TASK FORCE NPL Fonds Nr. 2 GmbH - Fondsvermittlung24.de
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nicht dem Gewerbeertrag, als er auf eine natürliche<br />
Person als unmittelbar beteiligten Mitunternehmer<br />
entfällt. Dies bedeutet, dass bei Beteiligung einer Kapitalgesellschaft<br />
an der Gesellschaft der Veräußerungs-/<br />
Aufgabegewinn immer anteilig gewerbesteuerpflichtig<br />
ist. Auch bei der Beteiligung von natürlichen Personen<br />
über eine andere Personengesellschaft ist die Gewerbesteuerpflicht<br />
gegeben.<br />
12.3 Umsatzsteuer<br />
Forderungsankauf im inland<br />
Gegenstand des Unternehmens ist der Ankauf von Forderungen<br />
und die Verwertung dieser Forderungen im<br />
eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Dabei wird der<br />
Forderungsverkäufer von der Einziehung der Forderung<br />
und dem Risiko ihrer Nichterfüllung befreit, sodass der<br />
Factor, hier die <strong>TASK</strong> <strong>FORCE</strong> <strong>NPL</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Nr</strong>. 2 <strong>GmbH</strong><br />
& Co. KG, eine Leistung an den Forderungsverkäufer<br />
erbringt. Es handelt sich hierbei nach Auffassung der<br />
Finanzverwaltung (Umsatzsteuerrichtlinie „UStR“)<br />
um echtes Factoring. Da die <strong>TASK</strong> <strong>FORCE</strong> <strong>NPL</strong> <strong>Fonds</strong><br />
<strong>Nr</strong>. 2 <strong>GmbH</strong> & Co. KG diese Tätigkeit gewerblich und<br />
selbstständig ausübt, ist sie Unternehmer im Sinne von<br />
§ 2 Abs. 1 S. 1 und 3 Umsatzsteuergesetz (UStG). Der<br />
wirtschaftliche Gehalt der Leistung des Factors besteht<br />
im Wesentlichen im Einzug von Forderungen. Die Factoringleistung<br />
fällt in den Katalog der Leistungsbeschreibungen<br />
des § 3a Abs. 4 <strong>Nr</strong>. 6 Buchstabe a UStG.<br />
Diese Leistung fällt nicht unter die Steuerbefreiungsvorschrift<br />
des § 4 <strong>Nr</strong>. 8 Buchstabe c UStG und ist somit<br />
steuerpflichtig.<br />
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist der<br />
wirtschaftliche Nennwert der Forderungen abzüglich<br />
Kaufpreis der Forderungen abzüglich der darin enthaltenen<br />
Umsatzsteuer (BMF mit Schreiben vom 3. Juni<br />
2004). Die Differenz zwischen dem wirtschaftlichen<br />
Nennwert und dem Nennwert des erworbenen Forderungsportfolios<br />
ist kein Factoring.<br />
Der wirtschaftliche Nennwert ist nach objektiven<br />
Kriterien zu bemessen und durch Forderungsverkäufer<br />
und Factor im Kaufvertrag zu dokumentieren. Gemäß<br />
den Prognoserechnungen wird für den Erwerb der<br />
Forderungsportfolios ein wirtschaftlicher Nennwert<br />
i. H. v. 110 % der Kaufpreise angenommen. Es besteht<br />
das Risiko, dass die Finanzverwaltung nicht ausschließlich<br />
auf die Erfahrungswerte und Vereinbarungen der<br />
Vertragsparteien zurückgreift und ein höheren wirtschaftlichen<br />
Nennwert annimmt mit der Folge, dass<br />
die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer steigt<br />
und die Umsatzsteuer aus dem Forderungseinzug aufgebracht<br />
werden muss.<br />
Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft kann aus den mit dem Forderungseinzug<br />
zusammenhängenden Aufwendungen Vorsteuern<br />
nur abziehen, soweit die Aufwendungen auf Leistungen<br />
entfallen, die der Umsatzsteuer unterliegen. Da die<br />
Zahlungseingänge aus dem Forderungseinzug sowohl<br />
auf den wirtschaftlichen Nennwert entfallen als auch<br />
auf den übersteigenden Teil, der nicht als Factoring<br />
bezeichnet wird, ist die Vorsteuer aus den Aufwendungen<br />
in einen abziehbaren und in einen nicht abziehbaren<br />
Anteil aufzuteilen.<br />
Durch die Verwaltungsauffassung werden beim<br />
echten Factoring sowohl Sachverhalte erfasst, bei denen<br />
der Forderungseinzug dem Kaufpreis der Forderungen<br />
entspricht und der Factor als Gegenleistung für den Forderungseinzug<br />
eine Factoringgebühr vom Forderungsverkäufer<br />
erhält, als auch Sachverhalte, bei denen der<br />
Forderungseinzug nicht mehr ausschließlich im Vordergrund<br />
steht.<br />
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 26. Juni 2003,<br />
BStBl. II 2004, S. 688, die umsatzsteuerpflichtige unternehmerische<br />
Tätigkeit ausschließlich in dem Fall bestätigt,<br />
in dem der Factor als Gegenleistung für den Forderungseinzug<br />
in Höhe des Nennwerts der Forderung eine<br />
Factoringgebühr erzielt. Der BFH hat sich im Urteil vom<br />
4. September 2003, BStBl. II 2004, 667 dieser Beurteilung<br />
angeschlossen.<br />
Bei der <strong>Fonds</strong>gesellschaft steht der Forderungseinzug<br />
nicht ausschließlich im Vordergrund. Das EuGH Urteil<br />
erfasst diesen speziellen Fall des „Factoring“ nicht. Eine<br />
Factoringgebühr wird bei den Forderungskäufen nicht<br />
vereinbart, insofern ist es nicht ausgeschlossen, dass<br />
durch Änderung der Rechtsprechung und der Verwaltungsanweisungen<br />
die Tätigkeit der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
zukünftig umsatzsteuerlich anders beurteilt wird.<br />
Eine gegenüber der Finanzverwaltung abweichende<br />
Auffassung vertritt derzeit das Finanzgericht Düsseldorf,<br />
Az. 1 K 3682/05-U, das in seinem Urteil die Unternehmereigenschaft<br />
verneint. Dies beruht auf der Annahme,<br />
dass zwischen den Vertragsparteien keine Dauerrechtsbeziehung,<br />
sondern nur ein einzelnes Geschäft (einmaliger<br />
Ankauf der Forderungen), besteht und sämtliche<br />
Risiken, Kosten und Chancen auf den Käufer übergegangen<br />
sind. Das Finanzgericht geht hierbei von einer<br />
umsatzsteuerfreien Leistung nach § 4 <strong>Nr</strong>. 8 c UStG aus.<br />
Damit ist der Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 2 <strong>Nr</strong>.<br />
1 UStG ausgeschlossen. Das Verfahren ist rechtshängig<br />
vor dem Europäischen Gerichtshof (Az. C 93/10).