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TASK FORCE NPL Fonds Nr. 2 GmbH - Fondsvermittlung24.de

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66<br />

tungsmethoden zur Ermittlung des gemeinen Werts des<br />

Betriebsvermögens anzuwenden:<br />

a] Verkäufe unter fremden Dritten, die weniger als 1<br />

Jahr zurückliegen,<br />

b] Ermittlung unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten<br />

oder einer anderen anerkannten – auch<br />

im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nicht<br />

steuerliche Zwecke üblichen – Methode, wobei<br />

die Methode anzuwenden ist, die ein Erwerber<br />

der Bemessung des Kaufpreises zugrunde legen<br />

würde,<br />

c] das vereinfachte Ertragswertverfahren nach<br />

§§ 199 ff. BewG kann herangezogen werden,<br />

wenn es nicht zu offensichtlich unzutreffenden<br />

Ergebnissen führt (gilt nur für das<br />

Gesamthandsvermögen),<br />

d] mindestens Substanzwert (Aktivwert ./.<br />

Schulden).<br />

Der ermittelte Ertragswert des Unternehmens ist wie<br />

folgt zu verteilen:<br />

a] der gemeine Wert des Sonderbetriebsvermögens<br />

ist zu ermitteln und dem Gesellschafter vorab<br />

zuzurechnen,<br />

b] die Kapitalkonten aus der Gesamthandelsbilanz<br />

sind dem jeweiligen Gesellschafter vorweg<br />

zuzurechnen,<br />

c] der verbleibende Wert ist nach dem für die Gesellschaft<br />

maßgebenden Gewinnverteilungsschlüssel<br />

auf die Gesellschafter aufzuteilen; Vorabgewinnanteile<br />

sind nicht zu berücksichtigen.<br />

Für Betriebsvermögen existiert eine Regelverschonung<br />

mit einer Verschonungsoption gemäß den §§ 13a und<br />

13b ErbStG. Da die <strong>Fonds</strong>gesellschaft jedoch nur Forderungen<br />

hält, die nach § 13b Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 4 ErbStG n.F.<br />

zum Verwaltungsvermögen zugerechnet werden, sind<br />

die Verschonungsregelungen jedoch nicht anwendbar.<br />

Darüber hinaus besteht je nach den persönlichen<br />

Verhältnissen des Erwerbers zum Erblasser bzw. Schenker<br />

die Zuordnung zu einer Steuerklasse gemäß § 15<br />

ErbStG, einem Freibetrag gemäß § 16 ErbStG und in<br />

Abhängigkeit des steuerpflichtigen Erwerbs ein individueller<br />

Steuersatz gemäß § 19 ErbStG.<br />

Bei treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteilen<br />

ist der Erlass des bayerischen Staatsministeriums der<br />

Finanzen vom 14. Juni 2005 zu beachten. Gemäß diesem<br />

Erlass ist die Übertragung von treuhänderisch gehaltenen<br />

Kommanditbeteiligungen im Erb- und Schenkungsfall<br />

als eine Übertragung des Herausgabeanspruchs gegenüber<br />

dem Treuhänder auf Rückübertragung des Treueguts<br />

zu werten und somit erfolgt keine Übertragung der<br />

Beteiligung an die <strong>Fonds</strong>gesellschaft selbst.<br />

12.5 Schlussbemerkung<br />

Die vorstehenden Ausführungen berücksichtigen den<br />

derzeitigen Stand der Steuergesetzgebung, der Rechtsprechung<br />

und die Veröffentlichungen der Finanzverwaltung.<br />

Zum Risiko aufgrund diesbezüglicher Veränderungen<br />

wird auf das Kapitel 4 „Risiken der Beteiligung“<br />

verwiesen.

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