TASK FORCE NPL Fonds Nr. 2 GmbH - Fondsvermittlung24.de
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72<br />
lung der Abfindung durch den Wirtschaftsprüfer oder<br />
die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sind von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
und dem ausgeschiedenen Kommanditisten<br />
jeweils zur Hälfte zu tragen.<br />
Die Abfindung gemäß § 16 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages<br />
ist in 6 gleichen Halbjahresraten zu zahlen,<br />
deren erste ein Jahr nach Ausscheiden fällig ist. Eine<br />
Sicherstellung der Abfindung sowie die Befreiung von<br />
der etwaigen Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger<br />
kann nicht verlangt werden.<br />
Gesellschafterversammlung<br />
Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich im schriftlichen<br />
Beschlussverfahren herbeigeführt. Schriftliche<br />
Beschlussverfahren und Gesellschafterversammlungen<br />
werden von der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
durchgeführt bzw. einberufen, und zwar mindestens<br />
einmal jährlich zur Feststellung des Jahresabschlusses.<br />
Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit<br />
der abgegebenen und vertretenen stimmberechtigten<br />
Stimmen gefasst. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene<br />
Stimme. Treugeber sind berechtigt, das Stimmrecht<br />
des Treuhandkommanditisten entsprechend dem auf sie<br />
entfallenen Anteil selbst im schriftlichen Beschlussverfahren<br />
oder in der Gesellschafterversammlung auszuüben.<br />
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.<br />
Jeder Kommanditist hat für je 1.000 Euro eingezahltes<br />
Pflichtkapital eine Stimme. Bei der Stimmabgabe ist<br />
eine Vertretung durch Dritte entsprechend § 5 Ziffer 11<br />
des Gesellschaftsvertrages möglich. Soweit Treugeber<br />
nicht selbst abstimmen oder durch einen Dritten abstimmen<br />
lassen, nimmt der Treuhandkommanditist nach<br />
Maßgabe des Treuhandvertrages deren Stimmrecht wahr.<br />
Weiterhin finden schriftliche Beschlussverfahren und<br />
Gesellschafterversammlungen in den von dem Gesetz<br />
bestimmten Fällen und dann statt, wenn das Interesse<br />
der Gesellschaft dies erfordert, bzw. wenn Kommanditisten/Treugeber,<br />
die mehr als 10,0 % des stimmberechtigten<br />
Kommanditkapitals repräsentieren, ein schriftliches<br />
Beschlussverfahren oder eine Gesellschafterversammlung<br />
unter schriftlicher Angabe der Gründe verlangen.<br />
Die Gesellschafter beschließen nach Maßgabe dieses<br />
Vertrages über alle Angelegenheiten der Gesellschaft.<br />
Sie beschließen insbesondere über die Feststellung des<br />
Jahresabschlusses, die Entlastung der persönlich haftenden<br />
Gesellschafterin bzw. der geschäftsführenden<br />
Kommanditistin, die Bestellung des Abschlussprüfers,<br />
die Zustimmung zu Maßnahmen, die nach § 4<br />
Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages über den gewöhnlichen<br />
Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen<br />
sowie über Änderungen des Gesellschaftsvertrages.<br />
Ebenso bedürfen Entscheidungen der <strong>Fonds</strong>geschäftsleitung<br />
über die Veräußerung von Teil- bzw. Restforderungsportfolios<br />
zu einem Kaufpreis von unter 1,5 %<br />
des jeweiligen Nominalwertes der Zustimmung der<br />
Gesellschafterversammlung.<br />
In Bezug auf die Detailregelungen zum schriftlichen<br />
Beschlussverfahren wird auf § 5 des im Kapitel<br />
17 „Anhang“ vollständig abgedruckten Gesellschaftsvertrages<br />
verwiesen.<br />
Nachschuss und Haftung des Kommanditisten<br />
Mit Einzahlung der Einlage ist die Haftung im Außenverhältnis<br />
erloschen. Diese Haftung lebt allerdings wieder<br />
auf, wenn durch Entnahmen oder Ausschüttungen die<br />
Einlage unter den Betrag der übernommenen Pflichteinlage<br />
gemindert wird.<br />
Eine Nachschusspflicht der Kommanditisten besteht<br />
nicht, auch nicht als Ausgleichspflicht der Gesellschafter<br />
untereinander.<br />
13.2 Treuhand- und<br />
Verwaltungsvertrag<br />
Der Anleger tritt mittelbar über den Treuhandkommanditisten<br />
der Beteiligungsgesellschaft entsprechend<br />
der im Gesellschaftsvertrag und im Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />
getroffenen Regelungen bei. Insofern<br />
ist der Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft<br />
Bestandteil des Treuhandvertrages. Bei dieser indirekten<br />
Beteiligungsform wird statt des Anlegers (Treugebers)<br />
der Treuhandkommanditist in das Handelsregister<br />
eingetragen.<br />
Der Treuhandvertrag kommt mit der Annahmeerklärung<br />
durch den Treuhandkommanditisten zustande. Für<br />
die Annahme genügt die Gegenzeichnung der Beitrittserklärung<br />
durch den Treuhandkommanditisten, sie ist<br />
jedoch aufschiebend bedingt durch die vollständige und<br />
fristgerechte Einzahlung des Beteiligungsbetrages einschließlich<br />
des Agios. Der Beteiligungsbetrag und das<br />
Agio werden zwei Wochen nach Zugang der Annahme<br />
der Beitrittserklärung fällig.<br />
Der Treugeber beauftragt den Treuhandkommanditisten<br />
nach Maßgabe der Beitrittserklärung und des<br />
Gesellschaftsvertrages der <strong>TASK</strong> <strong>FORCE</strong> <strong>NPL</strong> <strong>Fonds</strong><br />
<strong>Nr</strong>. 2 <strong>GmbH</strong> & Co. KG, seine Kommanditbeteiligung zu<br />
erwerben. Der Treuhandkommanditist erwirbt im Auftrag<br />
des Treugebers und hält treuhänderisch im eigenen<br />
Namen, jedoch für anteilige Rechnung des Treugebers,<br />
seinen Kommanditanteil an der Beteiligungsgesellschaft.