständigkeitsverteilung zwischen<br />
IuKDG (gilt für ‘Teledienste’, also eher für Individualkommunikation) und MDStV (gilt für<br />
‘Mediendienste’, also eher für öffentlich adressierte Angebote). Als wesentlicher<br />
Unterschied der beiden Gesetze wäre zu nennen, dass das IuKDG Bundes- und der<br />
MDStV Länderrecht ist; ferner verbietet der MDStV Pornographie generell, während das<br />
IuKDG diese in technisch verschlüsselter Form erlaubt. Ungelöst bleiben in beiden<br />
Gesetzen drei Probleme: Erstens die Staatsgrenzen überschreitende Struktur des <strong>Internet</strong><br />
(Anbieter mit Sitz in anderen Ländern können nur haftbar gemacht werden, wenn<br />
einschlägige Verträge mit diesen Ländern bestehen), zweitens seine Größe und<br />
Komplexität (um gegen ein Angebot vorgehen zu können, muss dieses zunächst einmal<br />
41 vgl. - auch zum folgenden Absatz - VON GOTTBERG 1997, S. 76ff., sowie KETZER 1999, Kap. 4<br />
42 siehe dazu auch oben unter 3.3.4.<br />
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