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TASK FORCE NPL Fonds Nr. 2 GmbH - Fondsvermittlung24.de

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Kündigung, Übertragung und<br />

sonstige Verfügungen<br />

Es besteht für Anteile an geschlossenen <strong>Fonds</strong> kein mit<br />

frei handelbaren Wertpapieren vergleichbarer Markt.<br />

Die Fungibilität von <strong>Fonds</strong>anteilen hängt von der Entwicklung<br />

der Beteiligung und einer entsprechenden<br />

Nachfrage ab. Anleger sollten berücksichtigen, dass<br />

ein vorzeitiger Verkauf einer Beteiligung wahrscheinlich<br />

mit Preisabschlägen auf den Wert der Beteiligung<br />

oder unter Umständen überhaupt nicht zu realisieren ist.<br />

Jeder im Handelsregister eingetragene Kommanditist<br />

oder Treugeber kann seine Kommanditbeteiligung<br />

nur zum Ablauf eines Geschäftsjahres mit Wirkung zum<br />

01.01. des Folgejahres durch Abtretung übertragen,<br />

belasten oder in sonstiger Weise über sie verfügen. Die<br />

Übertragung, teilweise Übertragung oder sonstige Verfügung<br />

über die Kommanditanteile bedarf der Zustimmung<br />

der persönlich haftenden Gesellschafterin. Die<br />

Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund versagt<br />

werden. Eine teilweise Übertragung ist grundsätzlich<br />

ausgeschlossen, soweit durch eine teilweise Übertragung<br />

Gesellschaftsanteile entstehen sollten, die 10.000<br />

Euro unterschreiten; Ausnahmen können im Einzelfall<br />

zugelassen werden. Gesellschaftsanteile müssen immer<br />

durch 1.000 ohne Rest teilbar sein. Eine Verfügung, die<br />

zur Trennung der Gesellschaftsbeteiligung von den Nutzungsrechten<br />

des Gesellschaftsanteils führt, vor allem<br />

die Bestellung eines Nießbrauchs, ist nicht zulässig. Der<br />

Rechtsnachfolger eines Kommanditisten tritt in sämtliche<br />

Rechte und Pflichten des ausscheidenden Kommanditisten<br />

aus dem Gesellschaftsvertrag ein. Die Kapitalkonten<br />

werden unverändert und einheitlich fortgeführt.<br />

Die mittelbar als Treugeber über den Treuhandkommanditisten<br />

beteiligten Anleger können nach dem<br />

30.06.2012 durch Übernahme der für sie erworbenen<br />

Kommanditanteile anstelle des Treuhandkommanditisten<br />

in die Gesellschaft eintreten. Die Übertragung<br />

der Kommanditanteile ist aufschiebend bedingt durch<br />

die Eintragung der Treugeber als Kommanditisten im<br />

Handelsregister.<br />

Durch das Ausscheiden eines Gesellschafters wird die<br />

Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern unter den verbleibenden<br />

Gesellschaftern fortgeführt. Der ausscheidende<br />

Kommanditist ist entsprechend der Regelungen des § 16<br />

des Gesellschaftsvertrages abzufinden.<br />

Kündigt der Treuhandkommanditist ein Treuhandverhältnis<br />

aus wichtigem Grund, so gilt dieses Kündigungsrecht<br />

aus wichtigem Grund insoweit auch gegenüber<br />

der Gesellschaft. Kündigen einzelne oder alle<br />

Treugeber gegenüber dem Treuhandkommanditisten aus<br />

wichtigem Grund, so übernehmen sie vom Treuhandkommanditisten<br />

ihren Kommanditanteil anteilig, treten<br />

damit unmittelbar als Kommanditisten in die Gesellschaft<br />

ein und nehmen die Verwaltung ihrer Kommanditbeteiligung<br />

mit Wirkung der Kündigung selbst wahr,<br />

es sei denn, sie beauftragen gemeinsam einen anderen<br />

Treuhandkommanditisten.<br />

Weiter scheiden Kommanditisten aus der Gesellschaft<br />

aus, wenn<br />

in die Kommanditbeteiligung oder in einzelne<br />

Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis aufgrund<br />

eines nicht nur vorläufig vollstreckbaren<br />

Titels die Zwangsvollstreckung betrieben wird und<br />

die Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb<br />

von 3 Monaten aufgehoben wird;<br />

über das Vermögen des Kommanditisten das Insolvenz-<br />

oder das gerichtliche Vergleichsverfahren<br />

eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

mangels Masse abgelehnt wird.<br />

Ein Kommanditist kann durch Beschluss der Gesellschafterversammlung<br />

aus der Gesellschaft ausgeschlossen<br />

werden, wenn er in grober Weise trotz schriftlicher<br />

Abmahnung seine sonstigen Verpflichtungen aus dem<br />

Gesellschaftsverhältnis verletzt und den Gesellschaftern<br />

die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit<br />

diesem Kommanditisten unzumutbar geworden ist. Bei<br />

der Beschlussfassung über den Ausschluss hat der betroffene<br />

Kommanditist kein Stimmrecht. Er ist jedoch anzuhören,<br />

wenn er an der Gesellschafterversammlung, in<br />

der über seinen Ausschluss Beschluss gefasst werden soll,<br />

teilnimmt. Der Ausschluss erfolgt durch Mitteilung der<br />

persönlich haftenden Gesellschafterin.<br />

Verstirbt ein Kommanditist/Treugeber, so geht seine<br />

Kommanditbeteiligung auf seine Erben über. Der Gesellschaftsvertrag<br />

wird mit diesen fortgesetzt. Die Erben<br />

haben sich gegenüber der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

durch Vorlage eines Erbscheines oder eines<br />

beglaubigten Testaments zu legitimieren. Die Kosten des<br />

Vollzugs der Rechtsänderung bei Notar und Gericht sowie<br />

die Kosten des Verwaltungsaufwandes, die der Gesellschaft<br />

von dem Verwalter in Rechnung gestellt werden,<br />

tragen im Verhältnis zur Gesellschaft die Rechtsnachfolger<br />

des verstorbenen Kommanditisten. Geht die Kommanditbeteiligung<br />

auf mehrere Personen über, so sind<br />

diese verpflichtet, einen gemeinsamen Bevollmächtigten<br />

für die Ausübung ihrer Rechte aus der Beteiligung zu<br />

bestellen. Die Ausübung der Rechte aus der Kommanditbeteiligung<br />

eines verstorbenen Kommanditisten durch<br />

einen Testamentsvollstrecker ist zulässig. Bis zur Bestel-

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