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TASK FORCE NPL Fonds Nr. 2 GmbH - Fondsvermittlung24.de

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106<br />

§ 10 Honorar und Honoraranpassung<br />

Die Vergütungen gemäß § 2, 4 und 6 des Vertrages<br />

können von beiden Vertragsparteien schriftlich<br />

neu ausgehandelt werden, wenn sich die zum<br />

Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen<br />

Verhältnisse wesentlich verändert haben. Dies gilt<br />

auch insoweit, als sich die kalkulierten Pauschalbeträge<br />

auf ein gezeichnetes Kommanditkapital<br />

von 20,0 Mio. Euro (ohne Gründungs- und Treuhandkommanditisten)<br />

beziehen. Wird weniger als<br />

10,0 Mio. Euro Kommanditkapital oder mehr als<br />

20,0 Mio. Euro Kommanditkapital gezeichnet,<br />

werden Auftraggeber und Auftragnehmer eine<br />

einvernehmliche Lösung zur Vergütungshöhe<br />

aushandeln.<br />

Darüber hinaus gelten ergänzend die Ziffer 3<br />

und 4 (berufsübliche Nebenkosten) der Allgemeinen<br />

Vertragsbedingungen von Rödl & Partner.<br />

§ 11 individualvereinbarung und Haftungsumfang<br />

1. Der Auftragnehmer haftet nicht für den wirtschaftlichen<br />

Erfolg der von dem Anleger angestrebten<br />

wirtschaftlichen Ziele oder des<br />

Investitionsvorhabens.<br />

2. Der Auftragnehmer ist nicht mit der Überwachung<br />

des Geschäftsführung oder der Prüfung<br />

der Rechtsmäßigkeit der von der Gesellschaft<br />

abgeschlossenen Verträge beauftragt.<br />

3. Durch die anliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen<br />

und in den Allgemeinen Auftragsbedingungen<br />

für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften<br />

wurde die Haftung<br />

der Auftragnehmer für Fahrlässigkeit auf Euro<br />

4 Mio. im Einzelfall beschränkt. In den Allgemeinen<br />

Vertragsbedingungen Rödl & Partner ist<br />

darüber hinaus bestimmt, dass die Regelung für<br />

Wirtschaftsprüfer auch für auf Auftragnehmerseite<br />

tätige Steuerberater und Rechtsanwälte gilt.<br />

Diese Regelungen orientieren sich an den gesetzlichen<br />

Vorgaben für Allgemeine Geschäftsbedingungen,<br />

wobei § 309 <strong>Nr</strong>. 7 b) BGB Regelungen<br />

über die Haftung für grobe Fahrlässigkeit nicht<br />

zulässt, während § 54a WPO dies nicht verbietet.<br />

Die Parteien wollen aber Unklarheiten oder Streitigkeiten<br />

im Zusammenhang mit diesem unbestimmten<br />

Rechtsbegriff vermeiden. Hierzu wurden<br />

im Hinblick auf eine individualvertragliche Vereinbarung<br />

folgende Regelungsvarianten erörtert:<br />

Variante 1:<br />

Die Haftung wird auch für den Fall, dass ein<br />

Beratungsfehler auf grober Fahrlässigkeit beruht,<br />

auf die in den genannten Allgemeinen Vertragsbedingungen<br />

bezeichneten Summen begrenzt<br />

(Euro 4 Mio.).<br />

Variante 2:<br />

Der Auftraggeber schlägt folgende Alternative<br />

für die Gestaltung der Haftungsbedingungen vor:<br />

.............................................................................<br />

............................................................................<br />

.............................................................................<br />

.............................................................................<br />

.............................................................................<br />

............................................................................<br />

die Parteien einigen sich auf eine Haftungsbestimmung<br />

gemäß Variante ............., die hiermit<br />

verbindlich als Bestandteil des Beratungsvertrags<br />

vereinbart wird. Sollte die hier getroffene Vereinbarung<br />

unwirksam sein oder werden, sollen<br />

jedenfalls die im ersten Absatz näher bezeichneten<br />

AGB gelten.<br />

.................................... , den ...............................<br />

..........................................................................<br />

(Unterschrift Auftraggeber)<br />

Darüber hinaus wird klargestellt, dass der Auftragnehmer<br />

für etwaige vorsätzliche Schädigungen<br />

unbeschränkt haftet.<br />

§ 12 Schlussbestimmungen<br />

1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages<br />

bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.<br />

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages<br />

unwirksam oder lückenhaft sein und/oder werden,<br />

so wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen<br />

dadurch nicht berührt. Unwirksame und lückenhafte<br />

Regelungen sind durch solche zu ersetzen, die<br />

dem wirtschaftlichen Willen der Vertragsschließenden<br />

im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in<br />

gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommen.<br />

3. Gerichtsstand ist Berlin.

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