TASK FORCE NPL Fonds Nr. 2 GmbH - Fondsvermittlung24.de
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Nach § 15 a Abs. 3 EStG hat der Kommanditist<br />
einen fiktiven Gewinn zu versteuern, soweit durch Entnahmen<br />
ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich<br />
erhöht und in den Vorjahren Verluste der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
beim Kommanditisten steuermindernd geltend<br />
gemacht wurden. Dies ist stets dann der Fall, wenn<br />
Ausschüttungen nicht durch den steuerlichen Gewinn<br />
der Gesellschaft abgedeckt sind. Die Summe der versteuerten<br />
Ausschüttungen mindert jedoch gemäß § 15<br />
a Abs. 3 S. 4 EStG die Gewinne, die dem Kommanditisten<br />
in späteren Wirtschaftsjahren zuzurechnen sind.<br />
Bei Anlegern, die sich als Treugeber mittelbar an der<br />
Gesellschaft beteiligen, führen einlagemindernde Entnahmen<br />
und Verlustzuweisungen nicht zu einem Wiederaufleben<br />
der Haftung und damit auch zu keinem<br />
erweiterten Verlustausgleich im Sinne von § 15a EStG.<br />
Der Treugeber trägt nur mittelbar über den Treuhandvertrag<br />
das Risiko des Wiederauflebens der Haftung<br />
gemäß § 172 HGB, nicht jedoch unmittelbar aufgrund<br />
dieser gesetzlichen Vorschrift. Die Einzelheiten hierzu<br />
sollte sich jeder Anleger/Treugeber von seinem persönlichen<br />
Steuerberater erläutern lassen.<br />
Entnahmen<br />
Bei den in der Liquiditätsprognose dargestellten „Ausschüttungen“<br />
handelt es sich um geplante und nach der<br />
prognostizierten Liquiditätslage der Gesellschaft mögliche<br />
Barauszahlungen an die Gesellschafter. Die Auszahlungen<br />
stellen steuerlich Entnahmen dar und sind<br />
grundsätzlich nicht steuerpflichtig.<br />
Entnahmen der Gesellschafter können gemäß § 4<br />
Abs. 4 a EStG zu Überentnahmen (Entnahmen, die<br />
die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres<br />
übersteigen) auf der Ebene der Gesellschaft<br />
führen. Bei Vorliegen solcher Überentnahmen kann der<br />
Schuldzinsenabzug der Gesellschaft eingeschränkt sein.<br />
I. H. v. 6,0 % der Überentnahmen erfolgt eine Hinzurechnung<br />
auf den steuerlichen Gewinn der Gesellschaft.<br />
Die Obergrenze für diese Hinzurechnung bilden die im<br />
Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen abzüglich<br />
2.050 Euro. Die Aufteilung der Hinzurechnung erfolgt<br />
gemäß BFH-Urteil vom 29.03.2007 im Verhältnis ihrer<br />
Schuldzinsenanteile auf die Gesellschafter.<br />
Die vorgenannte Beschränkung gilt nicht für Schuldzinsen,<br />
die durch ein Darlehen zur Finanzierung von<br />
Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern<br />
des Anlagevermögens angefallen sind.<br />
Gewinnthesaurierung<br />
Gemäß § 34 a EStG können nicht entnommene Gewinne<br />
bei Personengesellschaften auf Antrag mit einem ermäßigten<br />
Steuersatz von 28,25 % zzgl. Solidaritätszuschlag<br />
besteuert werden. Soweit der begünstigt besteuerte<br />
Gewinn in späteren Jahren vom Steuerpflichtigen<br />
wieder entnommen wird (spätestens bei Auflösung der<br />
Gesellschaft/Verkauf der Gesellschaftsanteile), ist insoweit<br />
eine Nachversteuerung i. H. v. 25,0 % zzgl. Solidaritätszuschlag<br />
vorzunehmen. Der Antrag kann aber vom<br />
Steuerpflichtigen nur gestellt werden, wenn er zu mehr<br />
als 10,0 % am Gewinn der <strong>Fonds</strong>gesellschaft beteiligt ist<br />
oder sein Gewinnanteil mehr als 10.000 Euro beträgt.<br />
Ob die Gewinnthesaurierung für den Steuerpflichtigen<br />
sinnvoll ist, kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden,<br />
da dies von einer Reihe individueller Faktoren abhängig<br />
ist. Vor einer Gewinnthesaurierung sollte daher der persönliche<br />
Steuerberater hinzugezogen werden.<br />
12.1.2 Besteuerung auf<br />
Ebene des Anlegers<br />
Dem Anleger werden negative (nach Anwendung und<br />
Prüfung von §§ 15b, 15a EStG verbleibende Verluste)<br />
oder positive Einkünfte (nach Verrechnung gemäß §§15 b,<br />
15 a EStG verbleibende Gewinne) aus der Beteiligung an<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft zugewiesen, die sein persönlich<br />
zu versteuerndes Einkommen beeinflussen.<br />
Die negativen bzw. positiven Einkünfte werden auf<br />
Ebene der <strong>Fonds</strong>gesellschaft durch das Verwaltungsfinanzamt<br />
gesondert und einheitlich für jeden einzelnen<br />
Anleger festgestellt und den Wohnsitzfinanzämtern der<br />
Anleger von Amts wegen mitgeteilt.<br />
Die gewerblichen Einkünfte unterliegen dem persönlichen<br />
Einkommensteuersatz des Anlegers zzgl.<br />
Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Der Einkommensteuersatz<br />
beträgt bei einem zu versteuernden<br />
Einkommen bis zu 250.000 Euro zwischen 15 % und<br />
42 % (bei zusammen veranlagten Ehegatten 500.000<br />
Euro). Bei einem höheren Einkommen beträgt der Einkommensteuersatz<br />
45 %.<br />
Etwaige Verluste, die im Jahr der Entstehung nicht<br />
mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb oder mit<br />
anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, können<br />
bis zu einem Betrag von 511.500 Euro (bei zusammen<br />
veranlagten Ehegatten 1.023.000 Euro) auf den unmittelbar<br />
vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurückgetragen<br />
werden. Auf Antrag des Anlegers gegenüber<br />
dem zuständigen Wohnsitzfinanzamt kann vom Verlustrücktrag<br />
ganz oder teilweise abgesehen werden. Durch