TASK FORCE NPL Fonds Nr. 2 GmbH - Fondsvermittlung24.de
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bei der Wahrnehmung von Gläubigerterminen<br />
(z. B. Gläubigerversammlung).<br />
§ 3 Tätigkeitsvergütungen<br />
Der Servicer erhält für seine Tätigkeiten und für<br />
die Tätigkeiten der von ihm beauftragten Rechtsanwälte,<br />
Steuerberater oder anderen Fachleute –<br />
zu seinen Händen – die nachfolgend festgelegten<br />
Vergütungen:<br />
1. Servicing<br />
1.1 Für seine Tätigkeiten nach § 2 Ziff. 1, 3, und 5<br />
dieses Vertrages erhält der Servicer eine pauschale<br />
Vergütung i. H. v. 30 % der aus den jeweiligen<br />
Einzelforderungen erzielten Erlöse, jeweils zzgl.<br />
der gesetzlichen Mehrwertsteuer.<br />
Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft hat dem Servicer die<br />
Vergütung zu zahlen, wenn<br />
a] Schuldner auf Grundlage geschlossener Vergleiche<br />
Einmal- oder Ratenzahlungen vorgenommen<br />
haben oder<br />
b] die Schuldner aufgrund anderer Umstände,<br />
wie die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,<br />
Insolvenzverfahren,<br />
etc. erfolgreich zur Zahlung veranlasst<br />
worden sind oder<br />
c] Sicherheiten verwertet wurden und Zahlungen<br />
von Dritten auf eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen<br />
erfolgt sind oder<br />
d] Zahlungen durch Insolvenzverwalter oder<br />
sonstige Dritte auf die Verbindlichkeiten der<br />
Schuldner erfolgt sind.<br />
1.2 Der Servicer gewährleistet, dass sämtliche Zahlungen<br />
aller Schuldner ohne Abzug auf ein eigens<br />
eingerichtetes Rechtsanwaltsanderkonto unter<br />
Angabe des Verwendungszwecks vorgenommen<br />
werden, bevor diese regelmäßig – zumindest einmal<br />
monatlich – nach Abzug der Gebühren für das<br />
Servicing und die Aktenverwaltung auf ein von<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft angegebenes Bankkonto<br />
weitergeleitet werden.<br />
Der Servicer wird sicherstellen, dass die beauftragten<br />
Rechtsanwälte monatlich aktuelle Kontoauszüge<br />
der eingerichteten Anderkonten der<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft vorlegen. Darüber hinaus ist<br />
dem Mittelverwendungskontrolleur Einsichtnahme<br />
in das Konto zu gewähren.<br />
Der Servicer wird ferner sicherstellen, dass<br />
die beauftragten Rechtsanwälte monatlich Aufstellungen<br />
fertigen, in denen die erzielten Erlöse<br />
und der darauf entfallende Vergütungsanteil des<br />
Servicers kumulativ dargestellt sind.<br />
1.3 Die Vergütung ist nach entsprechender Rechnungsstellung<br />
fällig und zahlbar bis zum 15. eines jeden<br />
Folgemonats nach den Zahlungen der jeweiligen<br />
Schuldner zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.<br />
1.4 Aufwendungsersatz, Spesen oder sonstige Kosten<br />
des Servicers im Zusammenhang mit der Durchführung<br />
dieses Vertrages werden von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
nur erstattet, wenn die Kostenübernahme<br />
vorher schriftlich bestätigt worden ist.<br />
2. Forderungsmanagement, Aktenverwaltung<br />
2.1 Für die beauftragte Aktenverwaltung und das Forderungsmanagement<br />
gemäß § 2 Ziff. 2 dieses Vertrages<br />
erhält der Servicer ab dem 01.01.2012 eine<br />
monatliche Pauschalvergütung i. H. v. 30.000,00<br />
Euro zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.<br />
2.2 Während der Emissionsphase vom 01.01. bis<br />
31.12.2011 erhält der Servicer eine Pauschalvergütung<br />
i. H. v. 150.000,00 Euro zzgl. der gesetzlichen<br />
Umsatzsteuer, die nach entsprechender<br />
Rechnungslegung fällig wird.<br />
2.3 Die Servicer wird monatliche Aufstellungen fertigen,<br />
in denen der jeweilige Forderungsbestand, der<br />
darauf entfallende Kaufpreisanteil und der darauf<br />
entfallende Vergütungsanteil jeweils kumulativ<br />
dargestellt sind.<br />
3. Zwangsvollstreckung/Prozessvertretung<br />
3.1 Soweit der Servicer zur Erreichung des Vertragszwecks<br />
Maßnahmen gemäß § 2 Ziff. 3 und 4<br />
dieses Vertrages für notwendig hält, wird er damit<br />
Rechtsanwälte auf Grundlage gesonderter Vereinbarungen<br />
beauftragen.<br />
3.2 Die dafür anfallenden Kosten sind in der pauschalen<br />
Vergütung gemäß § 3 Ziff. 1 dieser Vereinbarung<br />
enthalten. Der <strong>Fonds</strong>gesellschaft entstehen<br />
insoweit keine weiteren Kosten, sofern nicht die<br />
Voraussetzungen des § 3 Ziff. 1.4 vorliegen.<br />
4. Verkauf der Restforderungen<br />
Für die Vermittlung von Kaufinteressenten bzw.<br />
die Vorbereitung und den Abschluss von Kaufverträgen<br />
über die im 1. Quartal 2015 bestehenden<br />
Restforderungen gemäß § 2 Ziff. 6 erhält der<br />
Servicer keine weitere Vergütung.<br />
§ 4 mitwirkungspflichten der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
1. Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft wird dem Servicer sämtliche<br />
zur Erreichung des Vertragszwecks notwendigen