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TASK FORCE NPL Fonds Nr. 2 GmbH - Fondsvermittlung24.de

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Schuldner werthaltig sind und erfolgreich geltend<br />

gemacht werden können.<br />

3. Der Servicer übernimmt gegenüber der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

keine Haftung für den Fall, dass<br />

gekaufte Forderungen oder Sicherheiten nicht<br />

realisiert oder verwertet werden können (keine<br />

Bonitäts- oder Delkrederehaftung der jeweiligen<br />

Verkäufer nach dem Stichtag) insbesondere weil<br />

im Rahmen der Zwangsvollstreckung keine oder<br />

keine ausreichenden Erlöse erzielt werden können<br />

oder weil einzelne Schuldner zahlungsunfähig sind.<br />

4. Über die ausdrücklichen Bestimmungen dieses<br />

Vertrages hinaus ist eine Inanspruchnahme des<br />

Servicers aus einem anderen Rechtsgrund wegen<br />

oder im Zusammenhang mit den Sicherheiten, insbesondere<br />

wegen Gefährdungshaftungen, mangelnder<br />

Versicherungsdeckung sowie aus jedem<br />

sonstigen Rechtsgrund durch die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

ausgeschlossen.<br />

§ 8 bankgeheimnis, datenschutz, Vertraulichkeit<br />

1. Die Parteien stellen sicher und gewährleisten, dass<br />

sie die ihnen ggf. übergebenen Unterlagen nur zum<br />

Zweck der Verwaltung und Geltendmachung der<br />

Forderungen verwenden, diese Dritten weder offenbaren,<br />

noch zugänglich machen und Informationen<br />

über die Schuldner, die dem Bankgeheimnis<br />

bzw. Datenschutz unterliegen, nicht weitergeben<br />

und im übrigen das Bankgeheimnis und die datenschutzrechtlichen<br />

Vorschriften beachten.<br />

2. Die Parteien werden Informationen, die sie aufgrund<br />

dieses Vertrages und im Zusammenhang<br />

damit erhalten haben und die das Geschäft oder<br />

finanzielle Angelegenheiten von Dritten sowie<br />

jede andere Information vertraulicher Natur, einschließlich<br />

Informationen über die Identität von<br />

Schuldnern betreffen, vertraulich behandeln, mit<br />

der Ausnahme von Informationen,<br />

a] deren Offenlegung durch diesen Vertrag<br />

gestattet ist,<br />

b] die im Zeitpunkt ihrer Mitteilung bereits<br />

öffentlich bekannt waren und dies nicht<br />

auf einer Verletzung der Vorschriften dieses<br />

Vertrages beruht,<br />

c] die aufgrund Gesetz, Verordnung oder<br />

Anordnung eines Gerichts, einer Behörde<br />

oder einer Institution, die mit vergleichbaren<br />

Rechten ausgestattet ist, einschließlich<br />

Zentralbanken, Behörden oder Bankaufsichtsbehörden<br />

sowie Steuerbehörden an<br />

diese gegeben werden müssen,<br />

d] die gegeben werden müssen, um Rechte aus<br />

diesem Vertrag auszuüben, zu schützen oder<br />

durchzusetzen.<br />

3. Der Servicer gewährleistet, dass durch seine Tätigkeit<br />

nach diesem Vertrag der Ruf und die Geschäftsinteressen<br />

sowohl der ehemaligen Forderungsinhaber<br />

als auch der <strong>Fonds</strong>gesellschaft in der<br />

Öffentlichkeit keinen Schaden nehmen.<br />

4. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur<br />

strikten Geheimhaltung aller Betriebs- und<br />

Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Zusammenarbeit<br />

im Rahmen dieser Vereinbarung offenbart<br />

oder auf sonstige Weise bekannt werden. Sie<br />

werden auch den Inhalt dieser Vereinbarung streng<br />

vertraulich behandeln.<br />

§ 9 Kooperationsklausel<br />

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Erreichung<br />

des Vertragszwecks in besonderem Maße<br />

von dem Willen der Parteien zu partnerschaftlicher<br />

und vertrauensvoller Zusammenarbeit abhängt.<br />

Sie verpflichten sich daher gegenseitig, zu kooperieren<br />

und etwaige Probleme bei der Umsetzung<br />

dieses Vertrages möglichst kurzfristig partnerschaftlich<br />

zu lösen. Soweit hierfür weitere Handlungen,<br />

ergänzende Erläuterungen und Willenserklärungen<br />

gegenüber dem Vertragspartner oder<br />

Dritten erforderlich sein sollten, verpflichten sich<br />

die Vertragspartner, diese umgehend in der notwendigen<br />

Form abzugeben.<br />

§ 10 Sonstiges<br />

1. Diese Vereinbarung wird wirksam, wenn die Parteien<br />

die von ihnen jeweils unterzeichneten Ausfertigungen<br />

dieser Vereinbarung ausgetauscht haben.<br />

2. Änderungen dieser Vereinbarung einschließlich<br />

dieser Schriftformklausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit<br />

der Schriftform.<br />

3. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik<br />

Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand<br />

für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang<br />

mit diesem Vertrag oder seiner Wirksamkeit<br />

ist Leipzig.<br />

4. Die Parteien benennen für die Kommunikation<br />

zur Erreichung des Vertragszwecks folgende<br />

Ansprechpartner:<br />

für den Servicer:<br />

Herr Thomas Olek, Vorstand<br />

für die <strong>Fonds</strong>gesellschaft:<br />

Herr Michael Hauck, Geschäftsführer

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