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TASK FORCE NPL Fonds Nr. 2 GmbH - Fondsvermittlung24.de

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64<br />

nicht dem Gewerbeertrag, als er auf eine natürliche<br />

Person als unmittelbar beteiligten Mitunternehmer<br />

entfällt. Dies bedeutet, dass bei Beteiligung einer Kapitalgesellschaft<br />

an der Gesellschaft der Veräußerungs-/<br />

Aufgabegewinn immer anteilig gewerbesteuerpflichtig<br />

ist. Auch bei der Beteiligung von natürlichen Personen<br />

über eine andere Personengesellschaft ist die Gewerbesteuerpflicht<br />

gegeben.<br />

12.3 Umsatzsteuer<br />

Forderungsankauf im inland<br />

Gegenstand des Unternehmens ist der Ankauf von Forderungen<br />

und die Verwertung dieser Forderungen im<br />

eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Dabei wird der<br />

Forderungsverkäufer von der Einziehung der Forderung<br />

und dem Risiko ihrer Nichterfüllung befreit, sodass der<br />

Factor, hier die <strong>TASK</strong> <strong>FORCE</strong> <strong>NPL</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Nr</strong>. 2 <strong>GmbH</strong><br />

& Co. KG, eine Leistung an den Forderungsverkäufer<br />

erbringt. Es handelt sich hierbei nach Auffassung der<br />

Finanzverwaltung (Umsatzsteuerrichtlinie „UStR“)<br />

um echtes Factoring. Da die <strong>TASK</strong> <strong>FORCE</strong> <strong>NPL</strong> <strong>Fonds</strong><br />

<strong>Nr</strong>. 2 <strong>GmbH</strong> & Co. KG diese Tätigkeit gewerblich und<br />

selbstständig ausübt, ist sie Unternehmer im Sinne von<br />

§ 2 Abs. 1 S. 1 und 3 Umsatzsteuergesetz (UStG). Der<br />

wirtschaftliche Gehalt der Leistung des Factors besteht<br />

im Wesentlichen im Einzug von Forderungen. Die Factoringleistung<br />

fällt in den Katalog der Leistungsbeschreibungen<br />

des § 3a Abs. 4 <strong>Nr</strong>. 6 Buchstabe a UStG.<br />

Diese Leistung fällt nicht unter die Steuerbefreiungsvorschrift<br />

des § 4 <strong>Nr</strong>. 8 Buchstabe c UStG und ist somit<br />

steuerpflichtig.<br />

Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist der<br />

wirtschaftliche Nennwert der Forderungen abzüglich<br />

Kaufpreis der Forderungen abzüglich der darin enthaltenen<br />

Umsatzsteuer (BMF mit Schreiben vom 3. Juni<br />

2004). Die Differenz zwischen dem wirtschaftlichen<br />

Nennwert und dem Nennwert des erworbenen Forderungsportfolios<br />

ist kein Factoring.<br />

Der wirtschaftliche Nennwert ist nach objektiven<br />

Kriterien zu bemessen und durch Forderungsverkäufer<br />

und Factor im Kaufvertrag zu dokumentieren. Gemäß<br />

den Prognoserechnungen wird für den Erwerb der<br />

Forderungsportfolios ein wirtschaftlicher Nennwert<br />

i. H. v. 110 % der Kaufpreise angenommen. Es besteht<br />

das Risiko, dass die Finanzverwaltung nicht ausschließlich<br />

auf die Erfahrungswerte und Vereinbarungen der<br />

Vertragsparteien zurückgreift und ein höheren wirtschaftlichen<br />

Nennwert annimmt mit der Folge, dass<br />

die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer steigt<br />

und die Umsatzsteuer aus dem Forderungseinzug aufgebracht<br />

werden muss.<br />

Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft kann aus den mit dem Forderungseinzug<br />

zusammenhängenden Aufwendungen Vorsteuern<br />

nur abziehen, soweit die Aufwendungen auf Leistungen<br />

entfallen, die der Umsatzsteuer unterliegen. Da die<br />

Zahlungseingänge aus dem Forderungseinzug sowohl<br />

auf den wirtschaftlichen Nennwert entfallen als auch<br />

auf den übersteigenden Teil, der nicht als Factoring<br />

bezeichnet wird, ist die Vorsteuer aus den Aufwendungen<br />

in einen abziehbaren und in einen nicht abziehbaren<br />

Anteil aufzuteilen.<br />

Durch die Verwaltungsauffassung werden beim<br />

echten Factoring sowohl Sachverhalte erfasst, bei denen<br />

der Forderungseinzug dem Kaufpreis der Forderungen<br />

entspricht und der Factor als Gegenleistung für den Forderungseinzug<br />

eine Factoringgebühr vom Forderungsverkäufer<br />

erhält, als auch Sachverhalte, bei denen der<br />

Forderungseinzug nicht mehr ausschließlich im Vordergrund<br />

steht.<br />

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 26. Juni 2003,<br />

BStBl. II 2004, S. 688, die umsatzsteuerpflichtige unternehmerische<br />

Tätigkeit ausschließlich in dem Fall bestätigt,<br />

in dem der Factor als Gegenleistung für den Forderungseinzug<br />

in Höhe des Nennwerts der Forderung eine<br />

Factoringgebühr erzielt. Der BFH hat sich im Urteil vom<br />

4. September 2003, BStBl. II 2004, 667 dieser Beurteilung<br />

angeschlossen.<br />

Bei der <strong>Fonds</strong>gesellschaft steht der Forderungseinzug<br />

nicht ausschließlich im Vordergrund. Das EuGH Urteil<br />

erfasst diesen speziellen Fall des „Factoring“ nicht. Eine<br />

Factoringgebühr wird bei den Forderungskäufen nicht<br />

vereinbart, insofern ist es nicht ausgeschlossen, dass<br />

durch Änderung der Rechtsprechung und der Verwaltungsanweisungen<br />

die Tätigkeit der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

zukünftig umsatzsteuerlich anders beurteilt wird.<br />

Eine gegenüber der Finanzverwaltung abweichende<br />

Auffassung vertritt derzeit das Finanzgericht Düsseldorf,<br />

Az. 1 K 3682/05-U, das in seinem Urteil die Unternehmereigenschaft<br />

verneint. Dies beruht auf der Annahme,<br />

dass zwischen den Vertragsparteien keine Dauerrechtsbeziehung,<br />

sondern nur ein einzelnes Geschäft (einmaliger<br />

Ankauf der Forderungen), besteht und sämtliche<br />

Risiken, Kosten und Chancen auf den Käufer übergegangen<br />

sind. Das Finanzgericht geht hierbei von einer<br />

umsatzsteuerfreien Leistung nach § 4 <strong>Nr</strong>. 8 c UStG aus.<br />

Damit ist der Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 2 <strong>Nr</strong>.<br />

1 UStG ausgeschlossen. Das Verfahren ist rechtshängig<br />

vor dem Europäischen Gerichtshof (Az. C 93/10).

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