TASK FORCE NPL Fonds Nr. 2 GmbH - Fondsvermittlung24.de
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manditisten unabhängig vom Zeitpunkt ihres Beitritts<br />
im jeweiligen Geschäftsjahr – soweit möglich<br />
– in gleichem Maße in Relation ihrer gezeichneten<br />
Kommanditeinlagen zueinander am Gewinn und<br />
Verlust der Gesellschaft beteiligt sind.<br />
3. Einem Kommanditisten werden Verlustanteile<br />
auf seinem Kapitalkonto IV auch dann zugerechnet,<br />
wenn diese die geleistete Einlage übersteigen.<br />
Zum Ausgleich des Verlustvortragskontos<br />
(Kapitalkonto IV) sind die Kommanditisten<br />
weder gegenüber der Gesellschaft noch untereinander<br />
verpflichtet.<br />
§ 11 Verwendung von Liquiditätsüberschüssen,<br />
Ausschüttungen<br />
1. Die Gesellschaft schüttet für den Fall, dass die<br />
Liquiditätslage der Gesellschaft es zulässt, nachschüssig<br />
in das auf das jeweilige Geschäftsjahr<br />
folgende Jahr, den Liquiditätsüberschuss unter<br />
Zurückbehaltung einer angemessenen Liquiditätsreserve<br />
im Verhältnis ihrer festen Kapitalkonten<br />
an die Kommanditisten aus.<br />
2. Den bis 30.06.2011 beigetretenen Kommanditisten<br />
steht vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 1<br />
ein Frühzeichnerbonus i. H. v. 5 % auf den anteilig<br />
von ihnen gehaltenen Kommanditanteil zu, der<br />
vorab bis zum 15.12.2012 ausgeschüttet wird.<br />
Ein aus der Liquidation bzw. dem Verkauf von<br />
Teil- bzw. Rest-Forderungsportfolios erzielter<br />
Liquiditätsüberschuss wird im Verhältnis der festen<br />
Kapitaleinlage an die Kommanditisten verteilt.<br />
Für den Fall, dass die prognostizierten Umsatzerlöse<br />
übertroffen werden, werden die von der<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft erwirtschafteten Mehrerlöse<br />
[Umsatzerlöse abzgl. fondsabhängige Kosten<br />
– vgl. Kap. 11 des Emissionsprospektes abzgl.<br />
Ausschüttungen vor persönlichen Steuern an die<br />
Anleger gemäß Beispielsrechnung „Kapitalflussrechnung<br />
für den Anleger (Prognoserechnung)“<br />
in Kap. 2 des Emissionsprospektes] in Höhe von<br />
50 % an die Anleger ausgeschüttet und in Höhe<br />
von jeweils 25 % an den Servicer und die Komplementärin<br />
ausgezahlt.<br />
3. Für Zwecke der Ausschüttungen gelten die Regelungen<br />
des § 10 Ziff. 2 des Vertrages in entsprechender<br />
Weise.<br />
4. Weitere Entnahmen außerhalb der in Ziffer 2<br />
genannten Auszahlungen sind nur zulässig, wenn<br />
die Gesellschafter einen entsprechenden Beschluss<br />
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen<br />
fassen, die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
<strong>TASK</strong> <strong>FORCE</strong> <strong>NPL</strong> FONdS NR. 2 <strong>GmbH</strong> & CO. KG<br />
17 Anhang<br />
zustimmt und die Liquiditätslage der Gesellschaft<br />
dies zulässt.<br />
5. Soweit Ausschüttungen nach den handelsrechtlichen<br />
Vorschriften als Rückzahlung der Einlage<br />
an die Kommanditisten anzusehen sind, entsteht<br />
eine persönliche Haftung der im Handelsregister<br />
eingetragenen Kommanditisten für die Verbindlichkeiten<br />
der Gesellschaft.<br />
6. Der bei der Liquidation der Gesellschaft erzielte<br />
Liquidationserlös wird – nach Begleichung der<br />
Gesellschaftsverbindlichkeiten – an die Gesellschafter<br />
im Verhältnis ihrer festen Kapitalkonten<br />
(Kapitalkonto I) verteilt.<br />
§ 12 Kontrollrechte, Geschäftsbericht<br />
1. Die den Kommanditisten nach den §§ 164, 166<br />
HGB zustehenden Widerspruchs- und Kontrollrechte<br />
werden durch die Kommanditisten ausgeübt.<br />
Sie können sich bei der Ausübung ihrer zuvor<br />
genannten Rechte eines kraft Gesetzes zur Verschwiegenheit<br />
verpflichteten Angehörigen eines<br />
wirtschaftsprüfenden, rechts- oder steuerberatenden<br />
Berufes bedienen. Hierdurch entstehende<br />
Kosten haben sie selbst zu tragen.<br />
2. Die persönlich haftende Gesellschafterin informiert<br />
die Kommanditisten durch Vorlage eines<br />
Geschäftsberichts jährlich über wesentliche<br />
geschäftliche Vorgänge und über die wirtschaftliche<br />
Situation der Gesellschaft.<br />
3. Die persönliche haftende Gesellschafterin ist verpflichtet,<br />
den Kommanditisten einmal jährlich<br />
über alle außerordentlichen Geschäftsvorfälle<br />
zu berichten.<br />
§ 13 Übertragung von beteiligungsrechten<br />
1. Jeder im Handelsregister eingetragene Kommanditist<br />
kann seine Kommanditbeteiligung nur zum<br />
Ablauf eines Geschäftsjahres mit Wirkung zum<br />
01.01. des Folgejahres übertragen, belasten oder<br />
in sonstiger Weise über sie verfügen. Die Übertragung,<br />
teilweise Übertragung oder sonstige Verfügung<br />
über die Kommanditanteile bedarf zu ihrer<br />
Wirksamkeit der Zustimmung der persönlich haftenden<br />
Gesellschafterin. Die Zustimmung darf<br />
nur aus wichtigem Grund versagt werden. Eine<br />
teilweise Übertragung ist ausgeschlossen, soweit<br />
durch eine teilweise Übertragung Gesellschaftsanteile<br />
entstehen sollten, die Euro 10.000,00 unterschreiten<br />
und die nicht durch 1.000 ohne Rest<br />
teilbar sind. Eine Verfügung, die zur Trennung<br />
der Gesellschaftsbeteiligung von den Nutzungs-<br />
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