TASK FORCE NPL Fonds Nr. 2 GmbH - Fondsvermittlung24.de
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Kündigung, Übertragung und<br />
sonstige Verfügungen<br />
Es besteht für Anteile an geschlossenen <strong>Fonds</strong> kein mit<br />
frei handelbaren Wertpapieren vergleichbarer Markt.<br />
Die Fungibilität von <strong>Fonds</strong>anteilen hängt von der Entwicklung<br />
der Beteiligung und einer entsprechenden<br />
Nachfrage ab. Anleger sollten berücksichtigen, dass<br />
ein vorzeitiger Verkauf einer Beteiligung wahrscheinlich<br />
mit Preisabschlägen auf den Wert der Beteiligung<br />
oder unter Umständen überhaupt nicht zu realisieren ist.<br />
Jeder im Handelsregister eingetragene Kommanditist<br />
oder Treugeber kann seine Kommanditbeteiligung<br />
nur zum Ablauf eines Geschäftsjahres mit Wirkung zum<br />
01.01. des Folgejahres durch Abtretung übertragen,<br />
belasten oder in sonstiger Weise über sie verfügen. Die<br />
Übertragung, teilweise Übertragung oder sonstige Verfügung<br />
über die Kommanditanteile bedarf der Zustimmung<br />
der persönlich haftenden Gesellschafterin. Die<br />
Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund versagt<br />
werden. Eine teilweise Übertragung ist grundsätzlich<br />
ausgeschlossen, soweit durch eine teilweise Übertragung<br />
Gesellschaftsanteile entstehen sollten, die 10.000<br />
Euro unterschreiten; Ausnahmen können im Einzelfall<br />
zugelassen werden. Gesellschaftsanteile müssen immer<br />
durch 1.000 ohne Rest teilbar sein. Eine Verfügung, die<br />
zur Trennung der Gesellschaftsbeteiligung von den Nutzungsrechten<br />
des Gesellschaftsanteils führt, vor allem<br />
die Bestellung eines Nießbrauchs, ist nicht zulässig. Der<br />
Rechtsnachfolger eines Kommanditisten tritt in sämtliche<br />
Rechte und Pflichten des ausscheidenden Kommanditisten<br />
aus dem Gesellschaftsvertrag ein. Die Kapitalkonten<br />
werden unverändert und einheitlich fortgeführt.<br />
Die mittelbar als Treugeber über den Treuhandkommanditisten<br />
beteiligten Anleger können nach dem<br />
30.06.2012 durch Übernahme der für sie erworbenen<br />
Kommanditanteile anstelle des Treuhandkommanditisten<br />
in die Gesellschaft eintreten. Die Übertragung<br />
der Kommanditanteile ist aufschiebend bedingt durch<br />
die Eintragung der Treugeber als Kommanditisten im<br />
Handelsregister.<br />
Durch das Ausscheiden eines Gesellschafters wird die<br />
Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern unter den verbleibenden<br />
Gesellschaftern fortgeführt. Der ausscheidende<br />
Kommanditist ist entsprechend der Regelungen des § 16<br />
des Gesellschaftsvertrages abzufinden.<br />
Kündigt der Treuhandkommanditist ein Treuhandverhältnis<br />
aus wichtigem Grund, so gilt dieses Kündigungsrecht<br />
aus wichtigem Grund insoweit auch gegenüber<br />
der Gesellschaft. Kündigen einzelne oder alle<br />
Treugeber gegenüber dem Treuhandkommanditisten aus<br />
wichtigem Grund, so übernehmen sie vom Treuhandkommanditisten<br />
ihren Kommanditanteil anteilig, treten<br />
damit unmittelbar als Kommanditisten in die Gesellschaft<br />
ein und nehmen die Verwaltung ihrer Kommanditbeteiligung<br />
mit Wirkung der Kündigung selbst wahr,<br />
es sei denn, sie beauftragen gemeinsam einen anderen<br />
Treuhandkommanditisten.<br />
Weiter scheiden Kommanditisten aus der Gesellschaft<br />
aus, wenn<br />
in die Kommanditbeteiligung oder in einzelne<br />
Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis aufgrund<br />
eines nicht nur vorläufig vollstreckbaren<br />
Titels die Zwangsvollstreckung betrieben wird und<br />
die Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb<br />
von 3 Monaten aufgehoben wird;<br />
über das Vermögen des Kommanditisten das Insolvenz-<br />
oder das gerichtliche Vergleichsverfahren<br />
eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />
mangels Masse abgelehnt wird.<br />
Ein Kommanditist kann durch Beschluss der Gesellschafterversammlung<br />
aus der Gesellschaft ausgeschlossen<br />
werden, wenn er in grober Weise trotz schriftlicher<br />
Abmahnung seine sonstigen Verpflichtungen aus dem<br />
Gesellschaftsverhältnis verletzt und den Gesellschaftern<br />
die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit<br />
diesem Kommanditisten unzumutbar geworden ist. Bei<br />
der Beschlussfassung über den Ausschluss hat der betroffene<br />
Kommanditist kein Stimmrecht. Er ist jedoch anzuhören,<br />
wenn er an der Gesellschafterversammlung, in<br />
der über seinen Ausschluss Beschluss gefasst werden soll,<br />
teilnimmt. Der Ausschluss erfolgt durch Mitteilung der<br />
persönlich haftenden Gesellschafterin.<br />
Verstirbt ein Kommanditist/Treugeber, so geht seine<br />
Kommanditbeteiligung auf seine Erben über. Der Gesellschaftsvertrag<br />
wird mit diesen fortgesetzt. Die Erben<br />
haben sich gegenüber der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
durch Vorlage eines Erbscheines oder eines<br />
beglaubigten Testaments zu legitimieren. Die Kosten des<br />
Vollzugs der Rechtsänderung bei Notar und Gericht sowie<br />
die Kosten des Verwaltungsaufwandes, die der Gesellschaft<br />
von dem Verwalter in Rechnung gestellt werden,<br />
tragen im Verhältnis zur Gesellschaft die Rechtsnachfolger<br />
des verstorbenen Kommanditisten. Geht die Kommanditbeteiligung<br />
auf mehrere Personen über, so sind<br />
diese verpflichtet, einen gemeinsamen Bevollmächtigten<br />
für die Ausübung ihrer Rechte aus der Beteiligung zu<br />
bestellen. Die Ausübung der Rechte aus der Kommanditbeteiligung<br />
eines verstorbenen Kommanditisten durch<br />
einen Testamentsvollstrecker ist zulässig. Bis zur Bestel-