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TASK FORCE NPL Fonds Nr. 2 GmbH - Fondsvermittlung24.de

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62<br />

Nach § 15 a Abs. 3 EStG hat der Kommanditist<br />

einen fiktiven Gewinn zu versteuern, soweit durch Entnahmen<br />

ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich<br />

erhöht und in den Vorjahren Verluste der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

beim Kommanditisten steuermindernd geltend<br />

gemacht wurden. Dies ist stets dann der Fall, wenn<br />

Ausschüttungen nicht durch den steuerlichen Gewinn<br />

der Gesellschaft abgedeckt sind. Die Summe der versteuerten<br />

Ausschüttungen mindert jedoch gemäß § 15<br />

a Abs. 3 S. 4 EStG die Gewinne, die dem Kommanditisten<br />

in späteren Wirtschaftsjahren zuzurechnen sind.<br />

Bei Anlegern, die sich als Treugeber mittelbar an der<br />

Gesellschaft beteiligen, führen einlagemindernde Entnahmen<br />

und Verlustzuweisungen nicht zu einem Wiederaufleben<br />

der Haftung und damit auch zu keinem<br />

erweiterten Verlustausgleich im Sinne von § 15a EStG.<br />

Der Treugeber trägt nur mittelbar über den Treuhandvertrag<br />

das Risiko des Wiederauflebens der Haftung<br />

gemäß § 172 HGB, nicht jedoch unmittelbar aufgrund<br />

dieser gesetzlichen Vorschrift. Die Einzelheiten hierzu<br />

sollte sich jeder Anleger/Treugeber von seinem persönlichen<br />

Steuerberater erläutern lassen.<br />

Entnahmen<br />

Bei den in der Liquiditätsprognose dargestellten „Ausschüttungen“<br />

handelt es sich um geplante und nach der<br />

prognostizierten Liquiditätslage der Gesellschaft mögliche<br />

Barauszahlungen an die Gesellschafter. Die Auszahlungen<br />

stellen steuerlich Entnahmen dar und sind<br />

grundsätzlich nicht steuerpflichtig.<br />

Entnahmen der Gesellschafter können gemäß § 4<br />

Abs. 4 a EStG zu Überentnahmen (Entnahmen, die<br />

die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres<br />

übersteigen) auf der Ebene der Gesellschaft<br />

führen. Bei Vorliegen solcher Überentnahmen kann der<br />

Schuldzinsenabzug der Gesellschaft eingeschränkt sein.<br />

I. H. v. 6,0 % der Überentnahmen erfolgt eine Hinzurechnung<br />

auf den steuerlichen Gewinn der Gesellschaft.<br />

Die Obergrenze für diese Hinzurechnung bilden die im<br />

Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen abzüglich<br />

2.050 Euro. Die Aufteilung der Hinzurechnung erfolgt<br />

gemäß BFH-Urteil vom 29.03.2007 im Verhältnis ihrer<br />

Schuldzinsenanteile auf die Gesellschafter.<br />

Die vorgenannte Beschränkung gilt nicht für Schuldzinsen,<br />

die durch ein Darlehen zur Finanzierung von<br />

Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern<br />

des Anlagevermögens angefallen sind.<br />

Gewinnthesaurierung<br />

Gemäß § 34 a EStG können nicht entnommene Gewinne<br />

bei Personengesellschaften auf Antrag mit einem ermäßigten<br />

Steuersatz von 28,25 % zzgl. Solidaritätszuschlag<br />

besteuert werden. Soweit der begünstigt besteuerte<br />

Gewinn in späteren Jahren vom Steuerpflichtigen<br />

wieder entnommen wird (spätestens bei Auflösung der<br />

Gesellschaft/Verkauf der Gesellschaftsanteile), ist insoweit<br />

eine Nachversteuerung i. H. v. 25,0 % zzgl. Solidaritätszuschlag<br />

vorzunehmen. Der Antrag kann aber vom<br />

Steuerpflichtigen nur gestellt werden, wenn er zu mehr<br />

als 10,0 % am Gewinn der <strong>Fonds</strong>gesellschaft beteiligt ist<br />

oder sein Gewinnanteil mehr als 10.000 Euro beträgt.<br />

Ob die Gewinnthesaurierung für den Steuerpflichtigen<br />

sinnvoll ist, kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden,<br />

da dies von einer Reihe individueller Faktoren abhängig<br />

ist. Vor einer Gewinnthesaurierung sollte daher der persönliche<br />

Steuerberater hinzugezogen werden.<br />

12.1.2 Besteuerung auf<br />

Ebene des Anlegers<br />

Dem Anleger werden negative (nach Anwendung und<br />

Prüfung von §§ 15b, 15a EStG verbleibende Verluste)<br />

oder positive Einkünfte (nach Verrechnung gemäß §§15 b,<br />

15 a EStG verbleibende Gewinne) aus der Beteiligung an<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft zugewiesen, die sein persönlich<br />

zu versteuerndes Einkommen beeinflussen.<br />

Die negativen bzw. positiven Einkünfte werden auf<br />

Ebene der <strong>Fonds</strong>gesellschaft durch das Verwaltungsfinanzamt<br />

gesondert und einheitlich für jeden einzelnen<br />

Anleger festgestellt und den Wohnsitzfinanzämtern der<br />

Anleger von Amts wegen mitgeteilt.<br />

Die gewerblichen Einkünfte unterliegen dem persönlichen<br />

Einkommensteuersatz des Anlegers zzgl.<br />

Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Der Einkommensteuersatz<br />

beträgt bei einem zu versteuernden<br />

Einkommen bis zu 250.000 Euro zwischen 15 % und<br />

42 % (bei zusammen veranlagten Ehegatten 500.000<br />

Euro). Bei einem höheren Einkommen beträgt der Einkommensteuersatz<br />

45 %.<br />

Etwaige Verluste, die im Jahr der Entstehung nicht<br />

mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb oder mit<br />

anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, können<br />

bis zu einem Betrag von 511.500 Euro (bei zusammen<br />

veranlagten Ehegatten 1.023.000 Euro) auf den unmittelbar<br />

vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurückgetragen<br />

werden. Auf Antrag des Anlegers gegenüber<br />

dem zuständigen Wohnsitzfinanzamt kann vom Verlustrücktrag<br />

ganz oder teilweise abgesehen werden. Durch

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