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TASK FORCE NPL Fonds Nr. 2 GmbH - Fondsvermittlung24.de

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114<br />

bei der Wahrnehmung von Gläubigerterminen<br />

(z. B. Gläubigerversammlung).<br />

§ 3 Tätigkeitsvergütungen<br />

Der Servicer erhält für seine Tätigkeiten und für<br />

die Tätigkeiten der von ihm beauftragten Rechtsanwälte,<br />

Steuerberater oder anderen Fachleute –<br />

zu seinen Händen – die nachfolgend festgelegten<br />

Vergütungen:<br />

1. Servicing<br />

1.1 Für seine Tätigkeiten nach § 2 Ziff. 1, 3, und 5<br />

dieses Vertrages erhält der Servicer eine pauschale<br />

Vergütung i. H. v. 30 % der aus den jeweiligen<br />

Einzelforderungen erzielten Erlöse, jeweils zzgl.<br />

der gesetzlichen Mehrwertsteuer.<br />

Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft hat dem Servicer die<br />

Vergütung zu zahlen, wenn<br />

a] Schuldner auf Grundlage geschlossener Vergleiche<br />

Einmal- oder Ratenzahlungen vorgenommen<br />

haben oder<br />

b] die Schuldner aufgrund anderer Umstände,<br />

wie die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,<br />

Insolvenzverfahren,<br />

etc. erfolgreich zur Zahlung veranlasst<br />

worden sind oder<br />

c] Sicherheiten verwertet wurden und Zahlungen<br />

von Dritten auf eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen<br />

erfolgt sind oder<br />

d] Zahlungen durch Insolvenzverwalter oder<br />

sonstige Dritte auf die Verbindlichkeiten der<br />

Schuldner erfolgt sind.<br />

1.2 Der Servicer gewährleistet, dass sämtliche Zahlungen<br />

aller Schuldner ohne Abzug auf ein eigens<br />

eingerichtetes Rechtsanwaltsanderkonto unter<br />

Angabe des Verwendungszwecks vorgenommen<br />

werden, bevor diese regelmäßig – zumindest einmal<br />

monatlich – nach Abzug der Gebühren für das<br />

Servicing und die Aktenverwaltung auf ein von<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft angegebenes Bankkonto<br />

weitergeleitet werden.<br />

Der Servicer wird sicherstellen, dass die beauftragten<br />

Rechtsanwälte monatlich aktuelle Kontoauszüge<br />

der eingerichteten Anderkonten der<br />

<strong>Fonds</strong>gesellschaft vorlegen. Darüber hinaus ist<br />

dem Mittelverwendungskontrolleur Einsichtnahme<br />

in das Konto zu gewähren.<br />

Der Servicer wird ferner sicherstellen, dass<br />

die beauftragten Rechtsanwälte monatlich Aufstellungen<br />

fertigen, in denen die erzielten Erlöse<br />

und der darauf entfallende Vergütungsanteil des<br />

Servicers kumulativ dargestellt sind.<br />

1.3 Die Vergütung ist nach entsprechender Rechnungsstellung<br />

fällig und zahlbar bis zum 15. eines jeden<br />

Folgemonats nach den Zahlungen der jeweiligen<br />

Schuldner zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.<br />

1.4 Aufwendungsersatz, Spesen oder sonstige Kosten<br />

des Servicers im Zusammenhang mit der Durchführung<br />

dieses Vertrages werden von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

nur erstattet, wenn die Kostenübernahme<br />

vorher schriftlich bestätigt worden ist.<br />

2. Forderungsmanagement, Aktenverwaltung<br />

2.1 Für die beauftragte Aktenverwaltung und das Forderungsmanagement<br />

gemäß § 2 Ziff. 2 dieses Vertrages<br />

erhält der Servicer ab dem 01.01.2012 eine<br />

monatliche Pauschalvergütung i. H. v. 30.000,00<br />

Euro zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.<br />

2.2 Während der Emissionsphase vom 01.01. bis<br />

31.12.2011 erhält der Servicer eine Pauschalvergütung<br />

i. H. v. 150.000,00 Euro zzgl. der gesetzlichen<br />

Umsatzsteuer, die nach entsprechender<br />

Rechnungslegung fällig wird.<br />

2.3 Die Servicer wird monatliche Aufstellungen fertigen,<br />

in denen der jeweilige Forderungsbestand, der<br />

darauf entfallende Kaufpreisanteil und der darauf<br />

entfallende Vergütungsanteil jeweils kumulativ<br />

dargestellt sind.<br />

3. Zwangsvollstreckung/Prozessvertretung<br />

3.1 Soweit der Servicer zur Erreichung des Vertragszwecks<br />

Maßnahmen gemäß § 2 Ziff. 3 und 4<br />

dieses Vertrages für notwendig hält, wird er damit<br />

Rechtsanwälte auf Grundlage gesonderter Vereinbarungen<br />

beauftragen.<br />

3.2 Die dafür anfallenden Kosten sind in der pauschalen<br />

Vergütung gemäß § 3 Ziff. 1 dieser Vereinbarung<br />

enthalten. Der <strong>Fonds</strong>gesellschaft entstehen<br />

insoweit keine weiteren Kosten, sofern nicht die<br />

Voraussetzungen des § 3 Ziff. 1.4 vorliegen.<br />

4. Verkauf der Restforderungen<br />

Für die Vermittlung von Kaufinteressenten bzw.<br />

die Vorbereitung und den Abschluss von Kaufverträgen<br />

über die im 1. Quartal 2015 bestehenden<br />

Restforderungen gemäß § 2 Ziff. 6 erhält der<br />

Servicer keine weitere Vergütung.<br />

§ 4 mitwirkungspflichten der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

1. Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft wird dem Servicer sämtliche<br />

zur Erreichung des Vertragszwecks notwendigen

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