TASK FORCE NPL Fonds Nr. 2 GmbH - Fondsvermittlung24.de
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66<br />
tungsmethoden zur Ermittlung des gemeinen Werts des<br />
Betriebsvermögens anzuwenden:<br />
a] Verkäufe unter fremden Dritten, die weniger als 1<br />
Jahr zurückliegen,<br />
b] Ermittlung unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten<br />
oder einer anderen anerkannten – auch<br />
im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nicht<br />
steuerliche Zwecke üblichen – Methode, wobei<br />
die Methode anzuwenden ist, die ein Erwerber<br />
der Bemessung des Kaufpreises zugrunde legen<br />
würde,<br />
c] das vereinfachte Ertragswertverfahren nach<br />
§§ 199 ff. BewG kann herangezogen werden,<br />
wenn es nicht zu offensichtlich unzutreffenden<br />
Ergebnissen führt (gilt nur für das<br />
Gesamthandsvermögen),<br />
d] mindestens Substanzwert (Aktivwert ./.<br />
Schulden).<br />
Der ermittelte Ertragswert des Unternehmens ist wie<br />
folgt zu verteilen:<br />
a] der gemeine Wert des Sonderbetriebsvermögens<br />
ist zu ermitteln und dem Gesellschafter vorab<br />
zuzurechnen,<br />
b] die Kapitalkonten aus der Gesamthandelsbilanz<br />
sind dem jeweiligen Gesellschafter vorweg<br />
zuzurechnen,<br />
c] der verbleibende Wert ist nach dem für die Gesellschaft<br />
maßgebenden Gewinnverteilungsschlüssel<br />
auf die Gesellschafter aufzuteilen; Vorabgewinnanteile<br />
sind nicht zu berücksichtigen.<br />
Für Betriebsvermögen existiert eine Regelverschonung<br />
mit einer Verschonungsoption gemäß den §§ 13a und<br />
13b ErbStG. Da die <strong>Fonds</strong>gesellschaft jedoch nur Forderungen<br />
hält, die nach § 13b Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 4 ErbStG n.F.<br />
zum Verwaltungsvermögen zugerechnet werden, sind<br />
die Verschonungsregelungen jedoch nicht anwendbar.<br />
Darüber hinaus besteht je nach den persönlichen<br />
Verhältnissen des Erwerbers zum Erblasser bzw. Schenker<br />
die Zuordnung zu einer Steuerklasse gemäß § 15<br />
ErbStG, einem Freibetrag gemäß § 16 ErbStG und in<br />
Abhängigkeit des steuerpflichtigen Erwerbs ein individueller<br />
Steuersatz gemäß § 19 ErbStG.<br />
Bei treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteilen<br />
ist der Erlass des bayerischen Staatsministeriums der<br />
Finanzen vom 14. Juni 2005 zu beachten. Gemäß diesem<br />
Erlass ist die Übertragung von treuhänderisch gehaltenen<br />
Kommanditbeteiligungen im Erb- und Schenkungsfall<br />
als eine Übertragung des Herausgabeanspruchs gegenüber<br />
dem Treuhänder auf Rückübertragung des Treueguts<br />
zu werten und somit erfolgt keine Übertragung der<br />
Beteiligung an die <strong>Fonds</strong>gesellschaft selbst.<br />
12.5 Schlussbemerkung<br />
Die vorstehenden Ausführungen berücksichtigen den<br />
derzeitigen Stand der Steuergesetzgebung, der Rechtsprechung<br />
und die Veröffentlichungen der Finanzverwaltung.<br />
Zum Risiko aufgrund diesbezüglicher Veränderungen<br />
wird auf das Kapitel 4 „Risiken der Beteiligung“<br />
verwiesen.