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TASK FORCE NPL Fonds Nr. 2 GmbH - Fondsvermittlung24.de

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5. Für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

über ihr Vermögen tritt die Treuhänderin<br />

hiermit den treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil<br />

an den diesem annehmenden Treugeber in<br />

der Höhe des eingezahlten Beteiligungsbetrags ab.<br />

Die Abtretung des Kapitalanteils ist im Außenverhältnis<br />

aufschiebend bedingt durch die Eintragung<br />

des Treugebers als Kommanditist in das<br />

Handelsregister.<br />

6. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend<br />

für den Fall, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

abgelehnt oder von Gläubigern der Treuhänderin<br />

Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung<br />

in den Kapitalanteil ergriffen werden oder<br />

das Treuhandverhältnis aus einem sonstigen wichtigen<br />

Grund, der nicht vom Treugeber zu vertreten<br />

ist, endet.<br />

§ 5 Freistellungsanspruch der Treuhänderin<br />

1. Die Treuhänderin haftet gemäß § 172 Abs. 1 und<br />

3 HGB gegenüber den Gesellschaftsgläubigern<br />

der Gesellschaft in Höhe der Haftsumme, die im<br />

Handelsregister eingetragen ist.<br />

2. Die Treuhänderin hat Anspruch darauf, vom Treugeber<br />

von allen Verbindlichkeiten freigestellt zu<br />

werden, die im Zusammenhang mit dem Erwerb<br />

und dem Halten der treuhänderisch übernommenen<br />

Beteiligung an der Gesellschaft stehen.<br />

3. Die Freistellungsverpflichtung des Treugebers<br />

ist begrenzt bis zur Höhe seines gemäß Beitrittserklärung<br />

übernommenen Anteils (Beteiligungsbeitrages)<br />

am Kommanditkapital. Sie ist ausgeschlossen,<br />

wenn der Kapitalanteil des Treugebers<br />

auf das Gesellschaftskonto eingezahlt und dem<br />

Treugeber nicht i. S. d. § 172 HGB zurückgewährt<br />

worden ist.<br />

§ 6 Selbstkontrahieren, Untervollmachten<br />

1. Die Treuhänderin ist von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB befreit.<br />

2. Die Treuhänderin ist berechtigt, für Untervollmachten<br />

zu erteilen.<br />

§ 7 Anlageregister, datenschutz<br />

1. Die Treuhänderin führt über alle Treugeber ein<br />

Register mit deren persönlichen und beteiligungsbezogenen<br />

Daten. Der Treugeber ist verpflichtet,<br />

über alle für die Durchführung bedeutsamen<br />

Veränderungen, insbesondere Wohnort, Personenstand,<br />

Erbfolge und steuerliche Änderungen<br />

unverzüglich die Treuhänderin zu unterrichten.<br />

2. Der Treugeber hat grundsätzlich keinen Anspruch<br />

darauf, dass ihm die Treuhänderin Angaben über<br />

die übrigen Gesellschafter macht, es sei denn, es<br />

liegt eine außergewöhnliche Situation der Gesellschaft<br />

vor. In diesem Falle hat der Treugeber einen<br />

Auskunftsanspruch, soweit dies zur Wahrnehmung<br />

mitgliedschaftlicher Kernrechte erforderlich und<br />

der Treuhänderin zumutbar ist.<br />

3. Sofern der Treugeber nicht schriftlich eingewilligt<br />

hat, ist die Treuhänderin nicht berechtigt,<br />

anderen Personen als der KG, dem Finanzamt,<br />

Kreditinstituten oder Personen, die beruflich zur<br />

Verschwiegenheit verpflichtet und als Berater der<br />

Gesellschafter oder der Treuhänderin tätig sind,<br />

Auskünfte über die Eintragungen im Register zu<br />

erteilen.<br />

4. Der Treugeber stimmt der EDV-mäßigen Erfassung<br />

seiner personen- und beteiligungsbezogenen<br />

Daten im Rahmen dieses Vertrages zu.<br />

§ 8 Weitere Rechte und Pflichten der Treuhänderin<br />

und der Treugeber, Haftung der Treuhänderin<br />

1. Die Treuhänderin hat die ihr übertragenen Aufgaben<br />

mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns<br />

und im Interesse des Treugebers auszuüben.<br />

Die Treuhänderin handelt jedoch auch als Treuhänder<br />

der übrigen Treugeber. Bei einem Widerstreit<br />

zwischen den Interessenten einzelner Treugeber<br />

und den Interessen der Gesellschaft hat das<br />

Gesamtinteresse Vorrang.<br />

2. Der Treuhänderin obliegen keine weitergehenden<br />

Prüfungspflichten. Insbesondere hat sie nicht die<br />

Fragen des unternehmerischen Ermessens des<br />

Treugebers zu prüfen, wie z. B. richtige Beurteilung<br />

der Marktsituation oder Zweckmäßigkeit<br />

geschäftlicher Maßnahmen bzw. Zweckmäßigkeit<br />

der Investitionsentscheidung des Treugebers. Die<br />

Treuhänderin haftet deshalb nicht für die Erreichung<br />

der von dem Treugeber mit der Beteiligung<br />

an der KG verfolgten wirtschaftlichen und steuerlichen<br />

Zielsetzung; dies ist weder Vertragsinhalt<br />

noch Geschäftsgrundlage.<br />

3. Der Treugeber und die Treuhänderin sind sich<br />

darüber einig, dass die Treuhänderin keine Haftung<br />

dafür übernimmt, dass die Vertragspartner der<br />

KG die eingegangenen vertraglichen Pflichten<br />

ordnungsgemäß erfüllen. Die Treuhänderin haftet<br />

nicht für die Ertragsfähigkeit bzw. den Bestand<br />

des Vermögens der KG, insbesondere nicht für<br />

den Eingang der prospektierten Erträge bzw.

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