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TASK FORCE NPL Fonds Nr. 2 GmbH - Fondsvermittlung24.de

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72<br />

lung der Abfindung durch den Wirtschaftsprüfer oder<br />

die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sind von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

und dem ausgeschiedenen Kommanditisten<br />

jeweils zur Hälfte zu tragen.<br />

Die Abfindung gemäß § 16 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages<br />

ist in 6 gleichen Halbjahresraten zu zahlen,<br />

deren erste ein Jahr nach Ausscheiden fällig ist. Eine<br />

Sicherstellung der Abfindung sowie die Befreiung von<br />

der etwaigen Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger<br />

kann nicht verlangt werden.<br />

Gesellschafterversammlung<br />

Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich im schriftlichen<br />

Beschlussverfahren herbeigeführt. Schriftliche<br />

Beschlussverfahren und Gesellschafterversammlungen<br />

werden von der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

durchgeführt bzw. einberufen, und zwar mindestens<br />

einmal jährlich zur Feststellung des Jahresabschlusses.<br />

Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit<br />

der abgegebenen und vertretenen stimmberechtigten<br />

Stimmen gefasst. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene<br />

Stimme. Treugeber sind berechtigt, das Stimmrecht<br />

des Treuhandkommanditisten entsprechend dem auf sie<br />

entfallenen Anteil selbst im schriftlichen Beschlussverfahren<br />

oder in der Gesellschafterversammlung auszuüben.<br />

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.<br />

Jeder Kommanditist hat für je 1.000 Euro eingezahltes<br />

Pflichtkapital eine Stimme. Bei der Stimmabgabe ist<br />

eine Vertretung durch Dritte entsprechend § 5 Ziffer 11<br />

des Gesellschaftsvertrages möglich. Soweit Treugeber<br />

nicht selbst abstimmen oder durch einen Dritten abstimmen<br />

lassen, nimmt der Treuhandkommanditist nach<br />

Maßgabe des Treuhandvertrages deren Stimmrecht wahr.<br />

Weiterhin finden schriftliche Beschlussverfahren und<br />

Gesellschafterversammlungen in den von dem Gesetz<br />

bestimmten Fällen und dann statt, wenn das Interesse<br />

der Gesellschaft dies erfordert, bzw. wenn Kommanditisten/Treugeber,<br />

die mehr als 10,0 % des stimmberechtigten<br />

Kommanditkapitals repräsentieren, ein schriftliches<br />

Beschlussverfahren oder eine Gesellschafterversammlung<br />

unter schriftlicher Angabe der Gründe verlangen.<br />

Die Gesellschafter beschließen nach Maßgabe dieses<br />

Vertrages über alle Angelegenheiten der Gesellschaft.<br />

Sie beschließen insbesondere über die Feststellung des<br />

Jahresabschlusses, die Entlastung der persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin bzw. der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin, die Bestellung des Abschlussprüfers,<br />

die Zustimmung zu Maßnahmen, die nach § 4<br />

Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages über den gewöhnlichen<br />

Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen<br />

sowie über Änderungen des Gesellschaftsvertrages.<br />

Ebenso bedürfen Entscheidungen der <strong>Fonds</strong>geschäftsleitung<br />

über die Veräußerung von Teil- bzw. Restforderungsportfolios<br />

zu einem Kaufpreis von unter 1,5 %<br />

des jeweiligen Nominalwertes der Zustimmung der<br />

Gesellschafterversammlung.<br />

In Bezug auf die Detailregelungen zum schriftlichen<br />

Beschlussverfahren wird auf § 5 des im Kapitel<br />

17 „Anhang“ vollständig abgedruckten Gesellschaftsvertrages<br />

verwiesen.<br />

Nachschuss und Haftung des Kommanditisten<br />

Mit Einzahlung der Einlage ist die Haftung im Außenverhältnis<br />

erloschen. Diese Haftung lebt allerdings wieder<br />

auf, wenn durch Entnahmen oder Ausschüttungen die<br />

Einlage unter den Betrag der übernommenen Pflichteinlage<br />

gemindert wird.<br />

Eine Nachschusspflicht der Kommanditisten besteht<br />

nicht, auch nicht als Ausgleichspflicht der Gesellschafter<br />

untereinander.<br />

13.2 Treuhand- und<br />

Verwaltungsvertrag<br />

Der Anleger tritt mittelbar über den Treuhandkommanditisten<br />

der Beteiligungsgesellschaft entsprechend<br />

der im Gesellschaftsvertrag und im Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

getroffenen Regelungen bei. Insofern<br />

ist der Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft<br />

Bestandteil des Treuhandvertrages. Bei dieser indirekten<br />

Beteiligungsform wird statt des Anlegers (Treugebers)<br />

der Treuhandkommanditist in das Handelsregister<br />

eingetragen.<br />

Der Treuhandvertrag kommt mit der Annahmeerklärung<br />

durch den Treuhandkommanditisten zustande. Für<br />

die Annahme genügt die Gegenzeichnung der Beitrittserklärung<br />

durch den Treuhandkommanditisten, sie ist<br />

jedoch aufschiebend bedingt durch die vollständige und<br />

fristgerechte Einzahlung des Beteiligungsbetrages einschließlich<br />

des Agios. Der Beteiligungsbetrag und das<br />

Agio werden zwei Wochen nach Zugang der Annahme<br />

der Beitrittserklärung fällig.<br />

Der Treugeber beauftragt den Treuhandkommanditisten<br />

nach Maßgabe der Beitrittserklärung und des<br />

Gesellschaftsvertrages der <strong>TASK</strong> <strong>FORCE</strong> <strong>NPL</strong> <strong>Fonds</strong><br />

<strong>Nr</strong>. 2 <strong>GmbH</strong> & Co. KG, seine Kommanditbeteiligung zu<br />

erwerben. Der Treuhandkommanditist erwirbt im Auftrag<br />

des Treugebers und hält treuhänderisch im eigenen<br />

Namen, jedoch für anteilige Rechnung des Treugebers,<br />

seinen Kommanditanteil an der Beteiligungsgesellschaft.

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